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Polit. Meinungsäußerungen von beamteten Schulleitern

 
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Kurt Knitz
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 23.07.08, 07:43    Titel: Polit. Meinungsäußerungen von beamteten Schulleitern Antworten mit Zitat

Hallo,

in Baden-Württemberg gibts einen Streit darüber, welche politischen Meinungen Schulleiter äußern dürfen:

http://www.stuttgarter-zeitung.de/stz/page/1767168_0_2147_rektor-sieht-sich-von-cdu-fraktionschef-drangsaliert.html
http://www.stuttgarter-zeitung.de/stz/page/1768089_0_2147_cdu-fraktionschef-mappus-aechtet-seinen-kollegen-noll.html

Aus dem Artikel Beamtenrecht von Wikipedia werde ich noch nicht so recht schlau:
Zitat:
In der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 heißt es beispielsweise: "Die Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe.
(...)
Er hat sich - auch außerhalb des Dienstes - jeder privaten Äußerung zu enthalten, die dem Ansehen des Amtes schaden oder den Verdacht der Parteinahme für eine gewisse Position aufkommen lassen könnten. Dazu gehört grundsätzlich auch, sich politisch zurückzuhalten.

Kennt jemand irgendwelche Erläuterungen, z.B. Musterurteile, wie weit die Meinungsfreiheit eines beamteten Schulleiters stärker eingeschränkt ist als die eines angestellten?

Schöne Grüße
Kurt
_________________
Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552
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heini12
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.07.2008
Beiträge: 802

BeitragVerfasst am: 23.07.08, 10:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo erstmal.
Zitat: §38 SchulG Baden-Württemberg
"(2)Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach § 2 Abs. 1 dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrkraft gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung der Menschen nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 12 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 1 und Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das religiöse Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht nach Artikel 18 Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg"
und hier der link
http://www.vd-bw.de/webvdbw/rechtsdienst.nsf/weblink/6400-1_02.n_1.2.8.3.3

Meiner Meinung nach, ich bein kein Jurist, wenn dies für Lehkräfte gilt, dann erst recht für die Schulleiter/innen. DIeses Verhalten wird auch ausserhalb der Schule erwartet.
In NRW kenn ich den Fall einer Lehrkraft, die wegen solcher Politischen Äußerungen versetzt wurde.(Diese Lehrkraft war aktive in einer Partei tätig)
Es gibt hier auch keinen Unterschied zwischen Beamten und Angestellten.
Anders in NRW §3 ADO.
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Dienstrecht/ADO.pdf

mfg

Heini
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 23.07.08, 11:41    Titel: Antworten mit Zitat

heini12 hat folgendes geschrieben::
DIeses Verhalten wird auch ausserhalb der Schule erwartet.


Das kann schon nicht sein, weil sich § 38 ausdrücklich auf "in der Schule" bezieht und nicht auf außerhalb der Schule.
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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heini12
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Anmeldungsdatum: 11.07.2008
Beiträge: 802

BeitragVerfasst am: 23.07.08, 12:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo redfox,

sicherlich kann man deiner Meinung seien.
Da es in den Artikeln um Schulpolitik geht, wird es hierzu wohl zwei Rechtsauffassungen zu" in der Schule" geben.
Man kann hier also lange Streiten, oder kennt jemand ein Urteil dazu?

mfg

heini
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Richard Gecko
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 23.07.08, 13:19    Titel: Antworten mit Zitat

Lehrer und Rektoren haben genauso wie andere einen Arbeitstag, in dem sie "in der Schule" sind. Davor und danach sind sie das nicht.
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heini12
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.07.2008
Beiträge: 802

BeitragVerfasst am: 23.07.08, 14:27    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Richard,

Jeder hat das Recht sich zu äußern, wenn es um seinen Arbeitgeber geht hat er Zurückhaltung zu üben. ( so das Bundesarbeitsgericht, auch wenn es für Beamte nicht zuständig ist)
Äußerungen zu einem anderen Thema wären sicherlich einfacher.
Als Lehrkraft sich öffentlich zur Schulpolitik zu äußern ist immer Arbeitsrechtlich bedenklich. (Besonderes Treueverhältnis)
Wenn ein Schüler in der Freizeit negative über die XY Schule schreibt, muss er ja auch mit Ordnungsmaßnahmen rechnen.

Mit freundlichen Grüßen

Heini
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Richard Gecko
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 23.07.08, 14:57    Titel: Antworten mit Zitat

Das sehe ich jetzt nicht so:
http://www.arbeitsrecht.org/kuendigung/rechtsprechung/topnews04753.html
Und warum sollte der Schueler wenn er niemanden beleidigt oder verleumdet mit einer Ordnungsmassnahme rechnen muessen?
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 23.07.08, 22:27    Titel: Re: Polit. Meinungsäußerungen von beamteten Schulleitern Antworten mit Zitat

Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::

Kennt jemand irgendwelche Erläuterungen, z.B. Musterurteile, wie weit die Meinungsfreiheit eines beamteten Schulleiters stärker eingeschränkt ist als die eines angestellten?

Schöne Grüße
Kurt
Hi Kurt,
zunächst mal: Ein Schulleiter, der kein Beamter ist, ist nicht an einer öffentlichen Schule, sondern an einer privaten. Um zum Schulleiter befördert zu werden, muss man an einer öffentlichen Schule normalerweise schon eine gewisse Zeit lang Beamter gewesen sein - nach der bestandenen Probezeit. Daher wird es da wohl kaum was geben. Die meisten nicht-öffentlichen Schulen sind dann wohl kirchliche (Montessori, Steiner etc. sind eher "Raritäten") - und da unterliegen die Lehrer noch ganz anderen Restriktionen.
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
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