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KeepSmile FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.01.2005 Beiträge: 87
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Verfasst am: 03.02.05, 22:41 Titel: Risikofortfall oder § 12 der ARB, was hat Vorrang??? |
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Guten Tag zusammen,
folgendes Problem habe mit der Rechtsschutzversicherung: Ich betreibe eine Gaststätte und habe mein Gewerbe am 09.01.2005 abgemeldet. Daraufhin kündigte ich meine Rechtschutzversicherung. Die Kündigung ging bei der Versicherung am 15.01.2005 ein.
Leider ist am 13.01.2005 ein Versicherungsfall entstanden. Nun will meine Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten usw. nicht aufkommen mit der Begründung des Risikofortfalles. Typische Beispiele für einen Risikofortfall:
ist die Aufgabe der versicherten Eigenschaft.
Auf meiner Versicherungspolice finde ich jedoch folgendes:
§ 12 Wegfall des Gegenstandes der Versicherung einschließlich Tod des Versicherungsnehmers
(1) Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht ihm der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre.
Das beudeutet doch: meine Versicherung endet erst zum Zeitpunkt nachdem der Versicherer Kenntnis erhält, also am 15.01.2005 (Eingang der Kündigung). Nach §12 bin ich versichert.
Wer kann mir helfen???
Nach §12 der allgemeinen Rechtsschutzbedingungen bin ich noch bis zum 15.01.2005 versichert, aber nach Risokofortfall endet den Versicherungsgschutz am 09.01.2005 (Gewerbeabmeldung).
Was hat jetzt vorrang???
Für jede Antwort bin ich dankbar.
Ha. |
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Hamster FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.01.2005 Beiträge: 377
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Verfasst am: 04.02.05, 00:51 Titel: |
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Zu wann hat die Gesellschaft denn nach Mitteilung durch VN den Vertrag aufgehoben ?
Versicherungsnehmer sind schon ein lustiges Völkchen, fällt ihr Risiko weg und man verlangt die Beiträge bis zum Eingang der Kündigung meckern sie weil das Risiko ja schon "viel" früher weggefallen ist, hebt man den Vertrag rückwirkend zum tatsächlichen Wegfall des Risikos auf, ist es auch wieder nicht recht.
Dabei würde mich jetzt mal näher interessieren, um was es sich bei dem Schadensfall genau handelt und was genau versichert war, weil Rechtsschutz ist nicht gleich Rechtsschutz, auch für Gaststätten nicht, die § wären dazu sehr nützlich. Eventuell auch noch den Urbeginn des Vertrages um abschätzen zu können, ob der Vertrag vielleicht noch solch Feinheiten wie den AVRS enthalten haben könnte. |
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KeepSmile FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.01.2005 Beiträge: 87
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Verfasst am: 04.02.05, 11:57 Titel: |
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Hallo
Zu wann hat die Gesellschaft denn nach Mitteilung durch VN den Vertrag aufgehoben ?
der Versicherer hat den Vertrag zum 09.01.2004 aufgehoben (Tag der Gewerbeabmeldung). Kündigungseingang ist der 15.01.2005.
Versicherungsnehmer sind schon ein lustiges Völkchen, fällt ihr Risiko weg und man verlangt die Beiträge bis zum Eingang der Kündigung meckern sie weil das Risiko ja schon "viel" früher weggefallen ist, hebt man den Vertrag rückwirkend zum tatsächlichen Wegfall des Risikos auf, ist es auch wieder nicht recht.
Ich meckere nicht. Es muss Klarheiten in jedem Vertrag herrschen. Auch in diesem Fall gibt es bestimmt eine eindeutige Antwort, schließlich kann man ja nicht irgendwas wählen. Vielleicht ist es im Versicherungsgesetz geregelt, was Vorrang hat. Weißt jemand darüber???
Dabei würde mich jetzt mal näher interessieren, um was es sich bei dem Schadensfall genau handelt und was genau versichert war, weil Rechtsschutz ist nicht gleich Rechtsschutz, auch für Gaststätten nicht, die § wären dazu sehr nützlich. Eventuell auch noch den Urbeginn des Vertrages um abschätzen zu können, ob der Vertrag vielleicht noch solch Feinheiten wie den AVRS enthalten haben könnte.
Der Vertrag ist im Jahr 1993 abgeschlossen und im Jahre 2002 durch Betriebsvergrösserung und Betriebsumzug weitergeführt und angepasst worden.
Der Schadensfall (ist im Rechtsschutz versichert) handelt es sich um Herausklage der Gegenständen des Betriebes. Die komplette Einrichtung wurde seitens Vermieter am 13.01.2005 eingeschlossen zwecks Vermieterpfandrecht, obwohl es keinen Grund und keinen Mietrückstand besteht (auf die Einzelheiten möchte ich verzichten).
Übrigens was ist genau die AVRS?
Für jede Antwort bin ich dankbar.
mfg
Ha. |
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Hamster FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.01.2005 Beiträge: 377
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Verfasst am: 04.02.05, 16:22 Titel: |
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AVRS steht für "Allgemeinen Vertrags Rechtsschutz" den gab es mal in grauer Vorzeit auch für so ziemlich alle selbständigen Berufe, findet man aber inzwischen nur noch sehr selten, da die Gesellschaften froh sind wenn sie den Kunden dazu bewegen können diesen Bestandteil alter Verträge entweder auf die neuen Konditionen anzupassen oder das die Kunden freiwillig auf dieses Risiko zu verzichten, notfalls auch durch Kündigung seitens der Gesellschaft.
Mietsachen würden allerdings unter den Bereich WuG fallen. |
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kav FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.02.2005 Beiträge: 77 Wohnort: 63785 Obernburg
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Verfasst am: 06.02.05, 07:50 Titel: |
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| sie hatten die vertragsaufhebung zum 09.01. gewünscht und der versicherer ist ihrem wunsch nachgekommen. damit sind zu diesem datum alle rechte und pflichten aus dem versicherungsvertrag erloschen. willenserklärungen sind halt nun mal rechtskräftig. der versicherer wäre ja auch schön blöd, wenn er ihre kündigung zum 09.01. unter den tisch fallen lassen würde und daher wegen einem schaden vom 13.01. zahlen müsste. dumm gelaufen! |
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KeepSmile FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.01.2005 Beiträge: 87
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Verfasst am: 06.02.05, 12:53 Titel: |
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Hallo Zusammen!
sie hatten die vertragsaufhebung zum 09.01. gewünscht und der versicherer ist ihrem wunsch nachgekommen. damit sind zu diesem datum alle rechte und pflichten aus dem versicherungsvertrag erloschen. willenserklärungen sind halt nun mal rechtskräftig
Danke kav für Ihren Beitrag. Sie hätten vollkommen Recht, wenn auf der Kündigung eindeutig steht, dass ich zum 09.01 kündigen möchte.
Aber mein Schreiben an den Versicherer am 11.01 sieht so wörtlich aus (übrigens kein Wort über Kündigung):
Betreff: Versicherungsscheinnummer: soundso
ich habe meine Gewerbe am 09.01. abgemeldet. Eine Kopie der Gewerbeanmeldung füge ich Ihnen bei.
Sollte es ein Guthaben geben, dann überweisen Sie auf dieses Konto: soundso
Es steht nicht eindeutig, dass ich es mir wünsche den Vertrag zum 09.01 aufzuheben. Habe ich eine Hoffnung durch § 12 der ARB den Versicherungsschutz zu bekommen???
Es wäre nett von Ihnen kav, wenn Sie hierzu nochmal Stellung nehmen können. Sie scheinen Ahnung zu haben.
Auch von anderen Beiträgen bin ich selbstverständlich dankbar.
schöne Karnevalstage wünsche ich euch
Ha |
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kav FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.02.2005 Beiträge: 77 Wohnort: 63785 Obernburg
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Verfasst am: 06.02.05, 23:04 Titel: |
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ihr schreiben an die versicherungsgesellschaft war wohl als kündigung gemeint und ist auch so verstanden worden. es wird schwierig sein, jetzt, nachdem das kind im brunnen ist, anders zu argumentieren.
laut paragraph 12 der arb endet mit dem risikowegfall auch der versicherungsschutz. soweit die mir vorliegende fassung einer einzelnen gesellschaft. da sie der versicherung den risikowegfall durch die gewerbeabmeldung mitgeteilt haben, scheint dies die position der versicherung zu stärken.
ich rate zu fachanwaltlicher prüfung. sollte dieser anwalt ihnen ebenfalls einen negativen bescheid erteilen, wird er ihnen sicherlich auch ohne rechtsschutz kostengünstig bei ihrem eigentlichen problem behilflich sein. |
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Thom FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.02.2005 Beiträge: 288
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Verfasst am: 07.02.05, 17:30 Titel: |
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| Der VN muss natürlich zum Zeitpunkt der gewerbeabmeldung den Fortfall anzeigen. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen deas man hier mit dem Versicherer das Gespräch suchen muss. Und es ist sicher von Belang, ob der Vertrag z. B. als Privatrechtsschutz weitergeführt wird. Also wenn noch nicht geschehen, den Versicherer direkt ansprechen. |
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kav FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.02.2005 Beiträge: 77 Wohnort: 63785 Obernburg
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Verfasst am: 07.02.05, 17:56 Titel: |
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Ich sehe schon, wir kommen hier nicht weiter... Also:
§ 12 ARB: "Fällt der Gegenstand der Versicherung ganz oder teilweise weg, endet der Versicherungsschutz für den weggefallenen Gegenstand, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist. Erlangt die Gesellschaft später als zwei Monate nach dem Wegfall des Gegenstandes der Versicherung hiervon Kenntnis, steht ihr der Beitrag bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung zu."
Ich lege das mal so aus:
Die Gewerbeabmeldung dokumentiert den Risikowegfall. Damit endet der Versicherungsschutz. Bei Kenntnis bis zwei Monate nach Risikowegfall muss die Gesellschaft zum Datum der Gewerbeabmeldung rückwirkend abrechnen. Bei Kenntnis später als zwei Monate nach der Gewerbeabmeldung, darf die Gesellschaft den Beitrag bis dahin verlangen. Die Beitragsberechnung hat nix mit dem Versicherungsschutz zu tun. Der endet mit Risikowegfall - also mit der Gewerbeabmeldung. Eine abweichende Regelung wurde nicht mit der Versicherer getroffen - auch nicht konkludent (durch schlüssiges Handeln).
Ganz einfach: Sie hätten Ihr Gewerbe durchaus einen Monat später abmelden können. Hierdurch wären Ihnen lediglich die Kosten für einen Monat für die betrieblichen Versicherungen entstanden. Damit hätten Sie alle Risiken abgedeckt gehabt, die durch die Auflösung des Betriebes entstehen können. Ihr Schnellschuß war daher ein fataler Fehler.
Ich bin allerdings kein Fachanwalt für Versicherungsrecht! Wie bereits von mir geäußert, rate ich Ihnen zu fachanwaltlicher Beratung und Vertretung! |
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Thom FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.02.2005 Beiträge: 288
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Verfasst am: 07.02.05, 18:05 Titel: |
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Frage an KAV
Wie lange soll er denn dann die Gewerbe rs laufen lassen? Im nachhinein kann viel passieren. und das kann lange dauern. Hier wäre dann der Hellseher zu bemühen.  |
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KeepSmile FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.01.2005 Beiträge: 87
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Verfasst am: 07.02.05, 19:51 Titel: |
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guten Tag zusammen!
Ich bin bei der Advocard oder besser gesagt war bei der Advocard versichert.
Laut § 12 der ARB der Advocard endet der Vertrag erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält.
Nun befasse ich mich mit dem Begriff Risikofortfall.
Unter diesem Link
http://www.advocard.de/internet/advocard/advocard.nsf/contentByKey/BTET-677K5R-DE-p
findet man eine Begrifferklärung: Versicherung von A-Z
unter Kündigung des Vertrages findet man folgendes:
Der Versicherungsnehmer (also nicht Versicherungsgeber) kann durch eine außerordentlichen Kündigung wie Risikofortfall den Vertrag beenden.
das bedeutet doch, dass der Risikofortfall nur durch den Versicherungsnehmer ausüben kann und nicht durch den Versicherungsgeber. Außerdem unterliegt der Risikofortfall die allgemeine Rechtschutzbedingungen, weil er ja kein Gesetz ist und weder in der ARB noch im Versicherunggesetz steht.
Kann mir jemand das bestätigen?
Danke
Ha |
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talla FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2452 Wohnort: Bayern
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Verfasst am: 07.02.05, 19:59 Titel: |
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natürlich,
denn der versicherer kann ja schlecht das gewerbe des versicherungsnehmers abmelden.
risiko = das gewerbe
gewerbe abgemeldet = risikowegfall _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben. |
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KeepSmile FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.01.2005 Beiträge: 87
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Verfasst am: 08.02.05, 12:00 Titel: |
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Hallo Zusammen
nach langer Recherche fasse ich mal meinen Fall zusammen:
unter dem Link findet man folgendes:
http://www.advocard.de/internet/advocard/advocard.nsf/contentByKey/BTET-677K5R-DE-p
Der Versicherungsnehmer kann durch die außerordentliche Kündigung den Vertrag kündigen.
Der Anlass ist z.B. ein Risikofortfall, der unter diesem Link
http://www.advocard.de/internet/advocard/advocard.nsf/ContentByKey/BTET-679NVC-DE-p
wie folgt beschrieben wird:
Typischer Risikofortfall ist die Aufgabe der versicherten Eigenschaft.
Unter dem 1. Link ist der Risikofortfall nach §12 ARB geregelt:
Der Vertag endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält.
So weit so gut.
Das Gewerbe wurde abgemeldet am 09.01
Die Kündigung wurde an die Advocard verschickt am 11.01
Der Versicherungsfall entstand am 13.01
Eingang der Kündigung bei Advocard ist der 15.01
Die Advocrad hebt den Vertrag zum 09.01 (Gewerbeabmeldung) auf mit der Begründung des Risikofortfalles, der aber in §12 ARB geregelt ist und zwar erst nachdem der Versicherer davon Kenntnis erhält.
Mit anderen Worten darf die Advocard die Kündigung nicht zum 09.01 rückdatieren und damit bin ich noch einschließlich bis zum 15.01 versichert.
Habe ich recht oder nicht. Wer hat Meinung hierzu???
mfg
Ha |
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kav FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.02.2005 Beiträge: 77 Wohnort: 63785 Obernburg
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Verfasst am: 08.02.05, 19:58 Titel: |
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in § 12 arb ist nicht geregelt, dass versicherungsschutz bis zur kenntnis des versicherers besteht. dort ist geregelt, dass der versicherungsschutz bis zum risikowegfall besteht. ausserdem steht dort, dass dem versicherer der beitrag bis zum versicherungsende (risikowegfall, also gewerbeabmeldung) zusteht und dass der versicherer den beitrag bis zur kenntnis verlangen darf, wenn er mehr als zwei monate nach risikowegfall erst kenntnis erlangt.
--> versicherungsschutz endet am 09.01.! |
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Thom FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.02.2005 Beiträge: 288
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Verfasst am: 08.02.05, 22:48 Titel: |
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Ich will nochmal auf meinen Beitrag von oben verweisen. Bei allen Bedingungswerken-es gibt doch auch hier sicher einen Vermittler (hoffentlich nicht nur einen VB )
Über diesen lässt sich mit Sicherheit die Sache klären.
Ich kenne wie gesagt genau den selben Fall bei einem anderen Versicherer (es ging dabei um die Einbehaltung einer Kaution)und es ging. Was übrigens noch nicht beleuchtet wurde ist die Frage des Eintrtts des Versicherungsfalles. Wann ist es zu dem Verstoß gekommen der zum Schadenfall führte? |
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