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Beweisverfahren bei Verfehlungen im Amt
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carn
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 2872

BeitragVerfasst am: 15.07.08, 21:19    Titel: Beweisverfahren bei Verfehlungen im Amt Antworten mit Zitat

Angenommen eine Demo geraet ausser Kontrolle(massenhaft Sachbeschaedigung, massenhaft versuchte koerperverletzung gegen Polizisten) und der Einsatzleiter kommt zu dem Schluss dass es jetzt geboten die demo gewaltsam aufzuloesen.
Dabei kommt es zu einigen Verletzungen beiderseits.

Mir geht es nicht darum wie das ist, wenn der Einsatzleiter so Mist gebaut hat, dass man ihn mit dem StGB drankriegen kann, sondern wie das ist, wenn ein Disziplinarverfahren eroeffnet, weil er moeglicherweise dem job einfach nicht gewachsen war.

Wenn jetzt der Verdacht aufkommt, dass der Einsatzleiter entweder eine erhebliche Mitschuld daran hat, dass die Demo ausser Kontrolle geriet oder dass das gewaltsame Aufloesen der Demo entweder unangemessen war(sind doch nicht so viele Steine geflogen und es gab zu viele Verletzte beim Aufloesen der Demo) oder dass es noch Alternativen zum gewalteinsatz gegeben haette und der Einsatzleiter sie haette erkennen muessen, muss dieser Verdacht nachgewiesen werden oder muss der Einsatzleiter nachweisen, dass er richtig gehandelt hat?

edit:
Die Frage stell ich deshalb, weil hier ja letzlich der Staat die Rechte der Buerger moeglicherweise zu Unrecht eingeschraenkt hat und da gilt ja nicht unbedingt eine Unschuldsvermutung.
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 16.07.08, 21:32    Titel: Antworten mit Zitat

Wie genau Disziplinarverfahren ablaufen, entzieht sich meiner Kenntnis, ich gehe jedoch davon aus, dass sich hier schon jemand findet, der damit Erfahrungen hat. Eine Unschuldsvermutung, davon würde ich schon ausgehen, dürfte es jedoch auch im Disziplinarverfahren geben, schließlich ist der Zweck desselben ja Beamte für ihr Fehlverhalten zur Rechenschaft zu ziehen, so dass schon sichergestellt sein sollte, dass es auch ein Fehlverhalten gab.

Ansonsten vermute ich, dass in versammlungsrechtlichen Sachen es weitaus seltener zu ernstzunehmenden Disziplinarverfahren kommt, als die Verwaltungsgerichte Versammlungsauflösungen im Nachhinein als rechtswidrig einstufen. Die Anordnung einer gewaltsamen Auflösung in einem Schritt sollte es im übrigen nicht geben, denn nach Bekanntgabe einer Versammlungsauflösung, ist den ehemaligen Teilnehmern erst einmal die Gelegenheit zu geben, sich zu entfernen. Erst gegen Personen, die das nicht tun, ist der Einsatz unmittelbaren Zwangs zulässig.

Es ist auch keineswegs immer so, dass der Polizeiführer auch die nachfolgenden Maßnahmen (und insbesondere den Einsatz von Schlagstöcken oder Pfefferspray) im einzelnen persönlich anordnet, häufig genug haben Beamten mit kleinerem Dienstrang (z.B. der Zugführer) nach eigenem Ermessen darüber zu entscheiden. Als ich einmal wegen Nichtentfernen trotz (m.E. rechtswidriger, leider habe ich seinerzeit nicht geklagt) Auflösung im Polizeigewahrsam gelandet bin, hatte ich das auch dem Gesamteinsatzleiter nicht allein zu verdanken, der hatte zwar die Auflösung verfügt, die Ingewahrsamnahme aber wurde vom Chef der Landesbereitsschaftspolizei angeordnet.
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carn
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 2872

BeitragVerfasst am: 17.07.08, 07:51    Titel: Antworten mit Zitat

DanielB hat folgendes geschrieben::


Ansonsten vermute ich, dass in versammlungsrechtlichen Sachen es weitaus seltener zu ernstzunehmenden Disziplinarverfahren kommt, als die Verwaltungsgerichte Versammlungsauflösungen im Nachhinein als rechtswidrig einstufen. Die Anordnung einer gewaltsamen Auflösung in einem Schritt sollte es im übrigen nicht geben, denn nach Bekanntgabe einer Versammlungsauflösung, ist den ehemaligen Teilnehmern erst einmal die Gelegenheit zu geben, sich zu entfernen. Erst gegen Personen, die das nicht tun, ist der Einsatz unmittelbaren Zwangs zulässig.

Es ist auch keineswegs immer so, dass der Polizeiführer auch die nachfolgenden Maßnahmen (und insbesondere den Einsatz von Schlagstöcken oder Pfefferspray) im einzelnen persönlich anordnet, häufig genug haben Beamten mit kleinerem Dienstrang (z.B. der Zugführer) nach eigenem Ermessen darüber zu entscheiden. Als ich einmal wegen Nichtentfernen trotz (m.E. rechtswidriger, leider habe ich seinerzeit nicht geklagt) Auflösung im Polizeigewahrsam gelandet bin, hatte ich das auch dem Gesamteinsatzleiter nicht allein zu verdanken, der hatte zwar die Auflösung verfügt, die Ingewahrsamnahme aber wurde vom Chef der Landesbereitsschaftspolizei angeordnet.


Danke fuer die Hinweise.

Mir geht es eben im wesentlichen um den Punkt Unschuldsvermutung, deswegen das einfache Beispiel. Natuerlich sind immer mehrere Beamte daran beteiligt, wenn Leute bei Demos zu schaden kommen, erstmal der Einsatzleiter, dann die Vorgesetzen der einzelnen Zuege und dann natuerlich der einzelne Polizist, der natuerlich zwangsmittel so oder so anwenden kann.

Aber das aendert nichts an der Frage, wer denn in einer Untersuchung di Pflicht haette den Nachweis zu fuehren.
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thomas26
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BeitragVerfasst am: 17.07.08, 08:08    Titel: Antworten mit Zitat

carn hat folgendes geschrieben::

Aber das aendert nichts an der Frage, wer denn in einer Untersuchung di Pflicht haette den Nachweis zu fuehren.

Wie bei jedem Normalbürger auch, die Ermittlungsbehörde.
Auch ein Einsatzleiter ist ein Bürger dieses Landes und auch er ist unschuldig, bis die SChuld bewiesen ist (bzw. er verurteilt wurde)
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carn
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 2872

BeitragVerfasst am: 17.07.08, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

thomas26 hat folgendes geschrieben::
carn hat folgendes geschrieben::

Aber das aendert nichts an der Frage, wer denn in einer Untersuchung di Pflicht haette den Nachweis zu fuehren.

Wie bei jedem Normalbürger auch, die Ermittlungsbehörde.
Auch ein Einsatzleiter ist ein Bürger dieses Landes und auch er ist unschuldig, bis die SChuld bewiesen ist (bzw. er verurteilt wurde)

Was mich zur naechsten Frage fuehrt:

Wenn es irgendwo bei einer Demo verletzte gab, dann wird meinem Eindruck nach,
in den Medien gleich davon ausgegangen, dass bei der Polizei oder bbei sonstigen beteiligten Behoerden Fehler gemacht wurden und die Verletzten werden der Polizei/Behoerden angelastet.
(und jemand anders hier im Forum hat auch diese Erfahrung gemacht und findet das auch gut)
Wenn aber die Polzei/Behoerden etwas falsch gemacht haben, heisst das zwangslaeufig dass eine oder mehrere Beamte/Mitarbeiter etwas falsch gemacht haben. Und wenn ein Beamter Fehler macht die zu Verletzten fuehren ist dass meiner Vermutung nach immer etwas, was dienstliche Konsequenzen hat.

Somit sagen die Medien ohne genaue Kenntnisse "bei der Polizei gibt es Schuldige", somit findet eine Vorverurteilung statt, wenn auch nicht gegen bestimmte Individuen.

Sonst sind die restlichen Medien ja immer auf die Bildzeitung zu Recht sauer, wenn die einen mutmasslichen Moerder als Moerder bezeichnen. Aus welchem Grund ist diese nicht individuelle Vorverurteilung von Polizisten in Ordnung?
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 17.07.08, 13:58    Titel: Re: Beweisverfahren bei Verfehlungen im Amt Antworten mit Zitat

carn hat folgendes geschrieben::

Mir geht es nicht darum wie das ist, wenn der Einsatzleiter so Mist gebaut hat, dass man ihn mit dem StGB drankriegen kann, sondern wie das ist, wenn ein Disziplinarverfahren eroeffnet, weil er moeglicherweise dem job einfach nicht gewachsen war.


Auf welche Vorschrift soll sich denn ein solches Disziplinarverfahren stützen?
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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carn
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 2872

BeitragVerfasst am: 17.07.08, 14:13    Titel: Re: Beweisverfahren bei Verfehlungen im Amt Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::
carn hat folgendes geschrieben::

Mir geht es nicht darum wie das ist, wenn der Einsatzleiter so Mist gebaut hat, dass man ihn mit dem StGB drankriegen kann, sondern wie das ist, wenn ein Disziplinarverfahren eroeffnet, weil er moeglicherweise dem job einfach nicht gewachsen war.


Auf welche Vorschrift soll sich denn ein solches Disziplinarverfahren stützen?


Z.b. Saechschisches Polizeigesetz
http://74.125.39.104/search?q=cache:rkn8KDTzoPAJ:www.invest-in-saxony.net/set/431/polizeigesetz_sachsen.pdf+s%C3%A4chsisches+polizeigesetz&hl=de&ct=clnk&cd=1&gl=de&client=firefox-a

"Gegenüber einer Menschenansammlung
darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn
seine Anwendung gegen einzelne Teilnehmer der Men-
schenansammlungoffensichtlich keinen Erfolg verspricht."

Wenn jetzt Behauptungen auftauchen, es haette nur wenige Stoerer gegeben und der Einsatzleiter hat trotzdem angeordnet Zwangsmittel gegen alle einzusetzen, dann haette er, sofern die Behauptung stimmt gegen das Polizeigesetz verstossen, da es ja dann wahrscheinlich ausreichend gewesen waere, wenn man sich erstmal auf die paar Stoerer konzentriert haette.

Oder
" Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung
unmittelbaren Zwangs möglichst so rechtzeitig anzudro-
hen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können."

Wenn Betroffene bahupten sie haetten gar nicht mitbekommen, dass die Polizei die Verantstaltung fuer beendet erklaert hat, dann koennte ein Verstoss gegen diese Vorschrift vorliegen.

" Das
angewandte Mittel muss nach Art und Maß dem Verhal-
ten, dem Alter und dem Zustand des Betroffenen an-
gemessen sein. "

Wenn also nur ein bischen randaliert wird, darf die Polizei nicht gleich allle gruen und blau schlagen.(hatte ich oben implizit erwaehnt mit "wenn doch nicht so viele Steine fliegen und es zu viele Verletzte beim Polizeeinsatz gibt")
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 17.07.08, 14:23    Titel: Re: Beweisverfahren bei Verfehlungen im Amt Antworten mit Zitat

Mit dem Polizeigesetz kommt man disziplinarisch erst einmal gar nicht weiter.

carn hat folgendes geschrieben::

Wenn jetzt Behauptungen auftauchen, es haette nur wenige Stoerer gegeben und der Einsatzleiter hat trotzdem angeordnet Zwangsmittel gegen alle einzusetzen, dann haette er, sofern die Behauptung stimmt gegen das Polizeigesetz verstossen, da es ja dann wahrscheinlich ausreichend gewesen waere, wenn man sich erstmal auf die paar Stoerer konzentriert haette.


Dann könnte ein Verstoß gegen § 74 Abs. 1 SächsBeamtenG vorliegen: "Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner Amtshandlungen die volle persönliche Verantwortung."

Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, wie sich die Lage zum Zeitpunkt dargestellt und wie sie der Einsatzleiter eingeschätzt hat.

Ging er von einer Rechtmäßigkeit aus, sehe ich keinen Verstoß gegen § 74.

carn hat folgendes geschrieben::
Wenn Betroffene bahupten sie haetten gar nicht mitbekommen, dass die Polizei die Verantstaltung fuer beendet erklaert hat, dann koennte ein Verstoss gegen diese Vorschrift vorliegen.


Und der Einsatzleiter wußte davon, daß Personen dies nicht erfahren haben?
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carn
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 2872

BeitragVerfasst am: 17.07.08, 14:52    Titel: Re: Beweisverfahren bei Verfehlungen im Amt Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::
Mit dem Polizeigesetz kommt man disziplinarisch erst einmal gar nicht weiter.

Tut mir leid, ich kennen mich damit nicht so gut aus.
Mich interessiert im wesentlichen, ob bei moeglichen Fehler, die disziplinarisch relevant waeren, die Unschuldsvermutung gilt und wenn ja, warum dennoch die Medien so zur Vorverurteilung der Polizei neigen, obwohl man eigentlich gar nicht wissen kann, ob die jetzt richtig gehandelt haben oder nicht.
Redfox hat folgendes geschrieben::

carn hat folgendes geschrieben::

Wenn jetzt Behauptungen auftauchen, es haette nur wenige Stoerer gegeben und der Einsatzleiter hat trotzdem angeordnet Zwangsmittel gegen alle einzusetzen, dann haette er, sofern die Behauptung stimmt gegen das Polizeigesetz verstossen, da es ja dann wahrscheinlich ausreichend gewesen waere, wenn man sich erstmal auf die paar Stoerer konzentriert haette.


Dann könnte ein Verstoß gegen § 74 Abs. 1 SächsBeamtenG vorliegen: "Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner Amtshandlungen die volle persönliche Verantwortung."

Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, wie sich die Lage zum Zeitpunkt dargestellt und wie sie der Einsatzleiter eingeschätzt hat.

Ging er von einer Rechtmäßigkeit aus, sehe ich keinen Verstoß gegen § 74.

Selbst wenn andere, die die Vorgaenge beobachtet haben, aussagen, dass die Vorraussetzungen fuer das polizeiliche Handeln offensichtlich nicht erfuellt waren?
Redfox hat folgendes geschrieben::

carn hat folgendes geschrieben::
Wenn Betroffene bahupten sie haetten gar nicht mitbekommen, dass die Polizei die Verantstaltung fuer beendet erklaert hat, dann koennte ein Verstoss gegen diese Vorschrift vorliegen.


Und der Einsatzleiter wußte davon, daß Personen dies nicht erfahren haben?

Ich denke eher an den Fall wo er schlicht zu wenig Zeit zwischen Androhung und Durchfuehrung gelassen hat. Der Streit wuerde sich natuerlich darum drehen, was denn zu wenig waere.
Und in so einem Fall traue ich den Medien zu, dass sie dutzende verlezte Demonstranten interviewen, die alle sagen, dass da viel zu wenig Zeit war und dann wird in der TAZ und anderswo es wieder nahezu als Wahrheit verkuendet, dass die Demonstranten zu wenig Zeit hatten, noch bevor die Untersuchung abgeschlossen ist.
und mich interessiert ob das in Ordnung ist - was es wohl nur dann waere, wenn die Unschuldsvermutung eben in Bezug auf die Polizei nicht gilt, deshalb der Thread.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 17.07.08, 14:59    Titel: Re: Beweisverfahren bei Verfehlungen im Amt Antworten mit Zitat

carn hat folgendes geschrieben::

Mich interessiert im wesentlichen, ob bei moeglichen Fehler, die disziplinarisch relevant waeren, die Unschuldsvermutung gilt und wenn ja, warum dennoch die Medien so zur Vorverurteilung der Polizei neigen, obwohl man eigentlich gar nicht wissen kann, ob die jetzt richtig gehandelt haben oder nicht.


Die Unschuldsvermutung findet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren Anwendung; vgl. BVerwGE 111, 43, 44 f.

carn hat folgendes geschrieben::

Selbst wenn andere, die die Vorgaenge beobachtet haben, aussagen, dass die Vorraussetzungen fuer das polizeiliche Handeln offensichtlich nicht erfuellt waren?


Welche "Anderen"? Welchen Kenntnisstand haben die "Anderen"?

carn hat folgendes geschrieben::

Ich denke eher an den Fall wo er schlicht zu wenig Zeit zwischen Androhung und Durchfuehrung gelassen hat. Der Streit wuerde sich natuerlich darum drehen, was denn zu wenig waere.


Eben.

Wenn die Rechtsprechung sagt, zwischen Androhung und Durchführung müssen mindestens fünf Minuten liegen, muß der Einsatzleiter diese Rechtsprechung kennen und anwenden.

Spricht die Rechtsprechung von einem angemessenen Zeitraum ist das eben auslegungsbedürftig. Dann müßte ggf. geklärt werden, ob der Zeitraum, den der Einsatzleiter gelassen hat, angemessen war.
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 17.07.08, 16:01    Titel: Antworten mit Zitat

carn hat folgendes geschrieben::
thomas26 hat folgendes geschrieben::
carn hat folgendes geschrieben::

Aber das aendert nichts an der Frage, wer denn in einer Untersuchung di Pflicht haette den Nachweis zu fuehren.

Wie bei jedem Normalbürger auch, die Ermittlungsbehörde.
Auch ein Einsatzleiter ist ein Bürger dieses Landes und auch er ist unschuldig, bis die SChuld bewiesen ist (bzw. er verurteilt wurde)

Was mich zur naechsten Frage fuehrt:

Wenn es irgendwo bei einer Demo verletzte gab, dann wird meinem Eindruck nach,
in den Medien gleich davon ausgegangen, dass bei der Polizei oder bbei sonstigen beteiligten Behoerden Fehler gemacht wurden und die Verletzten werden der Polizei/Behoerden angelastet.
(und jemand anders hier im Forum hat auch diese Erfahrung gemacht und findet das auch gut)
Wenn aber die Polzei/Behoerden etwas falsch gemacht haben, heisst das zwangslaeufig dass eine oder mehrere Beamte/Mitarbeiter etwas falsch gemacht haben. Und wenn ein Beamter Fehler macht die zu Verletzten fuehren ist dass meiner Vermutung nach immer etwas, was dienstliche Konsequenzen hat.

Den Eindruck, dass Polizeibeamte von den Medien häufiger einfach so pauschal vorverurteilt werden, habe ich eher nicht. Abgesehen von eher linksliberalen Zeitungen wie TAZ und Junge Welt, deren Leserschaft zumindest erwartet, dass auch die Sichtweise der anderen Seite mitgeteilt wird, übernehmen die meisten erst einmal kommentarlos die Polizeipressemitteilungen, in denen kurz die Verletztenzahlen auf beiden Seiten aufgezählt werden und machen sie gar nicht erst die Mühe mal nachzuforschen, ob es zwischen den Betroffenen auf beiden Seiten einen Zusammenhang gibt. Meldet die Polizei die Festnahme einer größeren Zahl von Chaoten, machen sich die Medien auch keine Gedanken darüber, ob denn jeder einzelne Festgenommene sich die Festnahme auch persönlich "verdient" hat. Das passiert in der Regel erst dann, wenn Betroffene oder ihre Eltern sich bei der Presse über die einseitige Berichterstattung und pauschale Vorverurteilung beschweren.
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carn
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 2872

BeitragVerfasst am: 19.07.08, 07:43    Titel: Antworten mit Zitat

DanielB hat folgendes geschrieben::
carn hat folgendes geschrieben::
thomas26 hat folgendes geschrieben::
carn hat folgendes geschrieben::

Aber das aendert nichts an der Frage, wer denn in einer Untersuchung di Pflicht haette den Nachweis zu fuehren.

Wie bei jedem Normalbürger auch, die Ermittlungsbehörde.
Auch ein Einsatzleiter ist ein Bürger dieses Landes und auch er ist unschuldig, bis die SChuld bewiesen ist (bzw. er verurteilt wurde)

Was mich zur naechsten Frage fuehrt:

Wenn es irgendwo bei einer Demo verletzte gab, dann wird meinem Eindruck nach,
in den Medien gleich davon ausgegangen, dass bei der Polizei oder bbei sonstigen beteiligten Behoerden Fehler gemacht wurden und die Verletzten werden der Polizei/Behoerden angelastet.
(und jemand anders hier im Forum hat auch diese Erfahrung gemacht und findet das auch gut)
Wenn aber die Polzei/Behoerden etwas falsch gemacht haben, heisst das zwangslaeufig dass eine oder mehrere Beamte/Mitarbeiter etwas falsch gemacht haben. Und wenn ein Beamter Fehler macht die zu Verletzten fuehren ist dass meiner Vermutung nach immer etwas, was dienstliche Konsequenzen hat.

Den Eindruck, dass Polizeibeamte von den Medien häufiger einfach so pauschal vorverurteilt werden, habe ich eher nicht. Abgesehen von eher linksliberalen Zeitungen wie TAZ und Junge Welt, deren Leserschaft zumindest erwartet, dass auch die Sichtweise der anderen Seite mitgeteilt wird, übernehmen die meisten erst einmal kommentarlos die Polizeipressemitteilungen, in denen kurz die Verletztenzahlen auf beiden Seiten aufgezählt werden und machen sie gar nicht erst die Mühe mal nachzuforschen, ob es zwischen den Betroffenen auf beiden Seiten einen Zusammenhang gibt. Meldet die Polizei die Festnahme einer größeren Zahl von Chaoten, machen sich die Medien auch keine Gedanken darüber, ob denn jeder einzelne Festgenommene sich die Festnahme auch persönlich "verdient" hat. Das passiert in der Regel erst dann, wenn Betroffene oder ihre Eltern sich bei der Presse über die einseitige Berichterstattung und pauschale Vorverurteilung beschweren.


Ok, kann sein das ich und andere sich taeuschen.
Bleibt trotzdem die Frage, ob solche kollektive Vorverurteilungen in Ordnung waeren oder nicht?
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 20.07.08, 09:44    Titel: Antworten mit Zitat

Die Unschuldsvermutung ist im Strafrecht/ Strafverfahrensrecht total wichtig und gut !
Jedoch hat sie mit dem Auflösen von Versammlungen gar nix zu tun Ausrufezeichen


Beim Einschränken der Rechte des Bürgers ist auch nicht das Disziplinarrecht einschlägig.

Für das Einschränken bedarf es einer gesetzlichen Grundlage.
(Polizeirecht oder Strafverfahrensrecht)

Wenn hier "Fehler passiert sind", dann war erstmal die Handlung rechtswidrig.


Pfeil Dann stellt sich die Frage, ob durch die Rechtswidrigkeit möglicherweise Straftaten erfüllt sind.

Pfeil Eine weitere Frage wäre, ob der Beamte seine Pflichten verletzt hat.

Straftaten finden wir im StGB - Pflichten im Beamtenrecht.




Wenn der Einsatzleiter der Situation nicht gewachsen war, dann war er ihr möglicherweise nicht gewachsen. Da muss aber keine Straftat erfüllt sein, keine Dienstvergehen gegeben sein und unfähig war er möglicherweise auch nicht !
Schau doch mal in die Historie des 1.Mai.
Da waren auch nicht alle Polizeiführer "Hupen" - obwohl das Konzept der Polizei nicht aufging,






Zumal ich letztendlich Probleme haben den TE zu verstehen:
da spricht er von einer Demo die außer Kontrolle gerät (massenhaft Sachbeschädigung, massenhaft versuchte Körperverletzung gegen Polizisten und dem zu Unrecht Auflösen und der Unschuldsvermutung ... Frage
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 20.07.08, 18:20    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Zumal ich letztendlich Probleme haben den TE zu verstehen:
da spricht er von einer Demo die außer Kontrolle gerät (massenhaft Sachbeschädigung, massenhaft versuchte Körperverletzung gegen Polizisten und dem zu Unrecht Auflösen und der Unschuldsvermutung ... Frage

Nun, wenn Polizeibeamte schuldhaft rechtswidrig handeln (zum Beispiel rechtswidrig eine Versammlung auflösen), dann sollte das über das Disziplinarrecht auch geahndet werden können, denn ansonsten könnte die Polizei unterhalb der Ebene der Strafbarkeit quasi machen was sie will. Und bezüglich der Unschuldsvermutung wollte halt der TE wissen, ob die auch im Disziplinarrecht gilt. Ist das so schwer zu verstehen? (und auch wenn es massenhaft Sachbeschäftigungen und Angriffe auf Polizeibeamte gibt, muss eine Auflösung deswegen nicht rechtmäßig sein, denn zunächst muss sich die Polizei an die Störer halten. Erst wenn sie diese nicht aufhalten kann und auch ansonsten keine milderen Mittel in Betracht kommen, darf die Polizei die Versammlung deswegen auflösen).
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carn
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 2872

BeitragVerfasst am: 21.07.08, 12:21    Titel: Antworten mit Zitat

D.Ritter hat folgendes geschrieben::


Zumal ich letztendlich Probleme haben den TE zu verstehen:
da spricht er von einer Demo die außer Kontrolle gerät (massenhaft Sachbeschädigung, massenhaft versuchte Körperverletzung gegen Polizisten und dem zu Unrecht Auflösen und der Unschuldsvermutung ... Frage


Meinem Eindruck nach findet meistens, nachdem es ernsthaft Verletzte im Rahmen einer Demo oder aehnliches gegeben hat eine Vorverurteilung dahingehend statt, dass die Polizei eine Mitschuld oder gar die Schuld daran traegt.
Mich interessiert ob diese Vorverurteilung in Ordnung ist oder nicht und warum.
(Falls mich mein Eindruck taeuscht, sehe man es einfach als theoretische Frage, ob eine solche Vorverurteilung akzeptabel waere.)

Und ich bin mir deshalb unklar, ob das in Ordnung ist oder nicht, weil einerseits wurden in so einem Fall im Auftrag des Staates Leute verpruegelt und staatliche Gewaltanwendung soll kritisiert und verurteilt werden.

Andererseits hat ja eine Aussage "Die Polizei ist daran schuld, dass es Verletzet gab" immer die logische Konsequenz, dass einzelne Polizisten in irgendeinerweise Schuld daran tragen, dass es Verletzte gab. Und dass kollidiert mit der Unschuldsvermutung auf die auch die Polizisten anrecht haben - wenn die Polizisten im Rahmen einer Demo Leute krankenhausreif schlagen, dann muss man erstmal davon ausgehen, dass das rechtens war.

Wie kann man einerseits der Unschuldsvermutung gegenueber den Polizisten, die jemand krankenhausreif geschlagen haben, gerecht werden, aber gleichzeitig Kritik daran aussern, dass Leute krankenhausreif geschlagen wurden?

Denn wenn dass krankenhausreif schlagen unzulaessig war, dann sind garantiert die ausfuehrenden Polizisten in irgendeiner Form Mitschuld.
Haben hingegen die Polizisten nach Recht un Gesetz gehandelt, dann war das krankenhausreif schlagen offensichtlich in Ordnung und damit waeren die Vorwuerfe gegen den Staat unberechtigt.
So oder so, scheint man entweder den Polizisten unrecht zu tun oder man aeussert erstmal keine Kritik an staatlicher Gewalt, was auch nicht ganz in Ordnung waere.
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