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eigentlich passt der nachfolgende Sachverhalt auch ins Zivilprozessforum, aber mich interessiert vorwiegend die anwaltliche Taktik:
Kläger K ist durch RA A vertreten und klagt auf Unterlassen. Die in der Rechtsprechung anerkannten Streitwerte variieren zwischen 500 und 15.000 €. Neuere und obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt regelmässig mehr als 7.500 €. Um jedoch auf der sicheren Seite zu sein, hat RA A den vorläufigen Streitwert mit 4000 € beziffert. Diese wurden in der Vergangenheit bei dem Streitgericht auch regelmässig bestätigt.
Der Klage ist stattgegeben worden - diesmal hat der Amtsrichter (zum Ärger des RA A) den Streitwert nur auf 2000 € festgesetzt.
Nun fragt sich RA A, wie er zu einem höheren Streitwert kommt und erwägt die Streitwertbeschwerde aus eigenem Recht, § 32 II RVG.
Die Differenz der Gebühren aus StrW 2000 und StrW 4000 übersteigt jedoch nicht die 200 € - Zulässigkeitsschwelle.
Was also kann RA A machen? Ihm ist spontan in den Sinn gekommen:
Streitwertfestsetzung auf 7500 € verlangen (dann wäre jedoch von vornherein das LG zuständig gewesen).
Oder kann sich der RA darauf berufen, dass das AG die Beschwerde nach § 68 I 2 GKG wegen der grundsätzlichen Bedeutung hätte zulassen müssen (immerhin variieren die Streitwerte in der Rspr. sehr erheblich)?
An was wäre sonst noch zu denken?
Ich danke wie immer für alle Meinungen und Anregungen.
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