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Verfasst am: 07.07.08, 19:40 Titel: Anruf aus dem nichts ! Erlaubt oder nicht ?
Tag für Tag stehen in den Zeitungen Inserate von Menschen, die irgendetwas suchen oder anbieten. Zwecks Kontaktaufnahme wird hierbei natürlich auch die Telefonnummer mitangegeben. Ist es erlaubt die Auftraggeber eines Inserats zu kontaktieren und eine Dienstleistung anzubieten ?
Beispiel: Herr Mayer inseriert in der Tageszeitung um eine 3-Zimmer-Wohnung neu zu vermieten. Darf nun der selbständiger Malermeister Schmitt den Herrn Mayer anrufen und ihm - unaufgefordert - seine Dienstleistung ( Ausweiseln der Wohnung ) telefonisch anbieten ? Oder würde dies gegen irgendein Gesetz oder ähnliches verstoßen ?
Verfasst am: 08.07.08, 06:58 Titel: Re: Anruf aus dem nichts ! Erlaubt oder nicht ?
Lederbeutel100 hat folgendes geschrieben::
Darf nun der selbständiger Malermeister Schmitt den Herrn Mayer anrufen und ihm - unaufgefordert - seine Dienstleistung ( Ausweiseln der Wohnung ) telefonisch anbieten ?
Nein.
Lederbeutel100 hat folgendes geschrieben::
Oder würde dies gegen irgendein Gesetz oder ähnliches verstoßen ?
Ja, §§ 823, 1004 BGB. _________________ Null Komma
***
nix
Ähmmm.......§ 823 scheint das Schadensersatzrecht zu behandeln und in § 1004 geht es um den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.
Welcher Schaden entsteht denn dem Herrn Mayer, wenn er von Herrn Schmitt angerufen wird und von diesem ein Angebot erhält ?
Irgendwie werde ich aus der gegebenen Antwort nicht schlau.
@WayneInteressierts, wären Sie so freundlich und sagen detaillierter warum die Vorgehensweise von Herrn Schmitt illegal ist.
Bei der Gelegenheit fällt mir ein, daß ich persönlich ständig unaufgefordert Werbung erhalte ( in Briefform ). Wäre dies dann nicht auch illegal, wenn unaufgeforderte Telefonanrufe offenbar bereits illegal sind ?
Die Suchfunktion hätte auch weitergeholfen. Aber gern nochmal kurz:
Schaden = nervige Anrufe. Angenommen, jemand zieht in Frankfurt um, dann bestünde nicht nur die Gefahr, dass Herr Mayer anruft, sondern vielleicht noch dessen 100 Konkurrenten. Aber da nicht nur ein Maler von Bedeutung sein kann, rufen gleichermassen noch jeweils 100 Spediteure, Fliesenleger, Installateure, Stukkateure, Entrümpler, Reinigungsunternehmen etc. an. Und da sich einige einen Wettbewerbsvorteil erhoffen, rufen sie nicht zu Zeiten an, bei denen das ja jeder könnte - sie nutzen vielmehr die Nachtstunden und das Wochenende.
Jetzt deutlich geworden?
Zum Rechtlichen: Unverlangte Werbung per Telefon, E-Mail oder Fax stellt einen Eingriff in das allgem. Persönlichkeitsrecht bzw. bei Unternehmen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (§ 823 BGB). Es geht dabei schlicht um die Belästigung, deren Unterlassung man nach § 1004 BGB verlangen kann.
Wer "belästigt" muss damit rechnen, kostenpflichtig (deswegen Schadensersatz, § 823 BGB) abgemahnt zu werden. Gerichtliche Massnahmen zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs können folgen.
Bei persönlich adressierten Briefen sieht das etwas anders aus: Die gelangen unstörend auf Kosten des Absenders in den Briefkasten. Der Empfänger kann dort nachschauen, wann er möchte und sich mit der Werbung auseinandersetzen, wann und wenn er möchte. Aus diesem Grunde wird bei diesen Werbeformen grds. ein Unterlassungsanspruch erst angenommen, wenn der Absender weiss, dass seine Werbung unerwünscht ist. _________________ Null Komma
***
nix
OK....jetzt wirds klarer, es geht also um den Belästigungsfaktor.
WayneInteressierts hat folgendes geschrieben::
Zum Rechtlichen: Unverlangte Werbung per Telefon, E-Mail oder Fax stellt einen Eingriff in das allgem. Persönlichkeitsrecht bzw. bei Unternehmen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (§ 823 BGB). Es geht dabei schlicht um die Belästigung, deren Unterlassung man nach § 1004 BGB verlangen kann.
Wer "belästigt" muss damit rechnen, kostenpflichtig (deswegen Schadensersatz, § 823 BGB) abgemahnt zu werden. Gerichtliche Massnahmen zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs können folgen.
Würde Hr. Schmitt also dem Wohnungsvermieter Mayer nun anrufen, so hätte Hr. Mayer das Recht von Hr. Schmitt Unterlassung solcher Anrufe zu verlangen, was aus Sicht von Hr. Schmitt nicht wirklich dramatisch wäre. Hr. Schmitt würde es dann einfach bei Hr. Mayer sein lassen.
Wie stellt es sich nun aber mit dem Schaden dar ? Welcher Schaden - in Euro gerechnet - ist denn nun Herrn Mayer entstanden, den er ersetzt haben will. Wie wird ein 1-3 minütiges Telefongespräch schadenersatztechnisch bewertet ?
Oder ist es eher so zu verstehen, daß Hr. Mayer die Kosten ersetzt haben will, die ihm entstanden sind, weil er Hr. Schmitt die Unterlassungsaufforderung schriftlich zustellen lies ? Was aber auch nicht der Riesenbetrag sein kann ( Porto + Briefpapier + 30 Min. Arbeitszeit ).
Welche Kosten können denn nun konkret auf Malermeister Schmitt zukommen, wenn er den Kunden Mayer mit einem cold call belästigt hat ? Es wird doch sicherlich diesbezüglich vergleichbare Fälle schon gegeben haben. Oder ?
Der Anspruchsinhaber kann den Störer anwaltlich abmahnen lassen. Dann muss der Störer die Rechtsanwaltsgebühren tragen. Diese wiederum berechnen sich nach dem Gegenstandswert, die Rechtsprechung variiert dabei zwischen 2.000 und 15.000 €, was RA-Gebühren von bis zu 1.000 € zufolge hätte, die der Störer dann tragen muss.
Dann wird der Störer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben haben und es schon aus seinem Interesse sein lassen, nochmal zu belästigen, da andernfalls eine Vertragsstrafe in Höhe mehrerer 1000 € fällig wird.
Das Ganze gilt natürlich für jeden Angerufenen...
Wenn dann noch seinen Konkurrenten davon Wind bekommen, kann auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ins Hause flattern - die dadurch entstehenden Kosten liegen jedoch oberhalb der vorbeschriebenen "Richtwerte". _________________ Null Komma
***
nix
Aber wie ist es denn genau mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Greift diese nur beim Kläger ? Sprich auf unseren Fall bezogen, kann der Wohnungsinhaber Herr Mayer im Rahmen dieser Unterlassungserklärung durchsetzen, daß die Strafe fällig wird, wenn er selbst nochmals von Hr. Schmitt angerufen wird, oder ist es mit dieser Unterlassungsklage so zu verstehen, daß Hr. Mayer quasi durchsetzt, daß die Strafe fällig wird, egal wen Hr. Schmitt anruft um seine Dienstleistung anzubieten.
Beispiel: Mayer mahnt Schmitt ab und drückt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung durch, nach der Herr Schmitt z.B. 3.000 Euro zahlen muß, wenn er weiterhin anruft.
10 Tage später bekommt Hr. Mayer mit, daß Schmitt weiter aktiv ist und den Privatmann Schulze angerufen hat. Greifen nun die 3.000 Euro Strafe automatisch auch beim Fall Schulze ? Oder muß nun Schulze - wenn er will - ebenfalls eine eigene Abmahnung mit eigener strafbewehrter Unterlassungsklage in die Wege leiten ?
Zu erwähnen wäre noch, dass Telefonwerbung generell, also nicht nur gegenüber privaten Verbrauchern unzulässig ist. _________________ Gruß Volker
Wenn Sie mich verstanden haben, habe ich mich undeutlich ausgedrückt
Nein, Telefonwerbung ist nicht generell unzulässig!!!!!!!
Sie kann aber unzulässig sein und wäre es ganz sicher in dem beschriebenen Sachverhalt.
Zum Thema Privatpersonen - deswegen schrieb ich ja auch:
WayneInteressierts hat folgendes geschrieben::
Zum Rechtlichen: Unverlangte Werbung per Telefon, E-Mail oder Fax stellt einen Eingriff in das allgem. Persönlichkeitsrecht bzw. bei Unternehmen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (§ 823 BGB).
Nein, Telefonwerbung ist nicht generell unzulässig!!!!!!!
Doch. Das gilt z.B. auch dann, wenn Fa. X bei Fa. Y einen PC kaufte und Y nach 5 Jahren anruft und fragt, ob man nicht den klapprigen Drucker, den schlechten Scanner, den Riesenkopierer und das unsägliche Faxgerät, die alle viel Platz wegnehmen, gegen das allerneueste All-In-One-Gerät für nur € 100,-- auswechseln möchte. Wo liegt die Grenze, bei der der Anrufer vermuten darf, dass der Anruf erwünscht ist. Kommt es zu einer Abmahnung, war er offenbar unerwünscht.
Zusatzfrage:
Darf ein nicht gewerblicher, gemeinnütziger Verein telefonisch um Mitglieder werben? _________________ Gruß Volker
Wenn Sie mich verstanden haben, habe ich mich undeutlich ausgedrückt
Das gilt z.B. auch dann, wenn Fa. X bei Fa. Y einen PC kaufte und Y nach 5 Jahren anruft und fragt, ob man nicht den klapprigen Drucker, den schlechten Scanner, den Riesenkopierer und das unsägliche Faxgerät, die alle viel Platz wegnehmen, gegen das allerneueste All-In-One-Gerät für nur € 100,-- auswechseln möchte.
Jetzt kommst du mit einem (von vielen) Beispielen, in denen die Grenze zur Belästigung vermutlich überschritten wäre.
Aber nochmals: Werbeanrufe sind nicht per se unzulässig.
Volker111 hat folgendes geschrieben::
Wo liegt die Grenze, bei der der Anrufer vermuten darf, dass der Anruf erwünscht ist.
Die Rechtsprechung ist da vielfältig. Es würde jetzt den Rahmen sprengen, die Kasuistik aufzuzeigen.
Volker111 hat folgendes geschrieben::
Kommt es zu einer Abmahnung, war er offenbar unerwünscht.
Ja, stimmt. Aber was willst du damit ausdrücken? _________________ Null Komma
***
nix
Das gilt z.B. auch dann, wenn Fa. X bei Fa. Y einen PC kaufte und Y nach 5 Jahren anruft und fragt,....
Das sehe ich aber anders.
Dann besteht m. E. zwischen den beiden Unternehmen eine Geschäftsbeziehung und das Ganze würde schon wieder anders aussehen. Dann wären Anrufe durchaus möglich. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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