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Ist das Rechtsberatung?

 
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JensW
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.06.2005
Beiträge: 83

BeitragVerfasst am: 05.07.08, 13:13    Titel: Ist das Rechtsberatung? Antworten mit Zitat

Wenn ein RA einer gegenerischen Seite, ausserhalb eines Gerichtsverfahrens, seine rechtlichen Feststellungen einem Dritten mitteilt und man selber teilt dem Dritten wiederrum seine Rechtsansichten mit, ist dies eine verbotene Rechtsberatung?

Es geht dabei um die Zitierung eines Leitsatzbeschlusses des BGH. Man selber ist kein RA oder ähnliches.

Eine zweite Frage. Wenn einem ein Rechtsanwalt der gegnerischen Seite seine Feststellunge mitteilt und gleichzeitig die Sache als erledigt erklärt, darf man ihm dennoch darauf anworten und ihm in seinen Rechtsansichten widersprechen?

Gruß
Jens Wagenknecht
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 06.07.08, 00:48    Titel: Antworten mit Zitat

ad 1.

Dafür ist die Frage zu allgemein. Kann sein, kann nicht sein.

ad 2.

Warum sollte man nicht antworten dürfen? Ich darf grundsätzlich jedermann schreiben, was ich will und wann ich will (solange keine weiteren Umstände hinzutreten wie Beleidigung, ein bestehendes Kontaktverbot o.ä.).
Andererseits fragt man sich natürlich, wozu. Wenn die Sache "erledigt" ist, wird der gegnerische RA das Schreiben wohl nur kurz überfliegen, sich eins grinsen und es in Ablage P abheften. Der Regenwald freut sich über sinnlosen Papiermüll...
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JensW
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.06.2005
Beiträge: 83

BeitragVerfasst am: 06.07.08, 01:47    Titel: Antworten mit Zitat

Ich beleidige niemanden.

Gut, man könnte sich beleidigt fühlen, wenn man bedenkt, dass ein Niemand einem Rechtsanwalt erklärt, dass dieser nicht Unwesentliche Teile eines BGH-Beschlusses ausgelassen hat.
Die Sache war auch wirklich kurios. Könnte auch sein, dass der Rechtsanwalt mit falschen Informationen gefüttert wurde. Dafür kann er nun wieder nichts. Nur, sollte ein Rechtsanwalt auch erklären worauf er sein Wissen stützt.
Ich wusste noch gar nicht, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, die Verschiebung der Nachtruhe mal eben zu erklären, wenn die zuständige Behörde nicht einmal davon weis.

Danke für die Antwort!

Jens Wagenknecht
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 06.07.08, 09:21    Titel: Antworten mit Zitat

Der Rechtsanwalt ist zwar unabhängiges Organ der Rechtspflege, aber seinem Mandanten verpflichtet. Soweit er nicht vorsätzlich im Sinne des StGB betrügt, steht es ihm frei, Entscheidungen zu Gunsten seines Mandanten zu interpretieren, ohne auf Ausnahmen oder Argumente einzugehen, die dem Gegner nutzen.


Der andere Anwalt soll schon ein bisschen mehr zu tun haben als einfach zu schreiben:
"Herr Kollege, ich sehe es genau so wie Sie, deswegen zahlt mein Mandant nicht"


Die Erklärung "ist erledigt" heißt in der Praxis nur, dass man außergerichtlich nicht mehr korrespondiert. Man muss sich nicht gezwungen fühlen, dem Anwalt der Gegenseite ein Unterliegen vor Gericht zu ersparen.
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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martinaklug
Fake


Anmeldungsdatum: 08.07.2008
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 08.07.08, 14:34    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Man muss sich nicht gezwungen fühlen, dem Anwalt der Gegenseite ein Unterliegen vor Gericht zu ersparen.


Ganz besonders als Bürger sollte man das unterlassen, denn dafür kann einem wie Herr Schaffrath schon sinngemäß erwähnte ein strenges Kontaktverbot auferlegt werden, so dass man keine Rechte mehr geltend machen kann.
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 08.07.08, 19:20    Titel: Antworten mit Zitat

martinaklug hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Man muss sich nicht gezwungen fühlen, dem Anwalt der Gegenseite ein Unterliegen vor Gericht zu ersparen.


Ganz besonders als Bürger sollte man das unterlassen, denn dafür kann einem wie Herr Schaffrath schon sinngemäß erwähnte ein strenges Kontaktverbot auferlegt werden, so dass man keine Rechte mehr geltend machen kann.


Hää....???? Geschockt Muß ich jetzt nicht verstehen, oder?
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JensW
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.06.2005
Beiträge: 83

BeitragVerfasst am: 08.07.08, 19:48    Titel: Antworten mit Zitat

Ich bin nun kein Rechtsanwalt, aber ich bezweifle ganz stark, dass es mir untersagt werden kann, einen Grundstückseigentümer aufzufordern, die Emission zu unterlassen.

Ich belästige niemanden sexuell oder stelle jemanden nach!

Aber ich habe auch nicht vor auf biegen und brechen etwas zu provozieren.

Was ich aber beim Rechtsanwalt nachgefragt habe, ist, ob diesem ein aktueller Bescheid vorliegt. Die bescheidende Behörde hatte mir versichert, dass es weder einen Antrag noch einen Bescheid gibt.

Ab nächstes Jahr muss ich ohnehin einen Rechtsanwalt beauftragen. Dann greift auch die Rechtsschutzversicherung.

Mich würde interessieren, auf welcher Grundlage ein Kontaktverbot funktionieren sollte. Zumal aus zwei Schreiben man wohl keine Belästigung formulieren könnte. Ich möchte auch betonen, dass alle Schreiben zurückhaltend und höfflich formuliert waren.

Mit freundlichen Grüßen
Jens Wagenknecht
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 08.07.08, 20:49    Titel: Antworten mit Zitat

@JensW:

Natürlich kann Ihnen deswegen kein Kontaktverbot auferlegt werden. Schaffrath meinte lediglich, wenn Sie per Schreiben Kontakt mit jemandem aufnehmen würden, der gegen Sie (aus welchen Gründen auch immer) ein Kontaktverbot erwirkt hat, dann wäre das problematisch.

Und martinaklug wollte offenbar nur irgend etwas schreiben, zur Sache trägt es nicht bei.

Beste Grüße

Metzing
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martinaklug
Fake


Anmeldungsdatum: 08.07.2008
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 09.07.08, 01:02    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Und martinaklug wollte offenbar nur irgend etwas schreiben, zur Sache trägt es nicht bei.


Genau dass wollte ich eben schreiben aber wenn die Gegenseite ihm eben den Kontakt verboten hat, dann ist es so, so wie Herr Schaffrath es erklärt hat oder aber die Gegenseite erteilt ihm eben noch ein Kontaktverbot. Irgendwann muss diese es ja erteilen, denn sont käme es ja nie zustande.
Ich wollte nur sagen, dass man daher mit Schreiben an die Gegenseite vorsichtig sein soll mehr nicht oder was soll ich mir als Bürger unter einem Kontaktverbot vorstellen?
Bzw. woher und wie kommt das?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 09.07.08, 17:15    Titel: Antworten mit Zitat

JensW hat folgendes geschrieben::
Mich würde interessieren, auf welcher Grundlage ein Kontaktverbot funktionieren sollte. Zumal aus zwei Schreiben man wohl keine Belästigung formulieren könnte.


Ein typisches Beispiel wäre, wenn eine Prozeßpartei A die anwaltlich vertretene Gegenpartei B unter Umgehung von B's Anwalt direkt anschreibt.
Dies kann eine unzulässig Einflußnahme darstellen aus diversen Gründen:

* der B wäre quasi gezwungen, alle Eingaben seinem RA weiterzureichen

* der B könnte durch die rechtlichen Stellungnahmen der Gegenseite eingeschüchtert oder sonstwie beeinflußt werden etc.

Nicht ohne Grund ist einem Anwalt sogar berufsrechtlich verboten, eine anwaltlich vertretene Gegenpartei direkt anzuschreiben.

Ergo könnte der B, der von A mit Schriftsätzen und Unterlagen geflutet wird, u.U. gegen den A ein Kontaktverbot erwirken (präziser: einen Unterlassungsanspruch gegenüber der weiteren Zusendung von prozessualen Schriftstücken des A haben).

Und bevor das Argument aufkommt: ein über seinen Anwalt oder das Gericht weitergeleitetes Schriftstück des A wäre keine Verletzung des Kontaktverbotes, da dann eine "Filterinstanz" zwischengeschaltet ist, die gerade verhindert, daß A den B mit Unsinn oder einschüchterndem Material flutet. Mal abgesehen davon, daß diese Dokumente natürlich direkt an B's Anwalt gehen würden...
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martinaklug
Fake


Anmeldungsdatum: 08.07.2008
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 14.07.08, 08:46    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
JensW hat folgendes geschrieben::
Mich würde interessieren, auf welcher Grundlage ein Kontaktverbot funktionieren sollte. Zumal aus zwei Schreiben man wohl keine Belästigung formulieren könnte.


Ein typisches Beispiel wäre, wenn eine Prozeßpartei A die anwaltlich vertretene Gegenpartei B unter Umgehung von B's Anwalt direkt anschreibt.
Dies kann eine unzulässig Einflußnahme darstellen aus diversen Gründen:

* der B wäre quasi gezwungen, alle Eingaben seinem RA weiterzureichen

* der B könnte durch die rechtlichen Stellungnahmen der Gegenseite eingeschüchtert oder sonstwie beeinflußt werden etc.

Aber nur durch die Gegenseite direkt, nicht durch den Anwalt der Gegenseite.

Nicht ohne Grund ist einem Anwalt sogar berufsrechtlich verboten, eine anwaltlich vertretene Gegenpartei direkt anzuschreiben.

Ergo könnte der B, der von A mit Schriftsätzen und Unterlagen geflutet wird, u.U. gegen den A ein Kontaktverbot erwirken (präziser: einen Unterlassungsanspruch gegenüber der weiteren Zusendung von prozessualen Schriftstücken des A haben).

Und bevor das Argument aufkommt: ein über seinen Anwalt oder das Gericht weitergeleitetes Schriftstück des A wäre keine Verletzung des Kontaktverbotes, da dann eine "Filterinstanz" zwischengeschaltet ist, die gerade verhindert, daß A den B mit Unsinn oder einschüchterndem Material flutet. Mal abgesehen davon, daß diese Dokumente natürlich direkt an B's Anwalt gehen würden...


Ja, der Anwalt wird niemals einschuechertendes Material senden, sondern sich immer rechtlich einwandfrei korrekt vehrhalten gegenüber der Gegenpartei (die nicht anwaltlich verteten ist) ohne entsprechendes Material zu senden?

Der gegnerische Anwalt wird auch niemals die Gegenseite mit Schriftstücken fluten wie angegeben?

Soll das ganze mehr als lächerlich erscheinen?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 14.07.08, 11:35    Titel: Antworten mit Zitat

martinaklug hat folgendes geschrieben::
Ja, der Anwalt wird niemals einschuechertendes Material senden, sondern sich immer rechtlich einwandfrei korrekt vehrhalten gegenüber der Gegenpartei (die nicht anwaltlich verteten ist) ohne entsprechendes Material zu senden?


Gegenüber Anwälten hat man aber andere Sanktionsmöglichkeiten als gegenüber Privatleuten.

martinaklug hat folgendes geschrieben::
Der gegnerische Anwalt wird auch niemals die Gegenseite mit Schriftstücken fluten wie angegeben?


Ich gehe mal davon aus, bis auf sehr spezielle Vertreter des Berufsstandes wird ein Anwalt nur sinnvolle Schreiben in sinnvoller Zahl verschicken.
Bei Laien ist das in der Regel nicht der Fall, da sie meist denken "viel hilft viel", "alles dreimal sagen ist sicherer" und "auf unsinnigen Rechtsauslegungen beharren zeigt Stärke". Winken

martinaklug hat folgendes geschrieben::
Soll das ganze mehr als lächerlich erscheinen?


Wie meinen?
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