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Briefgeheimnis

 
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vaneck1007
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.09.2004
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 28.09.04, 20:12    Titel: Briefgeheimnis Antworten mit Zitat

Hallo, dürfen die Eltern, bzw. der oder die Erziehungsberechtigte die Post eines 17jährigen öffnen und lesen, obwohl nur der Name des Jugendlichen und auch kein Hinweis wie: an die Erziehungsberechtigten von... auf dem Brief steht!??

Schonmal Danke im vorraus

MFG Carsten
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Gast






BeitragVerfasst am: 29.09.04, 07:36    Titel: Re: Briefgeheimnis Antworten mit Zitat

nein, dürfen sie nicht
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vaneck1007
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.09.2004
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 29.09.04, 13:46    Titel: Re: Briefgeheimnis Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort,aber in welchem Gesetz, bzw. welchem Paragraph steht das geschrieben??

MFG

Carsten
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Gast






BeitragVerfasst am: 29.09.04, 19:29    Titel: Re: Briefgeheimnis Antworten mit Zitat

Such dir im Internet mal ein StGB da steht so was drin, z.B. hier

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/
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Gast






BeitragVerfasst am: 30.09.04, 15:10    Titel: Re: Briefgeheimnis Antworten mit Zitat

Kinderrechtskonventionen Artikel 16
(1989 von der Bundesrepublik unterzeichnet)

"Kein Kind darf willkürlich oder rechtswidrigen Eingriffen
in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung, [...]
seinen Schriftverkehr oder seiner Ehre und seines Rufes
ausgesetzt werden."

Eingeschränkt wird dies durch Art. 5 und 18 der
Kinderrechtskonventionen:

Die Erziehungspflicht der Eltern geht dann vor, wenn die Eltern den konkreten Verdacht haben, dass ihr Kind eine Straftat begeht oder sich oder andere gefährdet. Es muss ein Verdacht bestehen, eine generelle Kontrolle des Schriftverkehrs des Kindes ist nicht erlaubt.


+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

§ 202 StGB

(1) Wer unbefugt

1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder

2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.

(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.
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