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Verlängerung Gewährleistung bei Umtausch

 
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wolfborges
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.10.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 10.07.08, 18:37    Titel: Verlängerung Gewährleistung bei Umtausch Antworten mit Zitat

Hallo nach allen Seiten!

Mal eine simple Frage: (das Ergebnis der Suchfunktion hat zuviele Ergebnisse, deshalb als
neues Thema):

A hat 05/2006 ein Produkt beim Handler (Versand) gekauft, selbiges mit Mangel 10/2006 problemlos umgetauscht.
Gleicher Mangel am umgetauschten Produkt 06/2008 festgestellt, Rückgabe des Kaufpreises wird verweigert -das Produkt auf Kulanz nochmals getauscht- mit Hinweis auf die bereits 05/2008 abgelaufene Gewährleistung und dem Rat, mich ab jetzt im Falle eines auftretenden Mangels an den Hersteller zu wenden. Beginnt mit dem neuen, getauschten Produkt auch eine neue Gewährleistung -in diesm Falle ab 10/2006- oder bezieht sich das immer auf das zuerst gekaufte Produkt? Habe ich nun keinen Rechtsanspruch mehr auf Mangelfreiheit mehr?

Schonmal Danke für Ihre Antwort!
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 10.07.08, 18:47    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist m.W. umstritten, so dass dazu keine eindeutige Antwort möglich ist.
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ThePhil
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.01.2008
Beiträge: 854

BeitragVerfasst am: 11.07.08, 15:18    Titel: Antworten mit Zitat

Da kann ich spraadhans nur beipflichten. Wir hatten hier schon einmal die Diskussion und es gab kein klares Ergebnis.
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Big Guro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 11.07.08, 15:54    Titel: Re: Verlängerung Gewährleistung bei Umtausch Antworten mit Zitat

wolfborges hat folgendes geschrieben::


-das Produkt auf Kulanz nochmals getauscht- !


Wobei in diesem Fall der Austausch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorgenommen wurde. M.E. besteht bei dieser Sachlage kein Anspruch auf Neubeginn der Verjährung.
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wolfborges
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.10.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 11.07.08, 18:31    Titel: Antworten mit Zitat

Ebend, das Problem ist halt: besteht eine Rechtspflicht oder nicht?
Selbige mit dem Hinweis "Kulanz" außer Kraft zu setzen halte ich vom normalen Menschenverstand her für etwas simpel, da von einem mangelhaften Produkt ausgegangen werden muß (undichte [Markenname gelöscht. Metzing]-Schuhe), was sich erst im Gebrauch zeigen wird.

Danke für die Antworten,
weiß sonst noch jemand etwas, gibt es dazu ein Grundsatzurteil o.ä. ?
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Big Guro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 12.07.08, 09:04    Titel: Antworten mit Zitat

Das Produkt wurde 5/2006 gekauft, 6/2008 wurde der "Mangel" festgestellt, die Gewährleistung beträgt 24 Monate, demnach keine Rechtspflicht - die Rechte sind verjährt. Auch begann die Verjährung nach dem ersten Austausch nicht neu, weil allenfalls eine fehlgeschlagene Nacherfüllung zum Neubeginn führt. Zudem ist nicht geklärt, ob der Mangel überhaupt bei Übergabe vorgelegen hat, die Gewährleistung ist keine Haltbarkeitsgarantie. Ein Schuh, der sehr viel genutzt und falsch gepflegt wird, muss nicht unbedingt 2 Jahre halten.
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wolfborges
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.10.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 12.07.08, 20:16    Titel: Antworten mit Zitat

Was bedeutet "fehlgeschlagene Nacherfüllung" damit genau?
Ist das nicht der Oberbegriff für Wandlung, Reparatur u.s.w.?
Auch wurde das Produkt nur bestimmungsgemäß gebraucht, selbst das nicht übermäßig und top mit eigens dafür zugelassenen Mittelen sichtbar regelmäßig gepflegt.
Zugegebenermaßen habe ich die Wasserdichtigkeit nicht vorab geprüft, es hat sich erst im Gebrauch herausgestellt. Allerdigs haben mir Bekannte über identische Probleme mit ihren Produkten dieses Herstellers berichtet, so daß ich vermute, daß auch die Nachlieferung auf Kulanz späterstens in ein paar Monaten den gleichen Ärger macht.
Big Guru: es war bei mir also keine fehlgeschlagene Nacherfüllung?
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 13.07.08, 11:02    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Auch begann die Verjährung nach dem ersten Austausch nicht neu, weil allenfalls eine fehlgeschlagene Nacherfüllung zum Neubeginn führt


Eben das ist ja strittig, da die Anerkenntnis des Anspruches ebenso in einem Austausch begründet sein kann. Man kann hier m.E. durchaus vertreten, dass mit Austausch die Verjährung gemäß § 212 I Nr.1 BGB neu beginnt.
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