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Zündschloss am Roller = besonders gegen Wegnahme gesichert?

 
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mightymike1978
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2008
Beiträge: 59
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 05.07.08, 12:52    Titel: Zündschloss am Roller = besonders gegen Wegnahme gesichert? Antworten mit Zitat

Hallo liebe Forumler,

ich habe eine neue Frage an Euch:

Folgender Sachverhalt:
A und B sind Jugendliche mit Verantwortungsreife
C ist der Geschädigte.


C stellt Strafanzeige und -antrag wegen Rollerdiebstahls aus einer Tiefgarage.
C sagt bei der polizeilichen Vernehmung aus, dass er den Roller mit gesichertem Lenkradschloss abgestellt habe. Als er einen Tag später den Roller benutzen wollte sei er nicht mehr an Ort und Stelle gewesen.

A und B beichten bei der Polizei detailliert mit Datums- und Ortsangaben diverse Diebstähle (>10).
Darunter fast nur Rollerdiebstähle bei denen sie Lenkradschlösser sowie andere Sicherungen umgangen haben.
Sie lassen sich dabei - bis auf eine kuriose Ausnahme - vollumfänglich ein:
Bei dem Roller des C, seien sie lediglich bei sich schließendem Rolltor in die Tiefgarage gehüpft und haben den Roller kurzgeschlossen und seien damit anschließend weg gefahren.
Keinesfalls hätten sie jedoch irgendein Lenkradschloss geöffnet/umgangen um den Roller des C zu entwenden!

Die Polizei leitet diese Vorgänge an die StA weiter.

Es ist somit über den Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu entscheiden!
(Anklage/Einstellung/Teileinstellung)
--

Problematisch ist m.A. nach, dass A und B angesichts der vielen gestandenen Taten überhaupt keinen Vorteil oder Nachteil dadurch hätten, dass sie bezüglich des Rollerdiebstahl bei C lügen?!? Insofern finde ich ihre Einlassungen glaubhaft.
Andererseits könnte der C lügen, um die Versicherungssumme zu kassieren?!?

Meine Fragen lauten:

1. Handelt es sich bei einem Zündschloss eines Rollers um eine "Vorrichtung" i.S.d. § 243 Abs.1 Nr. 2 2.Alt. StGB?
(Bei einem PKW wohl verneint, aber ich sehe das anders!)

2. Ist hier nicht auch bezüglich der Anklage der "in dubio pro reo iudicandum est"-Grundsatz anzuwenden, so dass die beiden Jugendlichen im Falle des Rollers des C nur wg. einfachen Diebstahls gem. § 242 StGB anzuklagen sind?

3. Wem glaube ich - C oder A & B? Winken

Vielen Dank im Voraus und

beste Grüße

Michael

p.s.:
Schönes Woe!!!
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"nullum crimen, sine Kiemen"
Zitat eines Raubfischs vor Gericht
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 05.07.08, 14:00    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn das Zündschloss (wie es bei den meisten Rollern der Fall ist) auch die Funktion eines Lenkradschlosses hat (und dieses "aktiv" war), ist es sicherlich eine "besondere Vorrichtung...", sonst nicht.

Der praktisch veranlagte StA behilft sich hier mit § 154, Abs. 1, Nr. 1 StPO
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mit frdl. Grüßen

J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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mightymike1978
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2008
Beiträge: 59
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 05.07.08, 17:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hi J.A.,

okay hört sich ganz gut an:

"(...) neben einer Strafe (...), die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat (...) die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt (...)"

Ich denke darüber nach. Nur, wie sag ich's dem Geschädigten...?!? Winken

Andererseits haben die Jungs dermaßen was auf dem Kerbholz, dass der eine Rollerdiebstahl den Kohl auch nicht mehr fett macht...

Beste Grüße

Michael
_________________
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Zitat eines Raubfischs vor Gericht
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J.A.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 05.07.08, 20:34    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ich denke darüber nach. Nur, wie sag ich's dem Geschädigten...?!?


Mit dem Inhalt des § 154, für Otto-Normal-Bürger verständlich formuliert:

Sinngemäß:
A und B haben ein anderes anhängiges Verfahren, in dem sie eine Strafe zu erwarten haben, neben der die Strafe die in dieser Sache zu erwarten wäre, nicht oder nur unswesentl. ins Gewicht fallen würde. Im Falle der Verfolgung der Tat wäre also keine höhere oder nur unwesentlich höhere Gesamtstrafe (respektive Einheitsjugendstrafe) zu bilden. Sollten die Beschuldigten in dem anderen Verfahren nicht verurteilt werden, kann dieses Verfahren wieder aufgenommen werden.

mfg

Rechtsmittelbelehrung gibts keine, da der Geschädigte bei § 154 keinen förml. Rechtsbehelf hat.
_________________
mit frdl. Grüßen

J.A.
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AlBundy
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.10.2007
Beiträge: 399

BeitragVerfasst am: 07.07.08, 10:15    Titel: Antworten mit Zitat

Möglicherweise könnte man als Geschädigter argumentieren, dass bei Diebstählen >10 kein Detailwissen der Angeklagten mehr vorhanden sein dürfte, oder dass es hier ggf. zu einer Verwechslung mit einem anderen ähnlichen Diebstahl gekommen ist, so dass die Aussage der Jugendlichen u. U. in diesem konkreten Fall vom Gericht in Zweifel gezogen werden kann.
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