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jimbolino noch neu hier
Anmeldungsdatum: 16.07.2008 Beiträge: 4
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Verfasst am: 16.07.08, 17:23 Titel: widerspruchsbegründung! |
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es geht um einen widerspruch in NRW und die damit verbundene widerspruchsbegründung.
kann man widerspruch einlegen und in den widerspruch schreiben, man liefert die begründung nach? |
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Volker111 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.05.2008 Beiträge: 553
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Verfasst am: 16.07.08, 17:27 Titel: |
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Dann könnte ihnen blühen, das der Widerspruch zwar form- und fristgerecht erfolgte, aber mangels Begründung verworfen wird. _________________ Gruß Volker
Wenn Sie mich verstanden haben, habe ich mich undeutlich ausgedrückt |
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jimbolino noch neu hier
Anmeldungsdatum: 16.07.2008 Beiträge: 4
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Verfasst am: 16.07.08, 17:33 Titel: |
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Volker111 hat folgendes geschrieben:: | Dann könnte ihnen blühen, das der Widerspruch zwar form- und fristgerecht erfolgte, aber mangels Begründung verworfen wird. |
wie sie sagen, könnte.
aber wie sieht es rechtlich aus?
danke |
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Volker111 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.05.2008 Beiträge: 553
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Verfasst am: 16.07.08, 17:38 Titel: |
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Ich kann keine Vorschrift erkennen, nach der die Behörde eine angekündigte Widerrufsbegründung abwarten muß. _________________ Gruß Volker
Wenn Sie mich verstanden haben, habe ich mich undeutlich ausgedrückt |
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Old Piper FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2538
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Verfasst am: 17.07.08, 08:23 Titel: |
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Ich dagegen kenne keine Behörde, die nicht eine angemessene Frist zur Begründung einräumt.
Es kommt doch immer wieder mal vor, dass man etwas Zeit braucht, einen Bescheid zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Dann legt man eben zur Fristwahrung Widerspruch ein und liefert die Begründung (oder eben die Rücknahme des Widerspruchs, wenn die Überprüfung positiv ausfällt) nach.
Ein ganz normaler Vorgang - Behördenalltag _________________ MfG
Old Piper
_____________________
Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig. |
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Redfox FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
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Verfasst am: 17.07.08, 08:34 Titel: |
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Volker111 hat folgendes geschrieben:: | Ich kann keine Vorschrift erkennen, nach der die Behörde eine angekündigte Widerrufsbegründung abwarten muß. |
Wenn sie durchentscheidet, kann ein Verstoß gegen § 28 VwVfG vorliegen --> www.bundesrecht.juris.de/vwvfg/__28.html _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为 |
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neleabels FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.04.2008 Beiträge: 85
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Verfasst am: 17.07.08, 10:29 Titel: |
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Wobei ich mir in diesem Fall nicht so recht vorstellen kann, wie eine "Durchentscheidung" (seltsames Wort - ist das ein Fachterminus?) aussehen soll. Ein Abschlusszeugnis stellt ja eine Verwaltungsentscheidung dar, aus der sich überhaupt keine unmittelbaren weiteren Verwaltungsvorgänge ergeben.
Nele |
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Redfox FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
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Verfasst am: 17.07.08, 10:34 Titel: |
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neleabels hat folgendes geschrieben:: |
Wobei ich mir in diesem Fall nicht so recht vorstellen kann, wie eine "Durchentscheidung" (seltsames Wort - ist das ein Fachterminus?) aussehen soll. |
"Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.
Unterschrift"
bzw." Der Widerspruch wird als unzulässig verworfen.
Unterschrift"
Zum Begriff Durchentscheiden siehe z.B. hier --> www.der-betrieb.de/psdb/fn/db/sfn/bp/SH/0/cn/doc/bstruc/113/bt/0/ID/080702A/index.html Ein Fachbegiff i.e.S. ist es nicht. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为 |
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HendrikL. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.01.2008 Beiträge: 247
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Verfasst am: 23.07.08, 11:34 Titel: |
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Ich bin auch der Meinung, dass eine angemessene Frist gegeben wird.
Es spricht m.E. nichts gegen einen Widerspruch mit dem Kommentar "Begründung wird in Kürze nachgereicht". Sollte dann aber eben auch keine 2,3 Monate dauern, sondern sehr bald.
Wenn ich mir 2 Tage vor Fristende überlege Widerspruch einzulegen, aber erst in 3 Tagen einen Beratungstermin bei meinem Anwalt habe, muss das ja auch irgendwie "unter-einen-Hut-gebracht-werden". |
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