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Verleumdung wg. Drogenhandels

 
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Michael1988
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.07.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 10.07.08, 21:58    Titel: Verleumdung wg. Drogenhandels Antworten mit Zitat

Guten Tag die Herren,
ich bin ganz neu hier und habe mir schon einiges durchgelesen. Das Forum ist wircklich spitze!
Ich habe mir mal über folgenden Fall Gedanken gemacht, da das ja theoretisch jedem von uns jeden Tag passieren könnte. (Folgendes könnte auch mit irgendetwas anderem sein. Raubkopieren o.ä. Ich Versuche nur den Fall so plausibel wie möglich zu machen, damit mir das Verstehen der Antworten leichter Fallen kann)

Person A ist Sohn d. Bürgermeisters und im Dorf bekannt.
Person B kauft bei einer unbekannten Person Gras und gibt es an seinem Freund
Person C weiter.
Nun ist die Gesellschaft doch einmal mehr aufmerksam und "C" wird im Unterricht erwischt. Polizei wird alamiert und nach kurzer Standpauke weiß die Polizei, dass "C" die Droge von "B" hat. Jetzt wird, so nehme ich mal an, das Haus von "B" durchsucht. Da "B" allerdings auch nicht der große Fisch ist (weil nichts o. zu wenig bei ihm gefunden und er streitet immer noch ab), lässt die Polizei ihn. Person "B" nennt nun aber doch noch einen Namen, aber bewusst einen falschen, um seinen wircklich gefährlichen Komplizen zu decken: Der Sohn des Bürgermeisters soll der große Fisch sein.

Soweit so gut. Wie gesagt das Beispiel ist so konkret wie möglich um mir das Antwortverständnis zu erleichtern. Bitte spinnen sie bei der Beantwortung meiner Frage nicht alllzuweit davon entfernt Winken

1. Kann durch die Aussage von "B" nun ein Durchsuchungsbeschluss für "A's" Haus erwirkt werden?

2. Kann durch die Aussage von "B" nun das Mobil- o. Haustelefon abgehört werden (o.ä.)?

Wenn ja:

3. Was passiert wenn die Polizei nichts findet? Immerhin redet das ganze Dorf davon und "A" leidet sehr unter den Blicken beim Gang in den Einkaufsladen.

(folgendes kann jetzt nicht jedem passieren interessiert mich der Vollständigkeit halber aber trotzdem)

4. Die Polizei findet nun bei "A" etwas, aber "A" hatte nie etwas mit "B" zu tun und "B" hat die Polizei einfach nur rein zufällig auf eine richtige Fährte gelockt, aber nicht DIE Richtige. Was könnte eintreten?

5. Die Polizei findet etwas, aber das war eigentlich nur Zufall und durch eine Lüge von "B", der ja selbst keine Ahnung hatte.

Ich bitte sie darum die Rechtslage bei all meinen Fragen zu beantworten.
Vielen Dank im Vorraus.
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Michael1988
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.07.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 10.07.08, 22:08    Titel: Post Scriptum Antworten mit Zitat

PS: Mir ist noch etwas eingefallen, als ich mich genauer hineinversetzt habe, bei dem die Rechtslage geklärt werden müsste. Hat "A" die Möglichkeit zu erfahren wer die Aussage gemacht hat?
Danke sehr!
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J.A.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 10.07.08, 22:29    Titel: Antworten mit Zitat

1. ja, wenn die Aussage von B glaubwürdig ist.

2. wenn die Aussage von B glaubwürdig ist und weiterhin die Voraussetzungen des § 100a, Abs. 1 iVm. Abs. 2., Nr. 7 StPO vorliegen.

3. Dann wird das Verfahren gegen A eingestellt

4. Dann wird A wegen "etwas" und "einer richtigen Fährte" bestraft, aber nicht wegen "DER richtigen Fährte"

5. Dann wird er wegen des Zufallsfundes bestraft.

zu PS: Ich denke, er weiß wer ausgesagt hat? B ?!
Ansonsten kann er über einen Anwalt Akteneinsicht bekommen.
_________________
mit frdl. Grüßen

J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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Michael1988
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.07.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 10.07.08, 22:36    Titel: Antworten mit Zitat

J.A. hat folgendes geschrieben::
1. ja, wenn die Aussage von B glaubwürdig ist.

2. wenn die Aussage von B glaubwürdig ist und weiterhin die Voraussetzungen des § 100a, Abs. 1 iVm. Abs. 2., Nr. 7 StPO vorliegen.

3. Dann wird das Verfahren gegen A eingestellt

4. Dann wird A wegen "etwas" und "einer richtigen Fährte" bestraft, aber nicht wegen "DER richtigen Fährte"

5. Dann wird er wegen des Zufallsfundes bestraft.

zu PS: Ich denke, er weiß wer ausgesagt hat? B ?!
Ansonsten kann er über einen Anwalt Akteneinsicht bekommen.


Danke dür die schnelle Antwort!
Aber du Beziehst dich nur auf "A" ich will ja auch wissen was mit "B" und "C" passiert
Und welche Kriterien entscheiden ob die Aussage "glaubwürdig" ist? Oder ist das so ne Frage die ich in einem Rechtsforum lieber nicht stellen sollte? bzw. ich such einfach mal danach
Und wie ist die Rechtslage nun in "Fall 3" für "A", wenn "A" nun gegen diese Anschuldigung vorgehen will?
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gotto
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.03.2007
Beiträge: 1802
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 11.07.08, 06:19    Titel: Antworten mit Zitat

Michael1988 hat folgendes geschrieben::
Und wie ist die Rechtslage nun in "Fall 3" für "A", wenn "A" nun gegen diese Anschuldigung vorgehen will?


A könnte Starfanzeige wegen falscher Verdächtigung gegen B erstatten.
_________________
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
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Abrazo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 11.07.08, 08:12    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Und welche Kriterien entscheiden ob die Aussage "glaubwürdig" ist?

Sie muss in den Kontext des Lebens von A passen (zumindest).
Wenn A z.B. ein Computerhonk ist, der kaum 'ohne Aufsicht' aus seinem Dorf heraus kommt und nur sehr wenig und auf spezielle Personen, die nichts mit Drogen zu tun haben (das merkt man) beschränkte Kontakte hat, dann wäre die Frage zu stellen, wie soll er denn an Drogen kommen und an wen soll er sie denn verkaufen können.
Wenn einem etwas vorgeworfen wird, dann muss das, was er getan haben soll, erst einmal möglich sein.
_________________
Grüße,
Abrazo
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