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Wir sind Pächter einen Schrebergartenanlage, auf unserem Grundstück ist ein Teich angelegt.
Die Grundstücke sind seit Jahren durch Törchen ca .80 cm hoch abgegrenzt, wegen der häufige Einbrüche mit Sicherheitsschloß verschlossen.
Nun werden wir Seitens des Vereins gezwungen, das Grundstück ( Törchen ) nicht mehr zu verschliessen.
Für uns ist dies allerdings auch ein Schutz gegen kleine KInder,diese vor der Gefahr in den Teich zu fallen zu schützen.
Kann ein Verein dieses verlangen , Schrebergarten, uns was ist wirklich im ERNSTFALL, kann ich den VEREIN dann belangen, bezw. die Sicherheitspflicht dann an den Verein abtreeten.
Wooooooooo kann ich mich dazu genau belesen.
Wer weiß Rat.
Schau mal in deiner Gartenordnung nach, ob da sowas drin steht ( auch wegen höhe von Zaun unt Tor ).
Wie begründet der Vorstand, dass du dein tor nicht abschließen darffst. In deinem Garten hat niemand was zu suchen
glaubt er wirklich, dass für die Feuerwehr ein 80 cm hohes Gartetnor ein Hindernis ist ??
Was will er denn machen, wenn du dein Tor weiterhin abschließt ?
Ist das Haupttor zur Anlage auch offen ??
Es ist deine Sache ob du dein Tor offen oder verschlossen haben willst.
Morgen kommt er un meint viellt die Laube darf man auch nicht abschließen.
Durch den Pachtvertrag hast du einen Anspruch auf alleinigen Besitz des Pachtgegenstandes.
Der Vorstand kann dir keine Vorschriften machen, dass du den Garten offen halten mußt. Dein Pachtgegenstand fängt nicht erst an der Laube an, sondern am Zugang zum Grundstück.
Die Berufung auf "Feuerschutz" ist totaler Unsinn.
Frag ihn mal. ob er sein Haus oder seine Wohnung desshalb auch offen hält .
Vermutlich ist auch das Vereinsheim bei Abwesenheit verschlossen. _________________ Spezi
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