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Verfasst am: 13.07.08, 19:28 Titel: Anwerbung von Söldner in Deutschland ...
Angenommen, Herr K., ehemaliger Personenschützer
erhält von einer ausländischen Firma das Angebot,
im Irak Söldnertätigkeiten auszuführen - ist diese Anwerbung zur einschlägigen Tätigkeit in einem Kriegsgebiet in Deutschland zulässig ?
die Anwerbung in Deutschland ist nicht erlaubt. Dazu sagt § 109 h StGB:
Zitat:
Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Meint
die Fleetmaus _________________ Nothing for Ungood
Bleibt die Frage, was eine ausländische Macht ist. Ob Söldnerunternehmen eine Macht sind, glaube ich nicht. Falls ja, dann gründen sie hierzulande einfach eine Niederlassung und schon sind sie keine ausländische Macht mehr.
Da steht "zugunsten einer ausländischen Macht". Söldner kämpfen meist auf der Seite einer ausländischen Macht. Dabei ist es nicht nötig dass die Söldner DURCH eine ausländische Macht angeworben werden. Das könnte auch eine dt. Firma sein. Erfüllt ist der Tatbestand, wenn diese dann für eine solche kämpfen. Denn darunter fallen auch ausländische Bürgerkriegsparteien, Einheiten Aufständiger und so weiter. Und dass die Söldner für eine solche "ausländische Macht" angeworben werden, davon ist in meinen Augen auszugehen. _________________ Nothing for Ungood
die Antwort ist nicht so einfach unter § 109h StGB zu subsumieren. Ich muss da Zollkodex-Ritter Recht geben:
Eine Söldnerfirma operiert in der Regel nicht für eine bestimmte ausländische Macht, sondern nimmt "Aufträge" an. Söldner werden in der Regel laufend rekrutiert. Daher findet eine Anwerbung unabhängig von einem bestimmten Verhältnis zwischen ausl. Macht - Söldnderfirma statt.
Die Söldnerfirmen verbindet in der Regel keine besondere Ideologie oder Bekenntnis zur ausl. Macht, sondern zB finanzielle Absichten. Es kann auch vorkommen, dass Söldnerfirmen auf beiden Seiten operieren, wenn es die Situation zulässt. Söldner werden daher zugunsten der Söldnerfirma angeworben und nicht zugunsten einer ausländischen Macht.
Die Ansicht, dass eine Anwerbung von K im Sinne des. § 109h StGB für die werbende ausländische Firma strafbar ist, lässt sich unter diesen Gesichtspunkten schwer vertreten.
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