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Rechte als Ex-Deutscher in Deutschland ?

 
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MarcoW75
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.11.2004
Beiträge: 68

BeitragVerfasst am: 28.07.08, 18:25    Titel: Rechte als Ex-Deutscher in Deutschland ? Antworten mit Zitat

Hallo!
Soweit ich weiß,ist das mit der doppelten Staatsbürgerschaft für Deutsche ja folgendermaßen geregelt: Bietet der fremde Staat einem die Staatsbürgerschaft von sich aus an (weil man z.B. einen Einwohner des Staates heiratet),dann darf man beide StaBü haben. Bewirbt man sich selbst darum, verliert man die dt. StaBü automatisch. Hab ich das richtig in Erinnerung ?
Folglich würde ich die dt.StaBü verlieren,sobald ich z.B. die amerikanische StaBü beantrage und verliehen bekomme (weil ich z.B. seit Jahren dort lebe). Nun möchte ich für längere Zeit zurück nach D (z.B. 1 Jahr). Wie läuft es in so einem Fall mit einer Aufenthaltsgenehmigung ? Als normaler Tourist darf man ja auch nur 3 Monate in D bleiben...gibts für ehemalige Staatsbürger vielleicht Sonderregelungen ?
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 28.07.08, 18:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Zitat:
Hab ich das richtig in Erinnerung ?


Ja Winken

Zitat:
gibts für ehemalige Staatsbürger vielleicht Sonderregelungen ?



Nein, als Exdeutscher ist man genausoviel oder wenig Nichtdeutscher wie ein gebürtiger Ausländer .

Es gäbe ggf. Erleichterungen bei der Wiedereinbürgerung.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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franzi76
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.05.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 28.07.08, 20:42    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny hat wohl § 38 AufenthG übersehen. Winken Dort ist tatsächlich eine "Sonderregelung" für die Erlangung eines Titels für ehemalige Deutsche enthalten. Wird der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt, besteht sogar ein Anspruch auf einen Titel - Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis-, später kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Als US-Bürger kann man auch visumsfrei einreisen und innerhalb 3 Monaten gem. § 81 III AufenthG den Antrag in D stellen.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 29.07.08, 06:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
franzi76 hat folgendes geschrieben::
Ronny hat wohl § 38 AufenthG übersehen.


Nein denn wenn er als Deutscher wie im Ausgangsfall erwähnt bereits längere Zeit in den USA lebt, kommt ein Anspruch nach § 38 erstmal nicht zum Tragen.

Allenfalls eine Ermessensentscheidung nach § 38 Abs. 2 AufenthG.


Zitat:

Wird der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt, besteht sogar ein Anspruch auf einen Titel - Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis-, später kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.


Das stimmt so uneingeschränkt nicht, sorry. Der § 38 Abs.1 lautet vollständig:

Zitat:
(1) Einem ehemaligen Deutschen ist


1. eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,


2. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.

Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen. § 81 Abs. 3 gilt entsprechend.


Das Fettgedruckte ist entscheidend. Das Wörtchen "seit" bezeichnet in diesem Fall einen ununterbrochenen Zeitraum des gewöhnlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet unmittelbar vor Verlust der deutschen StAng.

Zitat:
Als US-Bürger kann man auch visumsfrei einreisen und innerhalb 3 Monaten gem. § 81 III AufenthG den Antrag in D stellen.


Das stimmt Winken

Grüße
Ronny Winken
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Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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franzi76
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.05.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 29.07.08, 19:12    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe meinen Beitrag zugegebenermaßen sehr allgemein gehalten und nicht auf den auch sehr unpräzise formulierten Sachverhalt angewandt. Nichtsdestotrotz kann ich keinen Widerspruch zur Antwort von Ronny erkennen. Dass § 38 Abs. 1 hier zum Tragen kommt, habe ich nicht vertreten. Meiner Meinung nach habe ich richtigerweise geschrieben, dass bei einer Antragstellung außerhalb der Bedingungen des § 38 Abs. 1, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden KANN. Das wäre dann die Ermessensentscheidung und somit kann sehr wohl § 38 zum Tragen kommen.

Ich weiß nicht, ob dem Fragesteller geholfen ist, wenn bei den Antworten alle "wenn" und "aber" erwähnt werden. Hier dürfte der kurze gehaltene Hinweis auf den zutreffenden § mit kurzer Kernaussage ausreichend gewesen sein.

Schönen Gruß,

franzi
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 30.07.08, 06:09    Titel: Antworten mit Zitat

franzi76 hat folgendes geschrieben::

Ich weiß nicht, ob dem Fragesteller geholfen ist, wenn bei den Antworten alle "wenn" und "aber" erwähnt werden. Hier dürfte der kurze gehaltene Hinweis auf den zutreffenden § mit kurzer Kernaussage ausreichend gewesen sein.


Hallo,

dem Themenstarter ist auf alle Fälle dann nicht geholfen, wenn am Sachverhalt vorbei eine nicht haltbare Behauptung aufgestellt wird. Wir wollen doch mal die Fakten rekapitulieren Winken

Gefragt war im Thread 1:

Zitat:
sobald ich z.B. die amerikanische StaBü beantrage und verliehen bekomme (weil ich z.B. seit Jahren dort lebe).


und als Hinweis kam von Ihnen:

Zitat:
Wird der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt, besteht sogar ein Anspruch auf einen Titel - Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis-,


was nachweislich falsch ist, denn eine entscheidende Anspruchsvoraussetzung :

der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland seit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

liegt ja nicht vor und war auch in absehbarer Zeit nicht zu erreichen.

Was Sie dann betrieben haben nennt man Sachverhaltsdehnung. Einen Lebenssachverhalt solange ziehen bis er zufällig auf eine gefundene Rechtsgrundlage passt.

Und diese Aussage:

Zitat:
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden KANN. Das wäre dann die Ermessensentscheidung und somit kann sehr wohl § 38 zum Tragen kommen.


ist nachweislich falsch, denn

§ 38 Abs. 1 AufenthG erfasst nur die Fälle, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit während des gewöhnlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet kraft Gesetzes verloren gegangen ist und der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet beibehalten wurde.

Passt also gar ned auf den Ausgangssachverhalt . Denn dieser sah vor:
Zitat:

Nun möchte ich für längere Zeit zurück nach D (z.B. 1 Jahr).


Ob für diesen Fall überhaupt eine Ermessensentscheidung nach Abs. 2 in Betracht kommt, werden wir hier nicht klären können.



Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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