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kleinundgemein
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.11.2006
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 19.07.08, 09:53    Titel: Versand an falsche Adresse Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

angenommen folgender Fall: Ein Gewerbetreibender erhält eine Bestellung über einen Onlineshop. Die Ware wird von dem Kunden wie vereinbart per Vorkasse bezahlt. Der Verkäufer liefert die Ware jedoch irrtümlich an einen anderen Kunden aus.

Als der Verkäufer eine Woche später den Irrtum bemerkt, bittet er den fälschlicherweise belieferten per E-Mail, die Ware gegen Portoerstattung zurück zu senden. Der Belieferte reagiert jedoch nicht auf seine E-Mail. Auch eine zweite Bitte eine Woche später bleibt ohne Erfolg.

Welche Möglichkeiten hätte der Verkäufer in einem wie dem oben geschilderten fiktiven Fall? Welche Schritte müßte der Verkäufer gehen, um seine Ware zurück zu erhalten?

Vielen Dank!!
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Big Guro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 19.07.08, 11:45    Titel: Antworten mit Zitat

§ 241a Unbestellte Leistungen *)
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.(3) 1Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat



in Verbindung mit:


§ 812 Herausgabeanspruch
(1) 1Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. 2Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.


Der Verkäufer sollte anbieten die Ware beim Kunden abzuholen.
_________________
Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"

Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
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kleinundgemein
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.11.2006
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 19.07.08, 14:05    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank dafür.

Wie kann so ein zurück holen denn aussehen? Angenommen es handelt sich um eine Lieferung von 2 oder 3 CDs und die Entfernung betrage 500 km, wäre ja nur die Beauftragung eines Paketdienstes möglich. Hier stellt sich natürlich die Frage, ob der Aufwand und die Kosten dieses sinnvoll erscheinen lässt.

Ist es richtig, dass in so einem Fall, der Empfänger lediglich verpflichtet wäre, die Ware aufzubewahren?

Was wäre, wenn der Empfänger die Ware - wenn es sich z.B. um Kleidung handelt - einfach für sich nutzt, obwohl eindeutig ersichtlich ist, dass die Lieferung irrtümlich erfolgte? Z.B. durch eine beigefügte, auf den Empfänger ausgestellte Rechnung, in der steht "Betrag dankend erhalten". Dem Empfänger, der diese Ware weder bestellt noch bezahlt hat, müßte dadurch direkt klar werden, dass es sich hier um einen Irrtum handelt.
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I-user
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 19.07.08, 15:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hier müsste das Unternehmen im Zweifel auch noch beweisen, dass die Ware beim falschen Verbraucher angekommen ist.
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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