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recht.de :: Thema anzeigen - Gebührenrückerstattung, § 6 Abs. 3 HStubeiG
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Gebührenrückerstattung, § 6 Abs. 3 HStubeiG

 
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ChrisR
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Anmeldungsdatum: 08.09.2005
Beiträge: 751
Wohnort: Marburg

BeitragVerfasst am: 15.07.08, 13:21    Titel: Gebührenrückerstattung, § 6 Abs. 3 HStubeiG Antworten mit Zitat

Hallo,

In § 6 Abs. 3 HStubeiG heißt es:
Zitat:

(3) Die Hochschulen befreien in der Regel zehn vom Hundert der Studierenden von der Beitragpflicht, wenn weit überdurchschnittliche schulische Leistungen nachgewiesen oder weit überdurchschnittliche Leistungen im Studium erbracht werden.


Nehmen wir an, Uni X wählt die Studierenden anscheinend nach folgendem Schema aus:
- Schnitt aus allen bestandenen Modulen
Nehmen wir an A belegte 4 Module (5 Prüfungen) und schließt nur ein Modul davon vollständig ab mit 15 Punkten.
Das bedeutet, A schließt 2 Module mit 5.0 ab und eine Teilprüfung mit 10 Punkten
A bekomme nun einen Bescheid, welcher besagt, dass er aufgrund seiner "weit überdurchschnittlichen Leistungen" seine Studiengebühren erstattet bekomme.

1. Ist dies im Sinne des § 6 Abs. 3 HStubeiG ?


Nehmen wir an, Person B bestehe alle 4 vorgesehenen Module mit einem Schnitt, jedoch mit einem leicht schlechteren Schnitt als Person A (jedoch überwindet er auch die 11 Punkte = 2.0 --> sehr gute Leistung)

2. Wäre dies nicht eine "weit überdurchschnittlichere Leistung" im Sinne des § 6 Abs. 3 HStubeiG , da 5 Prüfungen anstelle von 2 Prüfungen bestanden wurden, und auch dies mit einem sehr guten Ergebnis?

Was könnt ihr dazu sagen?
Stimmt ihr den Überlegungen zu/nicht zu, und wenn ja warum oder warum nicht?
Welche Möglichkeiten hätte B, die Studiengebühren rückerstattet zu bekommen?

LG

ChrisR
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