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Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 31.07.08, 09:00 Titel: Urteil zum LNRSchG Baden-Württemberg
Das BVerfG hat in einem Urteil die Regelung des § 7 LNRSchG Baden-Württemberg als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen.
7 LNRSchG
Rauchfreiheit in Gaststätten
(1) In Gaststätten ist das Rauchen untersagt. Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist und den Vorschriften des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419) unterliegt. Satz 1 gilt nicht für Bier-, Wein- und Festzelte sowie die Außengastronomie und die im Reisegewerbe betriebenen Gaststätten.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen zulässig, wenn und so weit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 1 gilt nicht für Diskotheken.
Aus dem Tenor: "Bis zu einer Neuregelung, die die Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2009 zu treffen haben, gelten die Vorschriften mit der Maßgabe fort, dass in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird, der Gaststättenbetreiber das Rauchen gestatten darf, wenn er über eine Gaststättenerlaubnis verfügt, die das Verabreichen zubereiteter Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle nicht einschließt, und wenn die Gaststätte am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätte, zu der Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet ist."
Aus dem Urteil: "Dem weiteren Regelungsziel der Landesgesetzgeber, insbesondere Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen (so für Baden-Württemberg ausdrücklich § 1 Abs. 1 Satz 2 LNRSchG; für Berlin vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 NRSG; Drucks 16/0716 des Abgeordnetenhauses Berlin, Einzelbegründung zu § 4 Abs. 3), wird für die Übergangszeit dadurch Rechnung getragen, dass ein Gastwirt von der Ausnahme vom Rauchverbot nur Gebrauch machen kann, wenn er Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr den Zutritt zu seiner Gaststätte verwehrt. Am bisherigen gesetzgeberischen Konzept ausgerichtet (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 LNRSchG Baden-Württemberg; § 5 Satz 3 NRSG Berlin) ist auch die Regelung zur Kennzeichnungspflicht der Rauchergaststätte und der damit geltenden Zutrittsbeschränkung."
Ich kann aus der Lektüre des LNRSchG nicht erkennen, daß es Kindern oder Jugendlichen verboten ist, sich "in vollständig abgetrennten Nebenräumen" von Gaststätten, in denen geraucht werden kann, aufzuhalten. Oder lese ich das Gesetz falsch?
Zwar schreibt das Gesetz, dass die Regelungen, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, dem Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens dienen, hat aber ein ausdrückliches Betretungsverbot nicht erlassen.
Hat das das BVerfG hier seine Kompetenzen überschritten und hat eine neue, bisher nicht bestehende Regelung geschaffen?
Wenn ja, verstößt diese Regelung dann gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes? _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 31.07.08, 09:08 Titel:
Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
Inwiefern?
Wenn ich das LNRSchG richtig und im Zusammenhang mit dem BVerfG-Urteil lese, ist es Betreibern von "Eckkneipen" verboten, Personen unter 18 Jahre einzulassen. Betreiber von größeren Trinklokalen können diese einlassen und zwar auch in den Raucherbereich (soweit vorhanden). _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Dagegen wird sich kaum ein Betreiber wehren weil dieser Personenkreis nicht zu den Umsatzkanonen zählt.
Und die Einhaltung dieses (man möge mir verzeihen) Schwachsinns lässt sich ebensowenig überwachen wie die bisherigen Rauchverbote.
Ich hoffe eines der anderen Bundesländer überdenkt sein Nichtraucherschutzgesetz mal in Richtung der vom Gericht aufgezeigten zweiten Allternative und schließt sich Bayern an.
Insgesamt eine (btw nicht einstimmige) weniger nachvollziehbare Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts verbunden mit einer (wieder mal) grenzwertigen Durchbrechung des Gewaltenteilungsprinzips.
Aber die teilweise vom Lobbyismus geprägten Nichtraucherschutzgesetze waren eben auch nicht besser, insofern geht es ja fast wieder auf.....
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
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