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Ich hoffe ich bin hier richtig. Man hat ja nicht täglich mit dem Strafrecht zu tun.
Ein Bekannter hat vor einigen Wochen für eine Geschäftsfreundin in einem Betrugsfall aussagen müssen. Wie er mir versichert hat, beruhte seine Aussage auf Informationen, die noch in seinem Gedächtnis waren.
Nun hat er einen alten Computer wieder aktiviert und darin EMails gefunden, die seine Aussage unrichtig aussehen lassen. Auf jeden Fall sind dort Mails mit Inhalten, die die Schuld der Beklagten sehr wahrscheinlich sein lassen.
Wie soll er sich verhalten. Er hat natürlich große Sorge dahingehend, dass er nun für seine " fehlerhafte Aussage " bestraft werden wird.
Kann er sich nicht direkt an die Staatsanwaltschaft wenden und den Fehler aufklären? Das Verfahren geht ohnehin in die nächsthöhere Instanz beim OLG
Sicher kann er das.
Eine Falschaussage ist nur dann strafbar, wenn wider besseres Wissen falsch ausgesagt wurde.
Wenn er nun mit Berufung auf die aufgefundenen Emails seine Aussage berichtigt, so besteht kein Grund für irgend eine Befürchtung.
Ich würde ihm raten, einfach mal bei der Staatsanwaltschaft anzurufen, zu sagen, so und so is dat, wat soll ich nu machen?
Da wird ihm gewiss nichts passieren. _________________ Grüße,
Abrazo
Wenn er nun mit Berufung auf die aufgefundenen Emails seine Aussage berichtigt,
Welche Berufung? Das OLG ist im Strafprozess nicht für eine Berufung zuständig, sondern nur für eine Revision. Tatsachen über die Tat interessieren da nicht mehr.
hier war wohl "Berufung" eher iSv. "sich berufen auf" gemeint.
Zur Ausgangsfrage:
Es ist irgendwie unklar, wie hier was falsch ausgesagt worden ist. Denn ob der Angeklagte "schuldig" ist, ist nicht Teil der Zeugenvernehmung. Diese werden über Tatsachen vernommen, die sie gehört, gesehen, gelesen oder sonstwas haben. Wenn jemand nachträglich Emails findet, dann hat er sie im Prozess nicht gekannt und konnte über deren Inhalt nichts aussagen. Wenn er jedoch schon zuvor wissentlich eine Tatsache falsch ausgesagt hat, dann ändern spätere Emails hieran auch nichts.
"Schildern Sie dem Gericht, was Sie noch konkret erinnern, und machen Sie deutlich, wenn und inwieweit Ihre Erinnerung mit Unsicherheiten behaftet ist. Beschränken Sie sich bei Ihrer Aussage immer auf das, was Sie selbst gesehen, gehört oder auf andere Weise wahrgenommen haben. Ein Hauptgrund für Missverständnisse und letztlich unzutreffende Zeugenaussagen ist sehr häufig, dass Zeugen Lücken in ihrer Wahrnehmung durch eigene Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen ausfüllen, ohne dass dies dem Gericht gegenüber deutlich gemacht wird. Es ist Aufgabe des Gerichts und nicht des Zeugen, aus den vom Zeugen bekundeten Fakten Rückschlüsse zu ziehen..... _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Wenn der Beschuldigte verurteilt wurde, braucht er Deine Aussage um in die Wiederaufnahme [überhaupt] gehen zu können
Da "Deine" Darstellung nun eine "neue Tatsache" ist, der Sachverhalt geeignet erscheint dem Urteil die Grundlage zu ziehen, sind die Erfolgsaussichten über § 359 (5) StPO nicht schlecht - zumindest die Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen.
Der Weg dorthin ist nicht nur schwierig - sondern regelrecht vermint.
Wenn Du Rückgrat hast - dann tue es, dann wird´s billig!
Wenn nicht, hoffe - dass es nicht raus kommt, denn sonst wird´s [sehr] teuer (§ 359 (2) StPO)!
Nun hat er einen alten Computer wieder aktiviert und darin EMails gefunden, die seine Aussage unrichtig aussehen lassen. Auf jeden Fall sind dort Mails mit Inhalten, die die Schuld der Beklagten sehr wahrscheinlich sein lassen.
Das klingt für mich eher so, als hätte die wahrheitsgemäße Aussage zur weiteren Belastung geführt. Eine fahrlässige uneidliche Falschaussage ist aber nach §362 StPO ist ebensowenig ein Wiederaufnahmegrund zuungunsten des Angeklagten, wie es neue Beweise sind. Der Gesetzgeber wollte halt verhindern, dass ein Beschuldigter sich immer wieder vor Gericht verantworten muss. Bleibt noch die Frage, inwieweit es in der Revision möglich ist, sowas zu korrigieren, Revisionsgründe können ja immer nur Fehler der Vorinstanz sein...
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