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Verfasst am: 08.07.08, 00:07 Titel: BTM und soll nun zur Polizei?
Hallo habe ein grösseres Problem...
Habe vor ca. 2-3Jahren bei einer ehemaligen freundin öfters was gekauft (normale beutel mit grünem... ca. 2.5g) und musste nun erfahren das diese besagte person buch geführt hat, jetzt kam heute ein polizist in zivil in meine arbeit und meinte ob ich mal bitte rauskommen könnte, er müsse mit mir reden.
er meinte ob ich diese person kenne (ich meinte, war mal neh freundin) und das diese buch führte über ihre geschäfte und ich darin stehe. nun hat er mit mir einen termin für mittwoch mittag ausgemacht das ich aufs revier kommen soll.
Ich bin damals aus BaWü weggezogen unteranderem wegen einer Lehrstelle und damit ich mit dem scheiss abschliessen kann und aus dem "freundeskreis" herrauskomme... und nun so ein schock...
nun meine fragen, was kann/muss ich jetzt tun?
muss ich da wirklich hingehen? was wenn ich wirklich in dem buch stehe?
ich mein einfach so werden die ja nicht auf mich zukommen.
desweiteren bin ich in privater insolvenz und kann mir keinen anwalt leisten.
wo bekomme ich den einen? und was kostet der? is echt dringend und bitte somit um schnelle antworten...
Strafrecht ist nicht mein Gebiet, von daher nur ein paar Anmerkungen:
1.Fragen wie "Muss ich da hingehen?" zielen auf individuelle Rechtsberatung ab. Die ist nach den Forenregeln verboten. Deswegen nur ein paar generelle Hinweise auf das Verhalten gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft.
2. Niemand, weder Beschuldigter noch Zeugen, muss zu einem Termin bei der Polizei erscheinen und irgendwelche Aussagen machen.
3. Generell wird davon abgeraten ohne Rücksprache mit einem Anwalt irgendeine Aussage zu machen. Man redet sich leichter um Kopf und Kragen als man denkt. Deswegen sollte man sich in zweifelhaften Situationen noch nicht einmal auf Gespräche über das Wetter einlassen.
4. Bei einer Ladung durch Gericht oder Staatsanwaltschaft müssen Zeugen erscheinen und eine Aussage machen, es sei den sie würden sich damit selbst belasten. Bei der Ausage des Kunden eines Dealers könnte diese Gefahr durchaus bestehen. Deswegen dürfte dem kunden wohl auch bei einer Ladung als Zeuge ein Aussageverweigerungsrecht zustehen.
5. (Vorsicht Halbwissen!) Wenn tatsächlich ein Verfahren gegen einwen eröffnet wird und das zu erwartende Strafmaß eine bestimmte Grenze übersteigt, bekommt man wohl einen Pflichtverteidigiger gestellt, den jedenfalls zunächst der Staat bezahlt.
6. Immer daran denken: Für ein Geständnis ist es nie zu spät, oft aber zu früh!
Verfasst am: 08.07.08, 13:59 Titel: Re: BTM und soll nun zur Polizei?
Protois hat folgendes geschrieben::
nun meine fragen, was kann/muss ich jetzt tun?
Sie müssen gar nichts tun. Sie können
- zu dem Termin gehen
- den Termin absagen
- sich von einem Anwalt beraten lassen (sollten Sie ein sehr geringes Einkommen und keine Rechtsschutzversicherung haben geht dies evtl. im Rahmen der Beratungshilfe)
Protois hat folgendes geschrieben::
muss ich da wirklich hingehen?
Wie gesagt, Sie müssen nicht...
Protois hat folgendes geschrieben::
was wenn ich wirklich in dem buch stehe?
Dann könnte es sein, dass gegen Sie ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes eingeleitet wird.
Protois hat folgendes geschrieben::
ich mein einfach so werden die ja nicht auf mich zukommen.
Das ist anzunehmen. Genaueres erfahren Sie jedoch wohl nur, wenn Sie den Termin wahr nehmen. Evtl. können Sie ja mal anfragen, ob Sie als Zeuge oder als Beschuldigter vernommen werden sollen...
Protois hat folgendes geschrieben::
desweiteren bin ich in privater insolvenz und kann mir keinen anwalt leisten.
Wie gesagt, evtl. läßt sich da über Beratungshilfe was machen, zumindest dann, wenn gegen Sie ein Verfahre n eröffnet wird.
Das läßt sich pauschal nicht sagen, richtet sich dem Grunde nach aber nach dem RVG.
Zur Frage, ob Ihnen evtl. ein Pflichtverteidgier beigeordnet wird, empfehle ich diesen Artikel.[/b] _________________ Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
Ausgehend von dem hier beschriebenen ist zu vermuten, dass der Haschischkäufer lediglich als Zeuge vorgeladen ist in einem Ermittlungsverfahren, das gegen die Händlerin gerichtet ist.
Falls die gekaufen Mengen jeweils nicht 6 g überschritten haben, das dürfte auch in Baden-Württemberg als "geringe Menge" gelten (dort ist von 3 Konsumeinheiten die Rede), ist mit Strafverfolgung nicht zu rechnen. Der Besitz geringer Mengen von Betäubungsmitteln ist in der Regel nämlich straffrei, wobei die Gesetze der Länder leicht unterschiedlich sind; in einigen ist Strafverfolgung beim Besitz geringer Mengen untersagt, in anderen (Bayern) wird das quasi ins Belieben der zuständigen Behörde gestellt.
HInzu kommt, dass das Betäubungsmittelgesetz der Rehabilitation Vorrang vor der Strafverfolgung einräumt, sofern es sich um Kriminalität von Konsumenten handelt. Wer also noch nicht einmal mit kleineren Mengen gedealt hat, sondern statt dessen sich für einen anderen Lebensweg als den ins Drogenmilieu entschieden hat (Wegzug, Lehrstelle), der braucht sich überhaupt keine Sorgen mehr zu machen. Und einen Anwalt braucht er dazu auch nicht. Den braucht er nur dann, wenn er nun wirklich ungerechtfertig beschuldigt wird - was bei der geschilderten Lage sehr unwahrscheinlich ist, es sei denn, die Dame hat falsch Buch geführt und den Namen ihres Dealers mit Deinem ausgetauscht, wobei allerdings die Drogenfahndung zu den erfahrensten Leuten bei der Polizei gehört, die trickst man so einfach nicht aus - und dann bezahlt die Staatskasse den Anwalt, wenn er freigesprochen wird.
Es stimmt, alter Anwaltsspruch, mit der Polizei spricht man nicht.
Ich würde es in dem Fall aber trotzdem tun.
Denn tatsächlich kann bei der Konstellation dem, der vorgeladen wird, nichts passieren.
Selbstverständlich sollte man sich nicht selbst beschuldigen.
Man muss stets im Hinterkopf behalten, dass man Zeuge ist - falls man dies nicht sein sollte (Polizei fragen und betonen, dass man nur als Zeuge aussagt!), würde auch ich dazu raten, jede weitere Aussage zu verweigern und das Etablissement umgehend zu verlassen. Wer sich bei reiflicher Überlegung nichts vorzuwerfen hat - der Besitz geringer Mengen ist, wie gesagt, in aller Regel nicht vorwerfbar - der kann auch mit der Polizei sprechen. Dann hat er danach nämlich im allgemeinen seine Ruhe. _________________ Grüße,
Abrazo
P.S.: Freunde meiner Tochter hatten ein ähnliches Problem wie Du, nur steckten die wohl noch tiefer im Drogensumpf. Die zogen auch die Notbremse und zogen fort in ein anderes Bundesland, fort aus dem Milieu.
Inzwischen, nach 3-4 Jahren, sind sie wieder hier. Sie haben ein Kind, er arbeitet fleißig, sie macht eine Ausbildung, und sie haben einen großen, zuverlässigen, seriösen Freundeskreis, der überhaupt nichts mit Drogen zu tun hat und mit dem sie viel unternehmen. Ich glaube, sie sind glücklich und zufrieden. Und kein Hahn kräht nach ihrer Vergangenheit, und auch jeder Polizist würde sagen, Gott sei Dank, zwei weniger, die mit 30 krank und kaputt auf der Straße liegen. Ne, mach Dir man keine Sorgen, da wird Dir nichts passieren.
_________________ Grüße,
Abrazo
oder hier --> www.rechtpraktisch.de/artikel.html?id=103 (am Ende) _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Theoretisch hast Du Recht, doch wenn die Umstände so sind, wie hier geschildert, ist dies praktisch m.E. nicht von Bedeutung.
Theoretisch kann die Polizei überhaupt keinen Zeugen zur Vernehmung vorladen - eben, mit der Polizei spricht man nicht - weil jeder sich irgendwie um Kopf und Kragen reden könnte, jeder irgendwie einen Verdacht erregen könnte. Praktisch sollte man sich schon überlegen, ob es überhaupt irgend etwas vorwerfbares gibt, was den Staatsanwalt (!) veranlassen könnte, nun auch gegen den Zeugen ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen.
Ferner ist m.E. zu überlegen, ob nicht auch eine Nichtaussage zu einem Verdacht mit anschließender Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens führen könnte.
In Sachen Drogenhandel ist es üblicherweise so, dass die Polizei am Endkonsumenten überhaupt nicht interessiert ist. Sie ist noch nicht einmal am Kleindealer interessiert, der wird höchstens mit Hopps genommen, wenn der Ring ausgehoben ist. Sie ist interessiert an den größeren Händlern bis hin zu denen, die das Produkt überhaupt erst in den Verkehr gebracht haben. Sie ist also im Zweifel an dem interessiert, der die Dealerin mit Stoff versorgt hat - und an Zeugenaussagen, durch die eine entsprechende Beschuldigung belegt werden kann. Wenn die Polizei nun vermutet, dass unser Kandidat hier etwas dazu wissen könnte, dann wird der Staatsanwalt gewiss nicht eher ruhen, bis er ihn ausgequetscht hat, Ermittlungsverfahren androhen oder eröffnen, Anwaltskosten damit quasi erzwingen, es gibt da so allerlei Möglichkeiten. Da ist es schon besser, man geht gleich zur Polizei.
Freilich muss jeder für sich selbst abwägen, ob er soviel Dreck am Stecken hat, dass die Sache für ihn selbst gefährlich werden könnte, so dass er ein Risiko eingeht, oder nicht.
Allerdings, wenn die Sache sich so verhält wie hier geschildert, sehe ich eben kein beachtenswertes Risiko. _________________ Grüße,
Abrazo
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 09.07.08, 09:13 Titel:
Abrazo hat folgendes geschrieben::
Allerdings, wenn die Sache sich so verhält wie hier geschildert, sehe ich eben kein beachtenswertes Risiko.
Was wurde denn hier geschildert?
Der TE schildert lediglich, daß er gefragt wurde, eine bestimmte Person zu kennen. Außerdem hat er ihm mitgeteilt, daß er in einem von der Person geführten Buch aufgeführt ist.
Der TE weiß nichts über die Einlassung der Person, er weiß nichts darüber, was die Person in dem Buch geschrieben hat, er weiß nicht, was sonst noch möglicherweise an Beweisen vorliegt, er hat sich wohl noch nicht einmal Gedanken darüber gemacht, ob er als Zeuge oder Beschuldigter geladen ist.
Wie kommst Du auf Grund dieser spärlichen Informationen darauf, eine Risikoeinschätzung abgeben zu können? _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Aber nicht bei polizeilichen Vorladungen, also ist es nicht falsch.
Nur bei Vernehmungen durch Gerichte oder der Staatsanwaltschaft, evtl durch Amtshilfe, muss man erscheinen
Auch polizeiliche Vorladungen können mit Zwang durchgesetzt werden und entfalten somit eine Pflicht zum Erscheinen.
Das gilt nicht für alle pol. Vorladungen, damit ist die Grundaussage teilrichtig, jedoch ist sie zu pauschal !
Wann ist des denn beispielsweise möglich?
Doch nur dann, wenn auch ein Haftbefehl vorliegt, oder sehe ich das falsch?
Ein komplexes Thema. Und das ist der Grund, warum so eine pauschale Aussage á la "wenn die Polizei vorlädt brauchste nicht hin" sehr unschön ist und dem, der das glaubt, große Probleme bereitet.
Zu deiner Aussage:
der Haftbefehl ist wieder was ganz anderes und hat mit der Vorladung nix zu tun, drum lasse ich das hier jetzt mal außen vor.
Die Polizei kann entweder aus dem Polizeirecht zum Zwecke der Gefahrenabwehr vorladen oder aus Strafverfolgungszwecken.
In beiden Rechtsgebieten gibt es die Vorladung zur reinen Vernehmung, der nicht Folge geleistet werden muss. Damit hat man dann jedoch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör "verspielt"; d.h. die nächste Post könnte ein Strafbefehl sein, ohne dass man sich durch eine eigene Aussage verteidigen konnte. Darum ist der Rat nicht zu erscheinen nicht immer so vorteilhaft und darum ist es auch unschön, wenn jemand diesem unqualifizierten Rat einfach folgt.
Desweiteren kann die Polizei aus beiden Rechtsgebieten vorladen zum Zwecke einer ED Behandlung (o.ä.), dieser Vorladung ist Folge zu leisten.
Aus Gründen der Gefahrenabwehr kann die Polizei auch vorladen und diese Vorladung, bei entsprechender Gefahr, auch mit Zwang durchsetzten; also ist auch dieser Vorladung Folge zu Leisten.
Wie ich eingangs schrieb ist es ein komplexes Thema - die Ausführungen hier werden der Komplexität im Ganzen nicht gerecht; sollten aber einen Einblick geben, dass nicht jeder Vorladung der Polizei nicht gefolgt werden muss und dass es in anderen Fällen nicht unbedingt ratsam scheint.
Frage 1: woher weiß die Polizei von der Buchführung ?
Antwort: weil sie die Tante hopps genommen hat.
Jetzt sollte es klingeln: es geht um Drogenhandel.
Und Drogenhandel ist organisiertes Verbrechen; kennen die Strafverfolger kein Pardon. Sind die hinterher wie der Teufel.
Jetzt kannst Du sagen, weder Threadstarter noch die Tante sind Verbrecher; klar, aber ab einer bestimmten Stufe in der Lieferantenliste sind die Täter Verbrecher, und um die geht es.
Die Tante hat also Buch geführt. Nun will ich nicht ausschließen, dass ein Kiffer aus Spaß an der Freud Buch über seine Geschäfte führt - kurzfristig. Für wahrscheinlicher halte ich eine andere Möglichkeit: die Tante hat in Kommission verkauft. Heißt, sie muss ihrem Händler nachweisen, wo das, was sie ihm abgenommen hat, verblieben ist - und danach wird abgerechnet. Um einen selbständigen Drogenhandel aufzuziehen braucht man nämlich ein erkleckliches Eigenkapital, das hat noch lange nicht jeder. Ein kleiner Junkiedealer z.B. muss schon paar Wochen sparen, bis er sich den Ankauf größerer Mengen leisten kann - und wenn er Pech hat, nimmt ihm die Polizei seine wertvolle Ware weg und er kann von Neuem anfangen mit dem Sparen.
Hierzu gibt es eine Menge Fragen, die man ihrer Kundschaft stellen kann: wann hat sie Ware gehabt? Hatte sie ab und an mal keine? Wer hat sie besucht oder mit wem hat sie sich getroffen, auf wen oder was hat sie vertröstet, wenn sie blank war? Hatte sie einen Kurier? Usw. usf. Wobei es gleichgültig ist, ob die Hinterleute gefasst sind oder nicht, kann genau so gut um Beweise in einem Prozess gehen. Denn im Drogenhandel hat man viele Aussagen, die ausreichen, um einen fest zu nehmen - aber die Aussagenden kann man nicht immer in einem Prozess vorführen.
Der kleine Konsument interessiert bei so was nicht die Bohne. Dem will keiner was, schon gar nicht, wenn er nachweisbar aus der Szene ausgestiegen ist. Wer mit Drogen zu tun hat, weiß, was das ist und was für Folgen das hat. Da küsst man jedem die Füße, der davon ab ist - und das BtMG bietet dazu ausreichend Möglichkeiten.
Wenn der Kandidat natürlich ausgestiegen ist, weil ihm der Boden zu heiß geworden ist und darauf wartet, bei Abkühlung wieder dick in das Geschäft einzusteigen, dann hat er keine guten Karten. Dann müsste er hier aber schwer was vorgelogen haben. Deswegen: unter der Voraussetzung, dass das stimmt, was er sagt, braucht er sich m.E. keine Sorgen zu machen -(und ich hab die Szene immerhin fünf Jahre lang verfolgt, da sind laufend sogar kleine abhängige Dealer geschnappt und wieder laufen gelassen worden. Ich bin fast bereit zu garantieren, dass die Polizei zu den letzten gehört, die ihm auf seinem Lebensweg Steine in den Weg legen wollen. _________________ Grüße,
Abrazo
Wie hoch ist denn die Strafe für: "ich sehe da in dem Buch drin". Ich sehe hier zunächst noch keine strafbare Handlung in dieser Tatsache. Das bedeutet doch, die Polizei wird wohl auf ein Geständnis hinzielen.
Nur so ne Vermutung......... _________________ ...Süffig wie zwei Weissbiere ®
Prost | ~Prost ®
Gesetze sind eine mißlungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
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