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Verfasst am: 05.07.08, 09:55 Titel: Probleme mit Käufer + Fristsetzung
Hallo Forum,
angenommen eine Person V (Verkäufer) hat etwas über eine bekannte Internetauktionsplattform versteigert.
Die Bank- und Kontaktdaten sind hinterlegt, d.h. der Käufer (K) ist in der Lage, ohne weitere Verbindungen den ausstehenden Betrag zu bezahlen.
Nun wartet Verkäufer V bereits seit rund zwei Wochen auf Geldeingang, da dieser nicht stattfindet hat V dem Käufer eine Email mit Fristsetzung geschrieben.
Diese Email wurde am Donnerstag den 3.7. geschrieben und in ihr wird der Geldeingang auf dem Konto des V bis zum Mittwoch den 9.7. ausdrücklich gefordert, d.h. der Verkäufer erwartet, dass eventuelle Bankverzugszeiten vom Käufer bereits miteingerechnet werden müssen.
Da nun schon WE ist und die Frist am Mittwoch ausläuft, fragt sich der Verkäufer, inwieweit zusätzliche Verzugszinsen etc. in Rechnung gestellt werden können, falls das Geld am Mittwoch nicht auf dem Konto eingegangen ist...
Soweit V informiert ist, befindet sich K ab Donnerstag in Verzug, d.h. rechtlich gesehen reicht es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aus, die bloße Schuld zu begleichen, sondern es müssten auch noch Verzugszinsen erstattet werden.
Wie sieht die Rechtslage aus und wie würden sich entsprechende Verzugszinsen berechnen, außerdem wüsste V gerne, ob dem K noch andere Schadensersatzleistungen auferlegt werden können?
Vorkasse wurde leider nicht explizit vereinbart. Allerdings meine ich, dass diese implizit angenommen werden muss, da grundsäztlich jede Auktion in dem bekannten Internetauktionshaus den Geldeingang voraussetzt...
Dann gilt die gesetzliche Regelung - Zug um Zug - also "zeitgleich". Der Verkäufer kann nicht verlangen, dass der Käufer in Vorleistung geht. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Die Zug-um-Zug Regelung ist absurd, denn wenn dem so ist, würde im Versandhandel grundsätzlich eine Pattsituation eintreten, wenn der Verkäufer diesen Passus in seiner Auktion vergessen hat einzufügen.
Sollte eine Pattsituation vorliegen, ist es wohl so, dass derjenige zuerst zur Zahlung verpflichtet ist, dem der Nachweis der Leistung einfacher fällt, d.h. der zur Geldleistung verpflichtete hat es einfacher seine Leistung zu beweisen, da ein bloßer Bankauszug zum Nachweis gereichen würde, wohingegen der Verkäufer den (unversicherten) Versand nicht nachweisen kann.
Im Übrigen ist der Käufer auch schon deshalb zur Erstleistung verpflichtet, da neben dem Auktionspreis, welcher ggf. als Zug-um-Zug-Leistung interpretierbar ist, auch noch Versand- und Verpackungskosten zu ersetzen sind, in welchen der Verkäufer garantiert nicht zur Erstleistung gezwungen werden kann, denn im Extremfall (also sehr sehr hohe Versandkosten angenommen) ist der Verkäufer erst dann in der Lage zu versenden, wenn ihm die Versandkosten erstattet worden sind.
Also würde ich aus meiner Argumentation schlussfolgern, dass eine Zug-um-Zug Regelung im Versandhandel ad-absurdum ist.
Darüber hinaus, ist es keineswegs unüblich, sondern die absolute Regel, die Geldleistung als erstes zu erbringen. Dies ist nicht nur in der besagten Internetauktionsplattform die Regel, sondern auch im normalen Einkaufsgeschäft. Schließlich darf man nirgends die privaten Einkäufe in die eigenen Taschen packen, solange man die Kasse nicht passiert hat. Ehe die Zahlung nicht erfolgt ist, darf ein potentieller Käufer die Waren grundsätzlich nur in dafür speziell vorgesehene Einkaufswagen oder Körbe packen, ansonsten hat man den Ladendetektiv im nu im Nacken.
... sagt nicht im Falle einer Zug-umZug Leistung der §320 (1) S.1 aus, dass der Käufer im Zweifel mindestens verpflichtet ist, die Versandkosten vorzuleisten?
Irgendeiner muss ja nach Ihrer Argumentation immer zur Erstleistung gezwungen werden. Da der Gesetzgeber aber immer eine Interessenabwägung vornimmt, werden beide "gleich" behandelt. Eine Zug um Zug Lösung ist auch im Versandgeschäft möglich, durch eine Nachnahmesendung. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
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