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widerspruchsbegründung!

 
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jimbolino
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 16.07.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 16.07.08, 17:23    Titel: widerspruchsbegründung! Antworten mit Zitat

es geht um einen widerspruch in NRW und die damit verbundene widerspruchsbegründung.
kann man widerspruch einlegen und in den widerspruch schreiben, man liefert die begründung nach?
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Volker111
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.05.2008
Beiträge: 553

BeitragVerfasst am: 16.07.08, 17:27    Titel: Antworten mit Zitat

Dann könnte ihnen blühen, das der Widerspruch zwar form- und fristgerecht erfolgte, aber mangels Begründung verworfen wird.
_________________
Gruß Volker
Wenn Sie mich verstanden haben, habe ich mich undeutlich ausgedrückt
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jimbolino
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 16.07.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 16.07.08, 17:33    Titel: Antworten mit Zitat

Volker111 hat folgendes geschrieben::
Dann könnte ihnen blühen, das der Widerspruch zwar form- und fristgerecht erfolgte, aber mangels Begründung verworfen wird.


wie sie sagen, könnte.
aber wie sieht es rechtlich aus?
danke
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Volker111
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.05.2008
Beiträge: 553

BeitragVerfasst am: 16.07.08, 17:38    Titel: Antworten mit Zitat

Ich kann keine Vorschrift erkennen, nach der die Behörde eine angekündigte Widerrufsbegründung abwarten muß.
_________________
Gruß Volker
Wenn Sie mich verstanden haben, habe ich mich undeutlich ausgedrückt
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Old Piper
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2538

BeitragVerfasst am: 17.07.08, 08:23    Titel: Antworten mit Zitat

Ich dagegen kenne keine Behörde, die nicht eine angemessene Frist zur Begründung einräumt.

Es kommt doch immer wieder mal vor, dass man etwas Zeit braucht, einen Bescheid zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Dann legt man eben zur Fristwahrung Widerspruch ein und liefert die Begründung (oder eben die Rücknahme des Widerspruchs, wenn die Überprüfung positiv ausfällt) nach.
Ein ganz normaler Vorgang - Behördenalltag
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MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 17.07.08, 08:34    Titel: Antworten mit Zitat

Volker111 hat folgendes geschrieben::
Ich kann keine Vorschrift erkennen, nach der die Behörde eine angekündigte Widerrufsbegründung abwarten muß.


Wenn sie durchentscheidet, kann ein Verstoß gegen § 28 VwVfG vorliegen --> www.bundesrecht.juris.de/vwvfg/__28.html
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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neleabels
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.04.2008
Beiträge: 85

BeitragVerfasst am: 17.07.08, 10:29    Titel: Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::
Wenn sie durchentscheidet, kann ein Verstoß gegen § 28 VwVfG vorliegen --> www.bundesrecht.juris.de/vwvfg/__28.html


Wobei ich mir in diesem Fall nicht so recht vorstellen kann, wie eine "Durchentscheidung" (seltsames Wort - ist das ein Fachterminus?) aussehen soll. Ein Abschlusszeugnis stellt ja eine Verwaltungsentscheidung dar, aus der sich überhaupt keine unmittelbaren weiteren Verwaltungsvorgänge ergeben.

Nele
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Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 17.07.08, 10:34    Titel: Antworten mit Zitat

neleabels hat folgendes geschrieben::

Wobei ich mir in diesem Fall nicht so recht vorstellen kann, wie eine "Durchentscheidung" (seltsames Wort - ist das ein Fachterminus?) aussehen soll.


"Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.

Unterschrift"

bzw." Der Widerspruch wird als unzulässig verworfen.

Unterschrift"

Zum Begriff Durchentscheiden siehe z.B. hier --> www.der-betrieb.de/psdb/fn/db/sfn/bp/SH/0/cn/doc/bstruc/113/bt/0/ID/080702A/index.html Ein Fachbegiff i.e.S. ist es nicht.
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HendrikL.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.01.2008
Beiträge: 247

BeitragVerfasst am: 23.07.08, 11:34    Titel: Antworten mit Zitat

Ich bin auch der Meinung, dass eine angemessene Frist gegeben wird.

Es spricht m.E. nichts gegen einen Widerspruch mit dem Kommentar "Begründung wird in Kürze nachgereicht". Sollte dann aber eben auch keine 2,3 Monate dauern, sondern sehr bald.

Wenn ich mir 2 Tage vor Fristende überlege Widerspruch einzulegen, aber erst in 3 Tagen einen Beratungstermin bei meinem Anwalt habe, muss das ja auch irgendwie "unter-einen-Hut-gebracht-werden".
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