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recht.de :: Thema anzeigen - 2. Klasse voll -> Aufpreis für 1. -> keine Erstattung
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2. Klasse voll -> Aufpreis für 1. -> keine Erstattung

 
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peacebrother
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Anmeldungsdatum: 08.06.2007
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 19.07.08, 11:47    Titel: 2. Klasse voll -> Aufpreis für 1. -> keine Erstattung Antworten mit Zitat

Hallo,

"A" buchte sich am 9.7. ein Online Ticket und eine Sitzplatzreservierung für die zweite Klasse in einem Hochgeschwindigkeitszug (kurz HZug) der 10. Generation.
Am 11.7. erfuhr er, dass alle HZüge der 10. Generation aus dem Verkehr genommen werden, da wohl am 9.7. ein HZug dieser Generation entgleist war.
Nun musste er auf einen Bummelzug (kurz BZug) umsteigen.
Da er nicht stehen und womöglich von Koffern oder umherfliegenden Fahrgästen verletzt werden wollte, rief er beim Unternehmen an und versuchte eine neue Sitzplatzreservierung in der zweiten Klasse zu erhalten.
Fehlanzeige...alle BZüge 1-2 Stunden vor und nach der eigentlichen Reisezeit, waren in der zweiten Klasse komplett ausgebucht. Es gab nur noch in der ersten Klasse freie Sitzplätze.
"A" informierte sich bei der Dame am Telefon, ob das Unternehmen den Aufpreis zurückerstatten würde. Die Dame meinte, sie könne diese Frage nicht beantworten, war aber zuversichtlich, da es ein besonders chaotischer Tag war.
Also buchte "A" den Aufpreis für die erste Klasse und konnte somit die 4 Stunden Fahrt sitzen und musste nicht stehen.

Die Woche drauf, schrieb er das Unternehmen an, u.a. bezgl. Erstattung des Aufpreises.
Wenige Tage später bekam er einen Anruf -> keine Erstattung.

Nun fragt sich "A", muss er sich das gefallen lassen?
- Kann er die Erstattung auf Basis eines Gesetzes fordern?
- Muss er es sich gefallen lassen, von einem HZug auf einen BZug umzusteigen?
Schließlich ist er einen Vertrag auf Beförderung mit einem HZug eingegangen. Muss das Unternehmen nicht einen gleichwertigen Ersatz bereitstellen (HZug 9. Generation)?
- Muss das Unternehmen nicht Ersatzzüge bereitstellen, um so mehr Platz bereitsstellen zu können?

Er stellt sich weiterhin die Frage wie Folgendes sein kann:

Sein HZUg-Ticket kostete ihn mit 2. Klasse 50er-Karte in der zweiten Klasse: 44,50€. Da er mit einem BZug gefahren ist, bekam er 11€ erstattet.
Bleiben 33,50€. Der Aufpreis kostete ihn 45,00€. Macht zusammen 78,50€.
Schaut "A" auf der Seite des Unternehmens, kostet die gleiche Fahrt in der ersten Klasse mit 1. Klasse 50er Karte nur 53,50€. Sprich 25€ weniger.
Das kann ja wohl nicht an den unterschiedlichen Karten liegen???



A möchte wissen Wie die Rechtslage aussieht, denn er hat einen sehr dicken Hals!!!!
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Nordland
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Anmeldungsdatum: 20.08.2005
Beiträge: 298

BeitragVerfasst am: 21.07.08, 20:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo peacebrother,

also erstmal zum Tarif: Wer eine BC 50 für die 2. Klasse hat, muss den vollen Aufpreis für die erste Klasse zahlen. Insofern ist der Vergleich mit der "gleichen Fahrt in der ersten Klasse mit 1. Klasse 50er Karte" nur dann sinnvoll, wenn der Fahrgast tatsächlich eine BC First besitzt. Ansonsten kann man zu der Preisdifferenz wenig sagen, hier müsste man zum Beispiel die Wegstrecken kennen.

Zitat:
Kann er die Erstattung auf Basis eines Gesetzes fordern?

Nein.

Zitat:
Muss er es sich gefallen lassen, von einem HZug auf einen BZug umzusteigen?

Ja natürlich. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten. (§ 4 Abs. 1 AEG).

Zitat:
Schließlich ist er einen Vertrag auf Beförderung mit einem HZug eingegangen. Muss das Unternehmen nicht einen gleichwertigen Ersatz bereitstellen (HZug 9. Generation)?

Du musst nicht denken, wenn es einen HBD 3 Zug gibt, dass dann alle HBD 2 und 1 als Reserve bereitstehen. Die werden tatsächlich noch im normalen Planeinsatz genutzt! Aber: der Fahrgast, der einen HBD-Fahrschein hat und gezwungen wird, auf einen HB-Zug umzusteigen, hat idR Anspruch auf Erstattung des Unterschiedsbetrages. Wenn ich dich aber richtig verstanden habe, richtet sich deine Frage nur nach Erstattung des Unterschiedsbetrages zwischen 1. und 2. Klasse. Da die Reise aber in der 1. Klasse absolviert wurde, ist dieser Betrag nicht zu erstatten. Überleg mal, dann hätten ja alle Fahrgäste in die 1. Klasse gehen können.

Zitat:
Muss das Unternehmen nicht Ersatzzüge bereitstellen, um so mehr Platz bereitsstellen zu können?

Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten müssen auch Ersatzzüge bereitgestellt werden, was auch geschehen ist. Die Reserven sind allerdings begrenzt. Man kann einfach nicht viele H-Züge als Ersatz herumstehen haben. Ich glaube, die Gründe dafür brauch ich nicht zu erläutern.

Gruß
Nordland
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peacebrother
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Anmeldungsdatum: 08.06.2007
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 22.07.08, 09:52    Titel: Antworten mit Zitat

Nordland hat folgendes geschrieben::

Zitat:
Schließlich ist er einen Vertrag auf Beförderung mit einem HZug eingegangen. Muss das Unternehmen nicht einen gleichwertigen Ersatz bereitstellen (HZug 9. Generation)?

Du musst nicht denken, wenn es einen HBD 3 Zug gibt, dass dann alle HBD 2 und 1 als Reserve bereitstehen. Die werden tatsächlich noch im normalen Planeinsatz genutzt!

Zitat:
Muss das Unternehmen nicht Ersatzzüge bereitstellen, um so mehr Platz bereitsstellen zu können?

Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten müssen auch Ersatzzüge bereitgestellt werden, was auch geschehen ist. Die Reserven sind allerdings begrenzt. Man kann einfach nicht viele H-Züge als Ersatz herumstehen haben. Ich glaube, die Gründe dafür brauch ich nicht zu erläutern.

Gruß
Nordland



Hallo,

wenn ich an einem Bahnhof wie bspw. Stuttgart vorbeifahre, dann frage ich mich jedesmal, weshalb dermaßen viele Züge auf dem Abstellgleis sind.
Darunter ICE's und IC's.

Naja, werde "A" empfehlen sich bei dem Unternehmen per Mail zu beschweren; notfalls direkt eine Mail an den Vorstand. Vorname.Name@Unternehmen.de ^^
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AlBundy
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Anmeldungsdatum: 12.10.2007
Beiträge: 399

BeitragVerfasst am: 22.07.08, 10:25    Titel: Antworten mit Zitat

Das können Sie als Nicht-Insider nicht wissen, deshalb sehe ich es Ihnen nach. Die Adresse der Dienstelle des Stuttgarter Abstellgleises heisst: Wagenwerkstätten Hausnummer so und so.

Somit dürfte sich ihre Frage schon beantwortet haben. Trotzdem nochmal. Dieses ist eine Werkstatt, die dort stehenden Wagen werden repariert oder gewartet. Man kann mit diesen derzeit nicht fahren.

Es ist wirklich komisch, dass sich hartnäckig das Gerücht hält, die Bahn würde in Stuttgart unzählige Wagen horten, nur um die stehenden Reisenden zu ärgern....

Lachen
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peacebrother
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Anmeldungsdatum: 08.06.2007
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 25.07.08, 09:31    Titel: Antworten mit Zitat

Naja, wenn das eine Werkstatt der DB ist, weshalb hält sich dort ein TGV auf?
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AlBundy
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Anmeldungsdatum: 12.10.2007
Beiträge: 399

BeitragVerfasst am: 25.07.08, 09:57    Titel: Antworten mit Zitat

sorry, habe mich hier irritieren lassen. Die "Adresse" Wagenwerkstätten gibt es in Stuttgart auch, allerdings am Nordbahnhof.

Dies ist tatsächlich das Abstellgleis. Ein Großteil dieser Züge ist allerdings natürlich verplant, d. h. wenn einer dieser Züge um 12 Uhr losfahren soll und Sie stehen bsp. um 10 Uhr in einem vollen Zug, könnte man diese Wagen schon mal nicht anhängen, sonst würde ja der 12 Uhr Zug ohne Wagen fahren müssen...

Sorry für die Fehlinformation...
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AlBundy
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Anmeldungsdatum: 12.10.2007
Beiträge: 399

BeitragVerfasst am: 25.07.08, 11:35    Titel: Antworten mit Zitat

habe mich zum Thema Abstellbahnhof noch weiter informiert, hier eine entsprechende Auskunft (mit welcher jeder leben muss... Lachen ):

Es handelt sich um den sog. Abstellbf Stuttgart, von der Funktion her eher Betriebsbf, da nach wie vor ein Teil der in Stuttgart Hbf endenden Züge vom Ankunftsgleis nur mittels Rangierfahrt über den Abstellbf das Abfahrtsgleis zur nächsten Zugleistung erreichen kann . Es gibt dort das Werk Rosenstein (Lokomotiven) am Rande der Parkanlage gelegen und Stadtpark (Reisezugwagen), das längs oberhalb der Strecke nach Bad Cannstatt angeordnet ist. Weiter gibt es eine Innen- und Aussenreinigungsanlage für Reisezugwagen. Historische Fahrzeuge sind auf Gleisen im Bereich des früheren Postbf vor und innerhalb der ehemaligen Postumschlaghalle abgestellt ( an privat vermietet).
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Risus
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Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 1167
Wohnort: Düsseldorf reloaded

BeitragVerfasst am: 27.07.08, 21:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Peacebrother,
um nochmal vom Abstellgleis auf Ihre ursprüngliche Frage zurück zu kommen: Mr. Green

Entscheidend ist, ob die Internetbuchung ein gültiger Vertragsabschluss oder nur eine Reservierung war. Ein Beförderungsvertrag dürfte entstanden sein, wenn man das Ticket bereits bei Buchung bezahlt hat.
Ausserdem kommt es natürlich auf die Allgemeinen Beförderungsbedingungen bzw. AGB des jeweiligen Schienenverkehrsunternehmens zum Thema Haftung an.

AGB eines bekannten Schienenverkehrsunternehmens hat folgendes geschrieben::
9. Haftung
9.1 Haftung für Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis
9.1.1 ... oder fällt ein Zug ganz oder auf Teilstrecken aus, kann der Reisende
(i) auf die Weiterfahrt verzichten und die entgeltfreie Erstattung des Fahrpreises für die nicht durchfahrene Strecke verlangen,
(ii) auf die Weiterfahrt verzichten und entgeltfrei mit dem nächsten Zug zum Abgangsbahnhof zurückkehren und die entgeltfreie Erstattung von Fahrpreis und Gepäckfracht sowie die kostenfreie Rücksendung seines Reisegepäcks verlangen oder
(iii) seine Reise, soweit möglich, ohne zusätzliches Entgelt mit einem Zug fortsetzen, welcher auf der gleichen oder auf einer anderen Strecke nach demselben Zielbahnhof fährt und es dem Reisenden ermöglicht, mit möglichst geringer Verspätung sein Reiseziel zu erreichen.

Von "Einhaltung der Buchungsklassen" lese ich dort nichts!

Die Antworten von "Nordland" bezüglich der Erstattung haben mich daher nicht überzeugt. Ein Eisenbahnunternehmen mit den o.g. AGB hätte überhaupt keine Zuschläge fordern dürfen, wenn die 2. Klasse eines Ersatzszuges ausgebucht ist.

Nordland hat folgendes geschrieben::
Überleg mal, dann hätten ja alle Fahrgäste in die 1. Klasse gehen können.

Aber genau das hätten sie tun können - sofern sie ein gültiges Ticket für die 2. Klasse und eine Sitzplatzreservierung hatten, die für den Ersatz-Zug aber wegen "ausgebucht" nicht mehr erworben werden konnten. Das lässt man sich aber sinnvollerweise vorher am Schalter oder beim Zugbegleiter bescheinigen.

Freundliche Grüsse
Risus
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Der Trick dabei ist, den Fallstricken aus dem Weg zu gehen, die Chancen zu ergreifen. Und bis 6 Uhr wieder zuhause zu sein.
[ Woody Allen ]
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Nordland
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Anmeldungsdatum: 20.08.2005
Beiträge: 298

BeitragVerfasst am: 30.07.08, 17:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Risus,

wenn wir das ursprüngliche Problem von Peacebrother mal zusammenfassen, dann hat der Fahrgast die erste statt der zweiten Klasse benutzt, weil im Ersatzzug für die zweite Klasse keine Reservierung mehr verfügbar war. Um es klarzustellen, wer eine Platzreservierung bezahlt hat, die nicht wahrgenommen werden kann, weil der Zug aus bahninternen Gründen ausfällt, bekommt dieses Geld natürlich zurück. Die Frage bezog sich jedoch auf den Aufpreis für die erste Klasse. Der Fahrschein von A war – was sich aus den von dir zitierten Regelungen ergibt – für den Ersatzzug gültig. Dieser lautete jedoch auf die zweite Klasse und der Fahrgast hat Anspruch auf Beförderung in der Wagenklasse, auf die sein Fahrschein ausgestellt ist. Dies gilt auch, wenn er stehen muss. Ein Zug hat nun mal Stehplätze, auch wenn er mit 300 km/h unterwegs ist, man hat nur Anspruch auf Beförderung, nicht auf einen Sitzplatz. Insofern war es As eigene Entscheidung, in die erste Klasse zu wechseln, den Aufpreis hat er selbst zu tragen. Erstattungsmöglichkeiten gibt es vielleicht hinsichtlich der Platzreservierung und des ICE-Aufpreises. Der Erste-Klasse-Aufpreis bleibt weiterhin nicht erstattungsfähig, außer auf Kulanzbasis, was ich allerdings aus Sicht der Fahrgäste, die in der zweiten Klasse stehen mussten, nicht verstehen würde.

Viele Grüße
Nordland
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Risus
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Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 1167
Wohnort: Düsseldorf reloaded

BeitragVerfasst am: 30.07.08, 18:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Nordland,
vielen Dank, dass Sie Ihre persönliche Meinung zum o.g. Sachverhalt nochmals ausführlich geäussert haben.

Ich glaube allerdings, Ihren Ansatz im Wesentlichen bereits nach Ihrem ersten Beitrag verstanden zu haben. Ich teile diesen aber (auch weiterhin) nicht. Winken

Wir sind uns einig, dass mit einem bezahlten Ticket für die 2. Klasse ein Beförderungsanspruch - zumindest 2. Klasse - entsteht.

Mit einer (zumal kostenpflichtigen) Sitzplatzreservierung wird ausserdem ein Anspruch auf Beförderung IM SITZEN erworben - natürlich zunächst auch in der 2. Klasse, und zwar auf dem reservierten Platz.

Kann das Transportunternehmen beide Ansprüche nicht erfüllen, dann werden die Ersatzansprüche des Kunden zunächst anhand vertraglichen Beförderungsbedingungen geregelt. Aus den von mir oben exemplarisch zitierten Beföderungsbedingungen eines bekannten Eisenbahnunternehmens geht nichts hervor, was Ihre Sicht der Dinge unterstützen könnte.

Bestimmt können Sie uns mit einem einschlägigen Gerichtsurteil oder anderen, mir unbekannten, Klauseln aus Bahnbförderungsverträgen aushelfen?

Inzwischen bleibt Ihr Beitrag für mich eine - sicher gut formulierte - aber nicht belegte, persönliche Einschätzung, der ich mich vorerst nicht anschliessen kann.

Freundliche Grüsse
Risus
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Nordland
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Anmeldungsdatum: 20.08.2005
Beiträge: 298

BeitragVerfasst am: 30.07.08, 21:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Risus,

Zitat:
Bestimmt können Sie uns mit einem einschlägigen Gerichtsurteil oder anderen, mir unbekannten, Klauseln aus Bahnbförderungsverträgen aushelfen?


Die Regelung findet sich in § 13 EVO: § 13 Unterbringung der Reisenden

(1) 1Der Reisende hat Anspruch auf Beförderung in der Klasse, auf die sein Fahrausweis lautet. 2Ein Anspruch auf einen Sitzplatz oder auf Unterbringung in der 1. Klasse bei Platzmangel in der 2. Klasse besteht nicht. 3Der Tarif kann Ausnahmen zulassen. 4Das Eisenbahnpersonal ist berechtigt, den Reisenden Plätze anzuweisen.
5Auf Verlangen der Reisenden ist es verpflichtet, für deren Unterbringung zu sorgen.
(2) Der Reisende hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er keinen Sitzplatz findet und ihm keiner angewiesen werden kann.

Die beiden von dir angesprochenen Ansprüche sind getrennt voneinander zu betrachten. Der Fahrschein garantiert die Beförderung, die Reservierung garantiert den Sitzplatz, letzteres aber nur, wenn man einen gültigen Fahrschein für die gewünschte Klasse besitzt. Wenn ein Übergang in die erste Klasse bei nicht mehr verfügbarer Reservierung für die zweite Klasse möglich wäre, müsste dies ausdrücklich im Tarif bestimmt sein ("Der Tarif kann Ausnahmen zulassen"). Eine solche Ausnahmeregelung existiert nicht, sie wäre überdies auch nicht sinnvoll, da dies zu einer ungleichmäßigen Zugbelegung führen würde.

Zitat:
Kann das Transportunternehmen beide Ansprüche nicht erfüllen...

Wie gesagt, beide Ansprüche sind getrennt voneinander zu betrachten. Die Beförderungsleistung wurde ja erbracht, indem ein Ersatzzug genutzt wurde. Die in der Reservierung enthaltene Leistung konnte nicht erbracht werden, hier muss das Reservierungsentgelt zurückgezahlt werden.

Ich hoffe, ich konnte die Sachlage nun ausreichend erläutern.

Viele Grüße
Nordland
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Risus
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Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 1167
Wohnort: Düsseldorf reloaded

BeitragVerfasst am: 30.07.08, 22:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Nordland,
nein.
Haben Sie trotz Bemühung leider nicht.

Nordland hat folgendes geschrieben::
Die Regelung findet sich in § 13 EVO: [i]§ 13 Unterbringung der Reisenden

(1) 1Der Reisende hat Anspruch auf Beförderung in der Klasse, auf die sein Fahrausweis lautet. 2Ein Anspruch auf einen Sitzplatz oder auf Unterbringung in der 1. Klasse bei Platzmangel in der 2. Klasse besteht nicht. 3Der Tarif kann Ausnahmen zulassen. 4Das Eisenbahnpersonal ist berechtigt, den Reisenden Plätze anzuweisen.
5Auf Verlangen der Reisenden ist es verpflichtet, für deren Unterbringung zu sorgen.
(2) Der Reisende hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er keinen Sitzplatz findet und ihm keiner angewiesen werden kann.


§ 13 EVO ist in Bezug auf den Ausgangssachverhalt nicht einschlägig, da dort lediglich die grundsätzlichen Ansprüche eines Reisenden geregelt werden.

Haftungsfragen werden in § 17 behandelt, wichtig hier insbesondere Abs. (1):
Zitat:
§ 17 Haftung bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis
(1) 1Die Eisenbahn haftet dem Reisenden für den Schaden, der dadurch entsteht, dass die Reise wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des Anschlusses nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann oder dass unter den gegebenen Umständen eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar ist.
2Der Schadenersatz umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen entstandenen angemessenen Kosten.

Es spielt keine Rolle, ob Sie es "getrennt oder zusammen betrachten". Sie können es drehen und wenden, wie Sie wollen. Es kommt trotzdem nicht heraus, was Sie uns mitteilen wollen.

Ein Reisender, der sein Ticket und eine Platzkarte erst noch erwerben will, hat gemäss § 13 EVO weder einen Rechtsanspruch auf zuzahlungsfreie Nutzung einer höheren Klasse noch auf einen Sitzplatz.
Der Reisende im o.g. Fall hatte aber bereits ein gültiges Ticket und eine Platzkarte, was bedeutet, einen vertraglichen Anspruch, erworben!

Der entscheidende Unterschied zu § 13 EVO dürfte Ihnen nicht entgangen sein:
Es greift jetzt nämlich nicht mehr § 13 EVO, sondern die Haftungsbestimmungen aus § 17 EVO in Verbindung mit den Haftungsbestimmungen aus den jeweiligen Allgemeinen Beförderungsbedingungen des Unternehmens.

Soweit ich "peacebrother" verstanden habe, ist zudem kein ausserplanmässiger Ersatzzug gestellt worden, sondern die Reise erfolgte alternativ mit einem anderen regulären Zug.

Durch den Zugausfall sind der Beförderungsanspruch sowie der - durch Sitzplatzreservierung vorhandene - Sitzplatzanspruch des Reisenden durch das Unternehmen zunächst nicht erfüllt worden. Der Reisende hat deshalb gemäss den oben zitierten Haftungsklauseln der ABB das Recht
Zitat:
(iii) seine Reise, soweit möglich, ohne zusätzliches Entgelt mit einem Zug fortsetzen, welcher auf der gleichen oder auf einer anderen Strecke nach demselben Zielbahnhof fährt und es dem Reisenden ermöglicht, mit möglichst geringer Verspätung sein Reiseziel zu erreichen.

Noch roter kann ich den Text leider nicht markieren! Ich hoffe, Sie können die entscheidende Passage trotzdem gut lesen und auf Sich wirken lassen. Winken

Dem Reisenden ist ein Schaden entstanden, welchen das Unternehmen entsprechend seinen Möglichkeiten zu mildern hat. Ein 4-stündiger (!) Stehplatz ist ohne Einverständnis des Reisenden, selbst nach § 17 EVO, keine zumutbare Ersatzleistung als Alternative für den Rechtsanspruch auf einen Sitzplatz - zudem in einem Zug, der ausserhalb des ursprünglichen Reiseplanes fährt.

Es spielt letztlich keine Rolle, ob das Unternehmen, welches aufgrund der eigenen ABB verpflichtet ist, den Reisenden mit möglichst geringer Verspätung mittels angemessener Ersatzleistung zum Ziel zu befördern, notfalls bei ausgebuchter 2. Klasse gemäss ABB ohne zusätzliches Entgelt .
Oder ob es gemäss gemäss § 17 EVO zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, welcher dem Reisenden in Form eines erzwungenen 1.Klasse-Aufschlages sowie durch Abweichung vom Reiseplan entstanden ist.

Es kommt am Ende das selbe Ergebnis heraus.

Freundliche Grüsse
Risus
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Nordland
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Anmeldungsdatum: 20.08.2005
Beiträge: 298

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 08:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

bevor meine Blutgruppe zu Risus-Faktor negativ wechselt*, bin ich gerne bereit, die Sach- und Rechtslage nochmals zu erläutern. Gleichzeitig würde ich mich freuen, wenn jemand anders es vielleicht auch erklären könnte, da ich mit meinem Latein bald am Ende bin.

Eins vorweg an Risus: was ich hier schildere ist keine persönliche Interpretation, sondern die Verfahrensweise des Unternehmens. Auch wenn dies nur ein Indiz, aber kein Beweis für die Rechtmäßigkeit ist, so wie Peacebrother es erlebt hat, wird der Sachverhalt in diesem Unternehmen nun mal gehandhabt. Dass dies auch rechtmäßig ist, siehe oben und unten.

Zitat:
§ 13 EVO ist in Bezug auf den Ausgangssachverhalt nicht einschlägig

Doch, § 13 kommt zur Anwendung. Ganz einfach deswegen, weil der Reisende einen Anspruch auf Benutzung einer höheren Wagenklasse geltend macht. Genau zu diesen Ansprüchen trifft § 13 Abs. 1 Satz 1 EVO aber eine Regelung („Der Reisende hat Anspruch auf Beförderung in der Klasse, auf die sein Fahrausweis lautet“). § 17 EVO steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift bestimmt die Fälle in denen die Eisenbahn bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis haftet. Die Vorschrift kommt nur zur Geltung, wenn die Reise nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann. Zudem ist genau geregelt, welche Kosten erstattet werden. Die Kosten für den Übergang in die erste Klasse sind nicht dabei.

Zitat:
Durch den Zugausfall sind der Beförderungsanspruch sowie der - durch Sitzplatzreservierung vorhandene - Sitzplatzanspruch des Reisenden durch das Unternehmen zunächst nicht erfüllt worden.

Wie ich dir bereits erläutert habe, ist diese Aussage nur zu 50% richtig. Der Beförderungsanspruch konnte nämlich erfüllt werden, da für den Reisenden ein anderer Zug zur Verfügung stand, mit dem er sein Fahrtziel locker noch am selben Tag erreichen konnte. Die in der Platzreservierung enthaltene Leistung ist tatsächlich nicht erbracht worden. Das führt tatsächlich zu einem Anspruch in Form der Erstattung des Reservierungsentgeltes. BB, Abschnitt 5.3: Konnten reservierte Sitzplätze nicht zugeteilt oder zugeteilte Sitzplätze nicht bereitgehalten oder wegen Verspätung eines Zuges nicht eingenommen werden, hat der Reisende Anspruch auf Rückzahlung des Reservierungsentgelts. Im Übrigen sind Umtausch und Erstattung ausgeschlossen.

Zitat:
Der Reisende hat deshalb gemäß den oben zitierten Haftungsklauseln der ABB das Recht, seine Reise, soweit möglich, ohne zusätzliches Entgelt mit einem Zug fortsetzen, welcher auf der gleichen oder auf einer anderen Strecke nach demselben Zielbahnhof fährt und es dem Reisenden ermöglicht, mit möglichst geringer Verspätung sein Reiseziel zu erreichen.

In der Tat ist diese Regelung einschlägig. Der Reisenden konnte die entweder neu eingesetzten Ersatzzüge oder andere fahrplanmäßige Züge mit dem gleichen Fahrtziel ohne Aufpreis nutzen. Das ist genau der Anspruch, den der Reisende hat. Mehr nicht. Der Reisende hat nun von sich aus überlegt, ob es nicht besser wäre, in dem anderen Zug die erste Klasse zu nutzen. Ihm ist dann ein Aufpreis verkauft worden. Nun zur Frage, ob die Erhebung des Aufpreises rechtmäßig war. Die Antwort lautet ja, denn der Fahrgast hatte einen für den zu nutzenden Zug gültigen Fahrschein in der zweiten Klasse. Er hat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 EVO Anspruch auf Beförderung in der Klasse, auf die sein Fahrausweis lautet. Die Regelung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 gilt logischerweise für diejenigen Fahrgäste, die einen Fahrschein besitzen, sonst wäre wohl kaum von „seinem Fahrschein“ die Rede. Gemäß Satz 3 kann der Tarif Ausnahmen davon zulassen. Gäbe es im Tarif eine Regelung, die einem Reisenden bei nicht mehr verfügbarer Platzreservierung für die zweite Klasse eine Beförderung in der ersten Klasse ermöglicht, hätte A der kostenfreie Übergang ermöglicht werden müssen. Da es eine solche Regelung jedoch nicht gibt, besteht keine Anspruchsgrundlage für einen kostenfreien Übergang. Ergo hat das Unternehmen zurecht den Aufpreis erhoben und eine nachträgliche Erstattung verweigert. Im Gegenteil, nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AEG sind die Tarife gegenüber jeder-mann in gleicher Weise anzuwenden.

Dein Einwand war nun, dass der Reisende einen Fahrschein mit Reservierung für die zweite Klasse besaß. Nun war es nicht möglich, in der zweiten Klasse befördert zu werden und gleichzeitig einen Sitzplatz zu erhalten. Aus diesem Grund sei allein aus den beiden Ansprüchen (auf Beförderung + Sitzplatz) ein Anspruch erwachsen, die erste Klasse zu nutzen, da nur so die gleichzeitige Erfüllung beider bezahlten Leistungen möglich sei. Diese Interpretation ist zunächst aus rechtlichen Gründen abzulehnen und darüber hinaus aus praktischen Gründen nicht sinnvoll. Zu den rechtlichen Gründen ist zu sagen, dass ein solcher Übergang im Tarif festgeschrieben sein muss. Ganz einfach deswegen, weil der Tarif eine solche Verfahrensweise nicht vorsieht, besteht ein entsprechender Anspruch nicht. Ich weiß, dass in der Juristerei viele Fragen nicht immer einfach zu beantworten sind und auch Fachleute häufig zu unterschiedlichen Interpretationen kommen. In diesem Fall ist das Eisenbahnrecht jedoch eindeutig. Man könnte deine Auffassung ja vertreten und du hast sie ja auch begründet. Wenn das Eisenbahnrecht diese Wertung jedoch ausschließt, dann ist das eben so.

Zu den praktischen Erwägungen: in dem vom Threadersteller geschilderten Fall waren es wahrscheinlich mehrere Hundert Reisende mit Reservierung, die auf den anderen Zug ausweichen mussten. Sie alle hätten nach deiner Interpretation in die erste Klasse wechseln dürfen, obwohl sich dort schon diejenigen Reisenden befinden, die den Zug planmäßig nutzen wollten. Hinzugekommen wären alle Reisenden aus dem ausgefallenen Zug, sowohl diejenigen mit Fahrschein für die erste als auch für die zweite Klasse. Soetwas kann der Bahn aus Gründen der Reisendenlenkung nicht zugemutet werden.

Viele Grüße
Nordland

* damit keine Missverständnisse auftreten, das ist natürlich nur als Scherz gemeint!
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AlBundy
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Anmeldungsdatum: 12.10.2007
Beiträge: 399

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 08:29    Titel: Antworten mit Zitat

Ich kenne die von Nordland angesprochene interne Regelung auch. Wenn der Zug ausfällt werden die Gebühren zurückerstattet. Ein Anspruch auf Beförderung besteht weiterhin (natürlich später), allerdings kein Anspruch auf einen Sitzplatz. Mit Paragraphen kann ich allerdings hier nicht glänzen...

Aus Kulanzgründen könnte ein Zugbegleiter natürlich sagen, sie können sich gerne ausnahmsweise in die 1. Klasse setzen, oder er probiert einen Fahrgast in der 2. Klasse (hier vornehmlich Betriebsangehörige) zum Aufstehen zu bewegen.

Wenn jetzt alle Fahrgäste deren Zug ausgefallen ist automatisch wegen Überfüllung in die 1. Klasse wechseln könnten. Dann kann man sich denken, dass die Fahrgäste der 1. Klasse, welche für mehr Komfort und Ruhe beim Reisen bezahlen, nicht begeistert sind, wenn jedermann nun wegen Überfüllung in die 1. Klasse wechseln darf.

Was glauben Sie, was diese Fahrgäste der 1. Klasse erst für Beschwerden an die Bahn richten (ich denke mal, dies wird Sie aber nicht beeindrucken).
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Stephan1
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Anmeldungsdatum: 23.07.2005
Beiträge: 460

BeitragVerfasst am: 04.08.08, 11:02    Titel: Antworten mit Zitat

Mit der Fahrkarte erwirbt man Anspruch auf Beförderung, aber nicht auf einen Sitzplatz. Die Reservierung ist eine Zusatzleistung, die mit der eigentlichen Beförderung und der Fahrkarte nichts zu tun hat. Kann -aus welchen Gründen auch immer- der reservierte Platz dem Fahrgast nicht zur Verfügung gestellt werden, hat dieser Anspruch auf eine Erstattung des Reservierungsentgeltes, also eine Erstattung von 2€ oder 4€.
Ein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises besteht nicht, die Leistung die der Fahrkarte zu Grunde liegt (nämlich die Beförderung) wird ja weiterhin erbracht.

Genauso wenig besteht Anspruch auf kostenlose Beförderung in der 1.Klasse.
In dem vorliegenden Fall hätte der Fahrgast aber Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrages zwischen ICE-Fahrpreis und IC-Fahrpreis gehabt, da er nicht wie geplant mit einem ICE, sondern nur mit einem IC fahren konnte. Den Übergang in die 1.Klasse muss er jedoch selbst bezahlen und da wird er auch drauf sitzen bleiben.
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