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wolfborges Interessierter
Anmeldungsdatum: 30.10.2007 Beiträge: 9
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Verfasst am: 10.07.08, 18:37 Titel: Verlängerung Gewährleistung bei Umtausch |
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Hallo nach allen Seiten!
Mal eine simple Frage: (das Ergebnis der Suchfunktion hat zuviele Ergebnisse, deshalb als
neues Thema):
A hat 05/2006 ein Produkt beim Handler (Versand) gekauft, selbiges mit Mangel 10/2006 problemlos umgetauscht.
Gleicher Mangel am umgetauschten Produkt 06/2008 festgestellt, Rückgabe des Kaufpreises wird verweigert -das Produkt auf Kulanz nochmals getauscht- mit Hinweis auf die bereits 05/2008 abgelaufene Gewährleistung und dem Rat, mich ab jetzt im Falle eines auftretenden Mangels an den Hersteller zu wenden. Beginnt mit dem neuen, getauschten Produkt auch eine neue Gewährleistung -in diesm Falle ab 10/2006- oder bezieht sich das immer auf das zuerst gekaufte Produkt? Habe ich nun keinen Rechtsanspruch mehr auf Mangelfreiheit mehr?
Schonmal Danke für Ihre Antwort! |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 10.07.08, 18:47 Titel: |
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| Das ist m.W. umstritten, so dass dazu keine eindeutige Antwort möglich ist. |
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ThePhil FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 09.01.2008 Beiträge: 854
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Verfasst am: 11.07.08, 15:18 Titel: |
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| Da kann ich spraadhans nur beipflichten. Wir hatten hier schon einmal die Diskussion und es gab kein klares Ergebnis. |
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Big Guro FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.03.2007 Beiträge: 2888
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Verfasst am: 11.07.08, 15:54 Titel: Re: Verlängerung Gewährleistung bei Umtausch |
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| wolfborges hat folgendes geschrieben:: |
-das Produkt auf Kulanz nochmals getauscht- ! |
Wobei in diesem Fall der Austausch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorgenommen wurde. M.E. besteht bei dieser Sachlage kein Anspruch auf Neubeginn der Verjährung. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat" |
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wolfborges Interessierter
Anmeldungsdatum: 30.10.2007 Beiträge: 9
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Verfasst am: 11.07.08, 18:31 Titel: |
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Ebend, das Problem ist halt: besteht eine Rechtspflicht oder nicht?
Selbige mit dem Hinweis "Kulanz" außer Kraft zu setzen halte ich vom normalen Menschenverstand her für etwas simpel, da von einem mangelhaften Produkt ausgegangen werden muß (undichte [Markenname gelöscht. Metzing]-Schuhe), was sich erst im Gebrauch zeigen wird.
Danke für die Antworten,
weiß sonst noch jemand etwas, gibt es dazu ein Grundsatzurteil o.ä. ? |
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Big Guro FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.03.2007 Beiträge: 2888
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Verfasst am: 12.07.08, 09:04 Titel: |
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Das Produkt wurde 5/2006 gekauft, 6/2008 wurde der "Mangel" festgestellt, die Gewährleistung beträgt 24 Monate, demnach keine Rechtspflicht - die Rechte sind verjährt. Auch begann die Verjährung nach dem ersten Austausch nicht neu, weil allenfalls eine fehlgeschlagene Nacherfüllung zum Neubeginn führt. Zudem ist nicht geklärt, ob der Mangel überhaupt bei Übergabe vorgelegen hat, die Gewährleistung ist keine Haltbarkeitsgarantie. Ein Schuh, der sehr viel genutzt und falsch gepflegt wird, muss nicht unbedingt 2 Jahre halten. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat" |
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wolfborges Interessierter
Anmeldungsdatum: 30.10.2007 Beiträge: 9
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Verfasst am: 12.07.08, 20:16 Titel: |
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Was bedeutet "fehlgeschlagene Nacherfüllung" damit genau?
Ist das nicht der Oberbegriff für Wandlung, Reparatur u.s.w.?
Auch wurde das Produkt nur bestimmungsgemäß gebraucht, selbst das nicht übermäßig und top mit eigens dafür zugelassenen Mittelen sichtbar regelmäßig gepflegt.
Zugegebenermaßen habe ich die Wasserdichtigkeit nicht vorab geprüft, es hat sich erst im Gebrauch herausgestellt. Allerdigs haben mir Bekannte über identische Probleme mit ihren Produkten dieses Herstellers berichtet, so daß ich vermute, daß auch die Nachlieferung auf Kulanz späterstens in ein paar Monaten den gleichen Ärger macht.
Big Guru: es war bei mir also keine fehlgeschlagene Nacherfüllung? |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 13.07.08, 11:02 Titel: |
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| Zitat: | | Auch begann die Verjährung nach dem ersten Austausch nicht neu, weil allenfalls eine fehlgeschlagene Nacherfüllung zum Neubeginn führt |
Eben das ist ja strittig, da die Anerkenntnis des Anspruches ebenso in einem Austausch begründet sein kann. Man kann hier m.E. durchaus vertreten, dass mit Austausch die Verjährung gemäß § 212 I Nr.1 BGB neu beginnt. |
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