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Verfasst am: 09.07.08, 08:15 Titel: Vollstreckungsandrohung und Nr. 3309 VV RVG
Moin,
ein RA wird mit der Zwangsvollstreckung beauftragt. Er entscheidet sich mit seinem Mandanten dafür, die Vollstreckung bloss anzudrohen, um so eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner zu erwirken. Die Vollstreckungsandrohung kommt jedoch zurück mit dem Hinweis "Empfänger unbekannt".
Der RA bittet den Mandanten mehrfach über einen Zeitraum von einem halben Jahr, die weitere Vorgehensweise mit ihm abzustimmen - der Mandant reagiert überhaupt nicht. Der RA möchte jedoch langsam mal eine Vergütung erhalten und schickt daher eine Rechnung über die 3309-Gebühr an den Mandanten.
Soweit so gut.
Aber: Angenommen, der RA hätte sofort den GV losgeschickt, dann wäre die 3309-Gebühr ja (weil die Vollstreckungsandrohung vorher ne "vorbereitende Massnahme" war) nicht nochmal angefallen.
Wie lange (zeitlich gesehen) gilt das denn? Kann der Mandant in 10 Jahren ankommen und sagen, ich hab dir doch damals Geld für ne Vollstreckungsandrohung gezahlt, jetzt beauftrage mal (rechtsanwaltsgebührenfrei) den Gerichtsvollzieher mit der ZV? _________________ Null Komma
***
nix
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