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Sofort-Kauf ... Verkäufer möchte zurücktreten

 
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Frusty
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 15
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 12.07.08, 21:57    Titel: Sofort-Kauf ... Verkäufer möchte zurücktreten Antworten mit Zitat

Hallo,
folgendes Problem:

A stellt einen Wohnwagen zum Sofort-Kauf ein.
1 (eine!!) Minute nachdem das Angebot online war, hat B (aus Polen) die Auktion per Gebot beendet.
A schreibt B freundlich an und wartet 3 Tage vergebens auf irgendeine Reaktion.
Da A das merkwürdig findet, recherchiert er im Internet etwas und siehe da: B kauft quer durch Europa PKWs, hat allerdings keinerlei Bewertungen über diese Käufe.

A schreibt nun die diversen Verkäufer an und bittet um Auskunft über den Ablauf. Da stellt sich heraus, dass B keinen einzigen PKW bezahlt/abgenommen hat.

A widerruft nun den geschlossenen Kaufvertrag per Email und verkauft den Wohnwagen an einen anderen Interessenten.

Nun meldet sich B (6 Tage nach Auktionsende!) und möchte den Wohnwagen abholen.
Ist der Kaufvertrag nun noch wirksam und B kann die Lieferung/Herausgabe verlangen?

Vielen Dank und freundlichen Gruß
Frusty
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pOtH
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 12.07.08, 23:16    Titel: Antworten mit Zitat

ja, erfarhungen die x, y, od. z mit B gemacht haben müssen A nicht ineressieren. A hätte B eine frist setzen, in abnahmeverzug bringen müssen u. hätte erst dann vom vertrag zurücktreten können.

hoffe das die anderen meine meinung bestätigen od. wiederlegen aber den vetrag hätte A u. B einhalten müssen ABER einfach so zurücktreten ist auch nicht. ggf ist dies auch eine "masche" um den leuten schadensersatz aus der tasche zu leiern ABER . . . .
_________________
LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
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Frusty
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 15
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 13.07.08, 08:33    Titel: Antworten mit Zitat

B sitzt in Polen, der Artikel und A befinden sich in Deutschland.
Gerichtsstand wäre dann Deutschland und B müsste seine Ansprüche hier einklagen, oder?

Gruß
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 13.07.08, 10:57    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
hoffe das die anderen meine meinung bestätigen


Bis auf den Abnahmeverzug soweit okay Winken . Muss natürlich Annahmeverzug heißen.
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