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Die Sachlage:
A leiht B einen Betrag um den sich eine gerichtliche
Auseinandersetzung lohnt, sagen wir mal die Summe n.
A fordert das Geld zurück, aber weil B behauptet er hätte
ebenfalls Forderungen an A, der B deshalb die Zahlung
verweigert, verklagt A den B auf Zahlung der besagten Summe n.
In der mündlichen Verhandlung können sich A und B nicht
einigen, das Ganze ist undurchsichtig und das Gericht ordnet
Zeugenvernehmung an. Die Zeugenvernehmung ist widersprüchlich
und bringt keine Klarheit.
Erst nach dem Zeugenvernehmungstermin, aber noch vor der
Verkündung des Urteils erhält B durch eine andere Behörde ein
Beweisstück, welches von A zurückgehalten wurde und das beweist,
daß B tatsächlich einen n entsprechenden Anspruch gegen A hat.
Frage1:
B wusste, daß in dem erwähnten Beweisstück der Schlüssel zu
einer Forderung gegen A liegt, hatte auch die Herausgabe der
entsprechenden Unterlagen von A gefordert, aber nicht bekommen.
Deshalb wartete B bis er den Beweis der Behörde in Händen hielt.
War das ein Fehler ?
Frage2:
Kann B noch eine Gegenklage einreichen ?
Frage3:
Hat B noch eine Chance Vollsteckungsabwehr zu erreichen, oder
kann A zuerst gegen B vollstrecken.
mit den besten Grüßen und einen guten Rutsch ins neue Jahr,
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 29.12.08, 16:25 Titel:
ad 1.
Hatte B die Herausgabe auch im Verfahren gefordert? (Oder womit hat er "gewartet"?) Dann hat er gar nichts falsch gemacht.
Aber auch sonst kann (nicht: muß) das Gericht das Einbringen des Beweisstückes noch als rechtzeitig ansehen, wenn B die Beibringung (nachweislich) nicht früher möglich war. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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