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Die Lebensgefährtin eines Mannes würde die Betreuung für selbigen nach schwerer Krankheit beantragen, da dieser nicht mehr in der Lage ist, Pflege und andere Angelegenheiten selbständig zu verrichten. Oben genannte Lebensgefährtin (nicht Ehefrau) hätte vorher die Kinder des Mannes nicht darüber in Kenntnis gesetzt, die Betreuung übernehmen zu wollen. Die Kinder wären grundsätzlich auch dagegen und hätten selbst die Betreuung übernehmen wollen. Welche Rechtsmittel hätte ein Kind eines solchen Mannes gegen die Lebensgefährtin.
Noch abschließend: der Mann wäre nach der Krankheit in eine sehr wohnortferne Rehaklinik gekommen, so dass die Kinder nur begrenzten Einfluss hätten und die Lebensgefährtin öfter die Möglichkeit hat vor Ort zu sein. Weiterhin hat die fiktive Lebensgefährtin sich in allen involvierten Kliniken als Ehefrau ausgegeben.
meist übernimmt die Betreuung ein Familienangehöriger.
In diesem Fall wäre ein Gespräch mit dem Vormundschaftsgericht zu empfehlen.
Die Frage wäre auch, ob der mann geistig noch klar ist und der Betreuung durch ddie LG zugestimmt hat
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 11.07.08, 14:15 Titel:
Bei der Auswahl eines Betreuers hat der zu Betreuende ein Mitwirkungsrecht. Er kann eine bestimmte Person als Betreuer vorschlagen. Diese muss bereit und geeignet sein, die Betreuung zu übernehmen. Besteht diese Eignung, ist das Vormundschaftsgericht an den Vorschlag des zu Betreuenden gebunden.
Ich danke erstmal denen, die geantwortet haben.
Es wird sich wahrscheinlich in Richtung Inanspruchname der Rechtsschutzversicherung gehen. Die Sachlage gestaltet sich komplizierter als angenommen.
es geht nach dem Willen des Betroffenen. Wenn dieser seine Meinung noch äußern kann, dann dürfte es keine Probleme geben, aber dann würden Sie ja kaum hier schreiben.
Wenn der Betroffene seinen Willen nicht mehr äußern kann und auch keine entsprechenden schriftlichen "Anweisungen" vorliegen, ist der mutmaßliche Wille des Betroffenen "zu erforschen". Sprich: wie hätte Herr X in vergleichbarer Situation gehandelt oder wie war seine Meinung dazu ? Gibt es Zeugen für seine Ansichten ?
Wenn beispielsweise eine Tochter sich viele Jahre kaum um ihren Vater kümmert, ihn aber plötzlich zu sich holt, weil er nach einem Schlaganfall ein Pflegefall ist, dann kann das einerseits eine noble Gesinnung sein, aber auch der Wunsch, von Vaters dickem Konto bestmöglich zu profitieren. Dies nur als Beispiel.
Grundsätzlich fragt das Vormundschaftsgericht vor Einrichtung einer Betreuung, ob Kinder/Verwandte existieren. Normalerweise werden die dann gefragt, ob sie willens und in der Lage sind, die Betreuung zu übernehmen.
Wenn nun aber die Antwort der Lebensgefährtin lautet "die haben sich seit 30 Jahren nicht gemeldet", dann kann das Gericht die Familienbande für zerschnitten halten. Dann wird eben die Lebensgefährtin Betreuerin.
Bevor Sie sich zum Anwalt begeben, sollten Sie sich offen und ehrlich selbst die Frage beantworten, wie das Verhältnis zum Vater war. Wie oft haben Sie ihn besucht oder telefoniert ?
Wenn z. b. die Tochter des Herrn X diesen jedes Jahr nur zu Ostern besucht und sonst kein Kontakt besteht, dann wird sie wohl keine Chancen haben, die Betreuung zu bekommen. Denn die Lebensgefährtin hat sich ja viel mehr um den Vater gekümmert, kennt ihn und weiss, was gut für ihn ist.
Oder, einfacher gesagt: Tochter hat sehr wenig Kontakt zum Vater und will, nachdem er zum Pflegefall geworden ist, die Betreuung führen. Woher dieser Gesinnungswandel ?Da wird jedes Gericht nicht grade die besten Absichten vermuten.
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