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"Normalerweise" richtet sich die Höhe des Honorars beim Anwalt ja nach dem Streitwert. Nun habe ich gehört, dass dies bei einem Verfahren im Sozialrechtsbereich anders sein soll, dass es dort quasi feststehende Gebühren geben soll und die Kosten des Gegners (also der Behörde, gegen die geklagt wird) nie von der Privatperson, die gegen die Sozialbehörde klagt, getragen werden müssen.
In den meisten Bereichen des Sozialrechts entstehen sog. Betragsrahmengebühren.
Bsp.:
Zitat:
2400 VV RVG: Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ................. 40,00 bis 520,00 EUR
Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
So erhält z.B. der Rechtsanwalt bei Widersprüchen gegen SGB-2 Bescheide jedesmal seine 309,40 € von der Behörde erstattet, wenn er obsiegt, unabhängig davon, ob der Bescheid um 10 € zu niedrig war oder ob dem Mandanten die komplette Jahresleistung gestrichen wurde.
(Wenn er unterliegt, erhält er dafür nur die niedrigen Beratungshilfegebühren).
Die gerichtlichen Gebühren beziffern sich ähnlich, nur dass da der Anwalt dank Prozesskostenhilfe die vollen Gebühren erhält, wenn man unterliegt.
Da sich die Behörde im Regelfall durch ihre eigenen Juristen vor Gericht vertritt, entstehen dort keine Kostenerstattungsansprüche. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
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