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Wann ist es Angstwerbung ? Beispiele hierzu ?
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Lederbeutel100
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Anmeldungsdatum: 05.10.2007
Beiträge: 241

BeitragVerfasst am: 13.07.08, 22:14    Titel: Wann ist es Angstwerbung ? Beispiele hierzu ? Antworten mit Zitat

Im nachfolgendem fiktiven Fall geht es um die Angstwerbung.

Sagen wir einmal der fiktive Erdenbürger X möchte sich nebenbei selbständig machen und eine Dienstleistung - welche es bislang noch gar nicht gibt, oder so selten ist, daß er diese selbst noch nie irgendwo gesehen hat - anbieten.

Was die Sache nicht gerade einfach macht, ist der Sachverhalt, daß X hier in diesem Forum den konkreten Geschäftszweck nicht nennen kann. Er möchte ja schließlich als erster am Markt sein.

X geht es um die Kundengewinnung. Telefonanrufe ( cold calls ) zur Kundengewinnung fallen ja aus, da sie nicht erlaubt sind. Was übrig bleibt ist briefliche Werbung. Hier ist jedoch bereits die nächste Hürde in Sicht. Und zwar stellt sich die Frage, ab wann briefliche Werbung zu Angstwerbung wird ?

Allzuviele Gerichtsurteile - zum Thema Angstwerbung generell - scheint es ja nicht dazu zu geben, an denen man sich orientieren kann. Oder doch ?

Das hier habe ich gefunden ( aus dem Jahr 1984 ): http://www.matutis.com/index2.php?option=com_content&do_pdf=1&id=195

Hat jemand einen Literaturtip, der das Thema Angstwerbung gut erklärt ?

Oder gibt es eine Art Checkliste, die man durcharbeiten kann um abzuklären, ob sein Werbebrief nun Angstwerbung ist oder doch nicht.

Die Dienstleistung von X zielt darauf ab, daß die Auftraggeber von X durch die Durchführung der Dienstleistung in eine bessere Rechtsposition gebracht werden, sofern es zu einem späteren Zeitpunkt mal Probleme mit dem Geschäftspartner der Auftraggeber kommt.

Ich versuchs mal - da ich die eigentliche Dienstleistung nicht nennen will - an einem Beispiel aus dem Automobilbereich zu erklären.

A will sein Auto verkaufen. X bietet an das Auto vor Verkauf zu checken und das Ergebnis zu protokollieren. A verkauft danach sein Auto an B. Der B motzt später und bemängelt am Auto etwas. A zeigt nun bei einer Gerichtsverhandlung das Protokoll von X und ist somit in einer guten rechtlichen Ausgangslage.


In der brieflichen Werbung würde der X obige Dienstleisung gerne so darstellen:

Sehr geehrter Hr. Mayer, immer öfters kommt es vor, daß bei Autoverkäufen Probleme auftauchen. Diese sind zwar nicht existenzbedrohend, doch oftmals ist es besser, wenn man sich selber gut absichert. Wir- die Firma Auto-Check 3000 - bieten Ihnen deshalb an, ihr KFZ vor einem Verkauf auf Herz und Nieren zu prüfen und das Ergebnis der Untersuchung zu protokollieren. Kommt es dann doch einmal zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, dann wird unser Protokoll eine gute Unterstützung darstellen.

Wäre das schon Angstwerbung ?


Ach ja....in der Geschäftsidee von X geht es absolut nicht um Autos. Das Auto-Beispiel diente nur der Verdeutlichung.


Gruß

Lederbeutel
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 13.07.08, 22:36    Titel: Antworten mit Zitat

Nö, das wäre keine Angstwerbung. Wenn es aber heißen würde:

"Sehr geehrter Herr Y,

Untersuchungen namhafter Institute haben ergeben, daß in 96 % der privaten Autoverkäufe von dem Verkäufer betrogen wird. Hiergegen können Sie sich nur schützen, wenn Sie unsere Dienstleistung in Anspruch nehmen: wir prüfen das Auto, das Sie kaufen wollen, vor dem Kauf auf Herz und Nieren und erstellen ein Protokoll."

Das wäre Angstwerbung. Ich verstehe auch nicht so recht, wo das Problem der Definition von Angstwerbung sein soll. Angstwerbung ist jede Art von Werbung, die mit dem Ziel der Umsatz-/Absatzsteigerung eines Produktes oder einer Dienstleistung in besonderer Weise an die Gefühle des Verbrauchers appelliert, um diesen in seiner Entscheidungsfindung durch Auslösen von Angst oder Unsicherheit unsachlich zu beeinflussen. Mit anderen Worten: ein Unterfall der unzulässigen Beeinflussung.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 15.07.08, 06:29    Titel: Antworten mit Zitat

Mir macht jede Form von unverlangt zugesandter Werbung Angst.
Und die gebe ich dann in Form bitterböser Briefe an den ach so findigen Werbestrategen weiter.
M.E. kann und sollten die Grundsätze für ColdCalls auf Werbung jeder Art die unverlangt in den privaten Briefkasten gelangt angewendet werden.

Wo mir leider sowohl privat als auch dienstlich noch nichts Richtiges zu eingefallen ist, sind diese "Isch kauffe Deine Auto"- Kärtchen die massenhaft zur Verschmutzung unserer Gehwege beitragen....

Natürlich macht es Spaß den Kerl nachts um 24 Uhr anzurufen und ihm mitzuteilen dass ich kein Auto verkaufe, aber soviel Nachtdienste hab ich dann doch nicht....

Irgend eine juristisch brauchbare Idee?

Grüße
Ronny Winken
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Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Lederbeutel100
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.10.2007
Beiträge: 241

BeitragVerfasst am: 15.07.08, 07:26    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::


Mir macht jede Form von unverlangt zugesandter Werbung Angst.





Sie haben diesbezüglich mein tiefes und ehrliches Mitgefühl. Allerdings stellt sich mir dann die Frage, wie Sie es mit Fernseh-Werbung halten ? Diese wird auch unverlangt zugesandt. Haben Sie auch beim Fernsehen Angstzustände ?

Gruß

Lederbeutel
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 15.07.08, 07:35    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Diese wird auch unverlangt zugesandt. Haben Sie auch beim Fernsehen Angstzustände ?


Nein aber die Macht in Gestalt einer Fernbedienung Winken

Und im privaten Briefkasten trotz Robinson-Liste und angeblicher Selbstverpflichtungen der Werbebranche und trotz sämtlicher zur Verfügung stehender legaler Mittel, sich von dem Müll der Werbestrategen zu befreien, keine Chance.

Mittlerweile gibt es ja genügend Werber die für ihre perfiden Zwecke Kinder und Jugendliche mißbrauchen, indem sie ihnen die Zettelchen für einen Appel und ein Ei zum Verteilen in die Hand drücken. Meine Kärtchen_Strategen aber auch viele Lokalpolitiker gehören dazu.

Leider kann man mit den ansonsten durchaus wirksamen Mitteln des Betretungsverbotes oder eines freundlichen Hofhundes etc. nicht die wirklichen Verursacher des Werbemülls treffen, sondern eher die Überbringer der Belästigungen.

Mir ist noch kein wirklich dauerhaftes Mittel gegen unerlaubte Werbung untergekommen.....
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Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 15.07.08, 19:42    Titel: Antworten mit Zitat

Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bezüglich solcher "Belästigungen"? Cool
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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BuGeHof
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 18.07.08, 15:13    Titel: Re: Wann ist es Angstwerbung ? Beispiele hierzu ? Antworten mit Zitat

Lederbeutel100 hat folgendes geschrieben::
Und zwar stellt sich die Frage, ab wann ... Werbung zu Angstwerbung wird ?


Das hat der BGH exakt definiert:

BGH, Urteil vom 22. 9. 2005 - I ZR 55/ 02 hat folgendes geschrieben::
Es ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, wenn sich die Werbung nicht auf Sachangaben, insbesondere über die Eigenschaften oder den Preis beworbener Erzeugnisse, beschränkt, sondern Gefühle anspricht. Die Schwelle zur wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit ist nach § 4 Nr. 1 UWG nur überschritten, wenn eine Wettbewerbshandlung geeignet ist, unangemessenen unsachlichen Einfluss auszuüben und dies in einem solchen Maß, dass sie auch geeignet ist, die freie Entscheidung der Verbraucher zu beeinträchtigen.

Eine Werbemaßnahme ist eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf Marktteilnehmer im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG, wenn sie mit der Lauterkeit des Wettbewerbs unvereinbar ist. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, erfordert eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf die Schutzzwecke des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, bei der die Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind.


Lederbeutel100 hat folgendes geschrieben::
Die Dienstleistung von X zielt darauf ab, daß die Auftraggeber von X durch die Durchführung der Dienstleistung in eine bessere Rechtsposition gebracht werden, sofern es zu einem späteren Zeitpunkt mal Probleme mit dem Geschäftspartner der Auftraggeber kommt.


Wie der BGH erläutert hat, hängt es vom Einzelfall ab, ob eine Gefühle ansprechende Werbung als unangemessen unsachliche Einflußnahme anzusehen wäre.

Zitat:
Ich versuchs mal - da ich die eigentliche Dienstleistung nicht nennen will - an einem Beispiel aus dem Automobilbereich zu erklären.


Was gegenüber privaten Interessenten an Autoverkäufen (un)zulässige Werbung für den Abschluß von Verträgen über Fahrzeug-Zustandsberichte sein könnte, wäre unter anderen Umständen ( z.B. gegenüber gewerblichen Anbietern von Schönheitsoperationen, denen ein "Zustandscheck" ihrer Kundinnen angepriesen würde) vielleicht ganz anders zu beurteilen.

Zitat:
Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bezüglich solcher "Belästigungen"?


Meines Wissens wird in dem rücksichtslosen Fluten von Briefkästen mit Reklamemüll, genauer: im unverlangten Zusenden von Briefen zu Werbezwecken, keine unzumutbar belästigende Werbemethode, d.h. kein unlauteres, zu unterlassendes Wettbewerbsverhalten gesehen ( es sei denn, es wäre -z.b. durch auf dem Briefkasten angebrachte Hinweise - erkennbar, daß der Empfänger diese Werbung nicht wünscht, § 7 UWG).

mbG
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Lederbeutel100
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Anmeldungsdatum: 05.10.2007
Beiträge: 241

BeitragVerfasst am: 19.07.08, 08:17    Titel: Re: Wann ist es Angstwerbung ? Beispiele hierzu ? Antworten mit Zitat

BuGeHof hat folgendes geschrieben::



Meines Wissens wird in dem rücksichtslosen Fluten von Briefkästen mit Reklamemüll, genauer: im unverlangten Zusenden von Briefen zu Werbezwecken, keine unzumutbar belästigende Werbemethode, d.h. kein unlauteres, zu unterlassendes Wettbewerbsverhalten gesehen ( es sei denn, es wäre -z.b. durch auf dem Briefkasten angebrachte Hinweise - erkennbar, daß der Empfänger diese Werbung nicht wünscht, § 7 UWG).

mbG


Aber wie bitte schön soll denn der Versender eines Werbebriefs wissen, daß beim Empfängerbriefkasten ein schriftlicher Hinweis angbracht wurde, daß der Empfänger keine Werbung wünscht. Letzendlich fährt der Unternehmer ja nicht persönlich zu seinen potentiellen Kunden hin und wirft den Brief ein.
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BuGeHof
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 21.07.08, 15:04    Titel: Re: Wann ist es Angstwerbung ? Beispiele hierzu ? Antworten mit Zitat

Lederbeutel100 hat folgendes geschrieben::
Aber wie bitte schön soll denn der Versender eines Werbebriefs wissen, daß beim Empfängerbriefkasten ein schriftlicher Hinweis angbracht wurde, daß der Empfänger keine Werbung wünscht.


Jedenfalls haftet der werbebelästigende Versender auch OHNE ein Verschulden auf Unterlassung.

( Einen Briefkasten-Aufkleber a la "Keine Werbung" brauchen sich meines Wissens allerdings weder der Versender eines Brief mit werblichen Inhalten, noch das Zustell-Unternehmen zurechnen zu lassen, wenn die Werbung als persönlich adressierte Briefsendung getarnt und ihr verschleierter Werbezweck nicht nach außen erkennbar wäre. )

Zitat:
Letzendlich fährt der Unternehmer ja nicht persönlich zu seinen potentiellen Kunden hin und wirft den Brief ein.


Der Werbetreibende könnte das beauftragte Zustellunternehmen dazu anhalten, offen als Werbung erkennbare Mitteilungen nicht in Briefkästen erkennbar werbeunwilliger Empfänger zu stecken. Bei Verstößen müßte dann zwar der Werbetreibende (verschuldensunabhängig) haften, könnte sich dann aber beim Zusteller schadlos halten.

Persönlich adressierte Briefe, die ihren Werbezweck nach außen verschleiern, dürften nicht als unzumutbar belästigend gelten können, selbst wenn sie in gekennzeichnete Briefkästen eingeworfen werden.

mbG
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
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BeitragVerfasst am: 21.07.08, 21:03    Titel: Re: Wann ist es Angstwerbung ? Beispiele hierzu ? Antworten mit Zitat

BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Persönlich adressierte Briefe, die ihren Werbezweck nach außen verschleiern, dürften nicht als unzumutbar belästigend gelten können, selbst wenn sie in gekennzeichnete Briefkästen eingeworfen werden.
Aber dann dürfte § 4 Nr. 3 UWG gelten Ausrufezeichen
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"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Lederbeutel100
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Anmeldungsdatum: 05.10.2007
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BeitragVerfasst am: 23.07.08, 07:55    Titel: Re: Wann ist es Angstwerbung ? Beispiele hierzu ? Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
Aber dann dürfte § 4 Nr. 3 UWG gelten Ausrufezeichen



Ich habe im Internet gegoogelt und unter dem Stichwort "§ 4 Nr. 3 UWG" folgendes gefunden:

Der Abnehmer wird irregeführt und bringt nicht die übliche Skepsis auf, wenn
er nicht merkt, dass er Werbung ausgesetzt ist.


Ich kann mir kaum vorstellen, daß dies auf den von mir geschilderten Fall zutrifft. Zwar merkt der Adressat wenn der das Kuvert in der Hand hat nicht, daß es sich um eine Werbesendung handelt, spätestens aber wenn er das Kuvert geöffnet hat und den Brief gelesen hat, weiß er dann das es Werbung ist.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 23.07.08, 09:40    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, scheint richtig zu sein, aber ich bin überrascht.
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Lederbeutel100
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Anmeldungsdatum: 05.10.2007
Beiträge: 241

BeitragVerfasst am: 23.07.08, 14:42    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
Ja, scheint richtig zu sein, aber ich bin überrascht.



Worüber ?
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BuGeHof
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 23.07.08, 15:27    Titel: Re: Wann ist es Angstwerbung ? Beispiele hierzu ? Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Persönlich adressierte Briefe, die ihren Werbezweck nach außen verschleiern, dürften nicht als unzumutbar belästigend gelten können, selbst wenn sie in gekennzeichnete Briefkästen eingeworfen werden.
Aber dann dürfte § 4 Nr. 3 UWG gelten


Wenn im persönlich adressierten Werbebrief der Werbezweck deutlich gemacht wird, dann könnte doch fraglich sein, ob das (noch) als unlautere Verschleierung des Werbecharakters im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG angesehen werden könnte ...

Anders dagegen bei einer nach § 5 UWG unzulässigen Werbung mit irreführenden Angaben: dort wäre eine Irreführung auch dann (noch) anzunehmen, wenn erst im weiteren Verlauf (z.B. auf der Homepage unter einer irreführenden Domain-Bezeichnung, oder im Allzukleingedruckten eines irreführenden Sonderangebots-Propekts, oder eben im Inneren eines irreführend bedruckten Werbebriefs ) eine Irreführungsgefahr beseitigt würde. Lustigerweise soll ein winziger Sterchenhinweis auf irreführungs-beseitigende Klarstellungen im unleserlich Kleingedruckten ausreichen, um eine Irreführungsgefahr für den maßgeblichen Durchschnittsverbraucher zuverlässig verneinen zu können .....

Zitat:
Der Abnehmer wird irregeführt und bringt nicht die übliche Skepsis auf, wenn
er nicht merkt,
dass er Werbung ausgesetzt ist.


Über den Werbecharakter der persönlich adressierten Zusendung soll der Empfänegr ja wohl nicht im Unklaren gelassen / irregeführt werden, wenn er den Brief öffnet/liest.

Meines Erachtens ist jede Werbung unlauter, die den Umworbenen dazu zwingt, seine Aufmerksamkeit auf die werbewirksamen Inhalten lenken zu müssen, bevor er die Entscheidung treffen kann, ob er sich dieser Werbewirkung aussetzen möchte.

---> Jeder Brief ohne Hinweis auf darin (auch) enthaltene Werbung ( reine Werbepost, Rechnungen, Informations-Broschüren, ....) wäre dann wettbewerbsrechtlich unzulässig, wegen der "Aufmerksamkeitserzwingung", die es unmöglich macht, sich werbewirksamen Inhalten nicht erst aussetzen zu müssen, die man nicht auf sich wirken lassen möchte.

mbG
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 23.07.08, 21:21    Titel: Re: Wann ist es Angstwerbung ? Beispiele hierzu ? Antworten mit Zitat

BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Meines Erachtens ist jede Werbung unlauter, die den Umworbenen dazu zwingt, seine Aufmerksamkeit auf die werbewirksamen Inhalten lenken zu müssen, bevor er die Entscheidung treffen kann, ob er sich dieser Werbewirkung aussetzen möchte.

---> Jeder Brief ohne Hinweis auf darin (auch) enthaltene Werbung ( reine Werbepost, Rechnungen, Informations-Broschüren, ....) wäre dann wettbewerbsrechtlich unzulässig, wegen der "Aufmerksamkeitserzwingung", die es unmöglich macht, sich werbewirksamen Inhalten nicht erst aussetzen zu müssen, die man nicht auf sich wirken lassen möchte.
Ja, das meinte ich. Und wie klären wir nun die Meinungsverschiedenheit? Gibt es Urteile dazu?
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