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Verfassungsänderung für die Jobcenter / ARGEN SGB II ?

 
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Deanna
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.01.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 17.07.08, 17:17    Titel: Verfassungsänderung für die Jobcenter / ARGEN SGB II ? Antworten mit Zitat

Hi @ all,

nachdem sich die Sozialminister der Länder darauf verständigt haben, das Grundgesetz für die Beibehaltung der derzeit bestehenden Arbeitsgemeinschaften (ARGEN) des SGB II zu ändern ergibt sich für mich nun folgende Frage:

Ist diese Verfassungsänderung überhaupt zulässig oder wird damit das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes "es handele sich um eine unerlaubte Mischverwaltung" nicht sogar "veralbert"?

Falls die erforderliche 2/3-Mehrheit zustande kommt, wäre ggf. eine Normenkontrollklage einzelner Gemeinden möglich oder ist dies bei einer derartigen Grundgesetzänderung garnicht zulässig?

Ich wäre für jede fundierte Stellungnahme sehr dankbar!

Viele Grüße
Deanna
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 17.07.08, 17:58    Titel: Antworten mit Zitat

Dazu muss man sich ins Gedächtnis rufen, dass wir in Deutschland eine Gewaltenteilung haben und das BVerfG eben (meist) nur die Judikative stellt, der Bundestag / Bundesrat die Legislative.

Wenn also die gewählte Legislative das Grundgesetz ändern will, ohne bestimmte Wesenszüge anzutasten, spricht also erstmal nichts dagegen.

Ich meine mich sogar zu erinnern, dass genau dies aus dem Urteil des BVerfG hervorgegangen ist.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 17.07.08, 21:54    Titel: Antworten mit Zitat

Klar.

Wenn das BVerfG sagt "das Gesetz X verstößt gegen die Verfassung", hat der Bundestag nun mal zwei Möglichkeiten:

1. Das Gesetz X so ändern, daß es verfassungskonform ist.

2. Die Verfassung so ändern, daß Gesetz X nicht mehr gegen sie verstößt.

#2 ist durchaus zulässig in den von spraadhans erwähnten Grenzen) und auch in der Vergangenheit mehr als einmal vorgekommen.

Da das BVerfG auch nicht "über" dem Gesetzgeber steht, kann letzterer durchaus eine ihm nicht genehme BVerfG-Entscheidung dadurch umgehen, daß er die Verfassung nach seinem Gutdünken ändert. In der Praxis finden sich nur höchst selten die Mehrheiten dazu. Oder das BVerfG stellt einen Verstoß fest, der gegen die unabänderbaren Verfassungsprinzipien geht, womit eine Verfassungsänderung wirkungslos bzw. unzulässig wäre.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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yamato
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 2207
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 18.07.08, 09:47    Titel: Antworten mit Zitat

Das Luftsicherheitsgesetz gehörte wohl zu denen, die gegen unabänderliche Teile der Verfassung verstiessen.

Andersherum denke ich nicht, dass die uneingeschränkte kommunale Selbstverwaltung dazu gehört

Edit: http://bundesrecht.juris.de/gg/art_79.html

siehe Abs. 3
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ausgezeichnet
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 21.07.08, 07:04    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Das Luftsicherheitsgesetz gehörte wohl zu denen, die gegen unabänderliche Teile der Verfassung verstiessen.


Namentlich gegen das höchste Gut unserer Verfassung, die Menschenwürde.
Genau diese macht unsere Verfassung nämlich im Gegensatz zu gewissen anderen 'Demokratien' einzigartig.
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Klaas_Klever
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 12.09.2008
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 16.09.08, 17:23    Titel: Antworten mit Zitat

einzigartig auch insoweit, dass wir einen höchsten Verfassungsgrundsatz haben, der praktisch nicht zu definieren ist.
Was genau die Menschenwürde ist und wann gegen sie verstoßen wird ist reichlich umstritten ... und auch die Entscheidungen des BVerfG suggerieren eine gewisse Zufälligkeit ...
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 16.09.08, 17:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

hier mal das Urteil des BVerfG - 2 BvR 2433/04 vom 20.12.2007

BVerfG hat folgendes geschrieben::
§ 44b SGB II ist mit Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 83 des Grundgesetzes unvereinbar. Die Vorschrift bleibt bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar, wenn der Gesetzgeber nicht zuvor eine andere Regelung trifft.

Da ich noch einiges nachlesen muß, melde ich mich die Tage wieder. Winken

Deanna hat folgendes geschrieben::
Ich wäre für jede fundierte Stellungnahme sehr dankbar!

Wie fundiert sollte denn die Stellungnahme sein? Und zu welchem Zweck wird die fundierte Stellungnahme benötigt? Winken

Liebe Grüße

Klaus
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 22.09.08, 10:05    Titel: Antworten mit Zitat

Die Selbstverwaltung der Kommunen jedenfalls wird nicht von der Ewigkeitsklausel erfasst, so dass eine diesbezügliche Verfassungsänderung materiell-rechtlich nicht zu beanstanden wäre.
_________________
It's not about left or right, it's about right and wrong.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 26.09.08, 21:43    Titel: Antworten mit Zitat

Gerade gefunden: Anforderungen und zu klärende Fragen zum Eckpunktepapier „Kooperatives Jobcenter“ Winken
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