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Wenn A verurteilt wurde und es steht im Urteil das trotz die Hilfe einer Bewährungshelferin er trotzdem straffällig geworden ist, aber zum Zeitpunkt der Taten war er noch garnicht bei der Bewährungshelferin, sondern hatte erst einen Termin danach, ist das ein Grund eine Revision anzustreben?
Das Urteil mit der Begründung ist ja somit falsch.
Vorfall: Tat soll Anfang eines Monat gewesen sein, aber der erste Termin war erst ende des Monats, somit hatte A noch keine Hilfe durch eine Bewährungshelferin, obwohl das im Urteil behauptet wird schriftlich.
In einer Revision werden nicht die dem Urteil zugrundeliegenden Tatsachen ("trotz BewHelferin") erneut geprüft, sondern nur die anwendung des Rechts auf die festgestellten Umstände... in einer Revision kann dieser Rechtsfehler nur auf Umwegen zur Feststellung gelangen. Sofern erstinstanzlich ein Amtsgericht entscheiden hat, empfiehlt sich in derartigen Situationen das Rechtsmittel der Berufung (mit der naheliegenden "Gefahr", dass das LG die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Angeklagte "immerhin unter laufender Bewähurng" stand, als er die vorgeworfene Tat beging und damit die Hoffung auf ein straffreies Leben enttäuschte...)
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