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Ohne den Sachverhalt näher zu kennen. Aber: wenn Sie die erste Instanz gewonnen haben und gleichwohl Berufung einlegen wollen, gebe ich zu bedenken, daße PKH bereits deswegen nicht bewilligt werden könnte, weil die Erfolgsaussichten für das Berufungsverfahren fehlen. Aber dies wird Ihnen Ihr neuer Anwalt sagen können. Ebenso zu beachten ist, daß, wird das Verfahren durchgeführt und verlieren Sie, dann haben Sie trotz bewilligter PKH die Anwaltskosten der Gegenseite, so welche anfallen, zu tragen. _________________ Karma statt Punkte!
Berufung wird zugelassen, da eindeutige Beweise da sind.
Deshalb soll auch vorher noch eine Strafanzeige wegen Prozessbetrug in 2 Fällen gemacht werden.
Und die Klage soll in der Berufung um die Anträge "Schadensersatz" und "Schmerzensgeld" erweitert werden.
Genau diese Erweiterungen verweigert mein Anwalt in der zweiten Instanz beim Landesarbeitsgericht zu vertreten.
Dazu ist falsch, bzw. unzureichend beraten worden, weshalb das Urteil eben so ausgefallen ist.
Eigentlich ist eine Beschwerde bei der Anwaltskammer angeraten.
Deshalb wird ein neuer Anwalt benötigt.
Es geht aber mehr darum, wie ich am besten mit dem "alten" Anwalt umgehe.
Ein persönliches Gespräch ist wohl das beste, in dem ich meine Gründe darlege.
Dann Bitte um zügige Herausgabe der Akten.
Nach dem Gespräch dann ein Einschreiben mit Rückschein mit der Mandatsentziehung.
Wäre das das richtige Vorgehen?
Kann er mir dabei Schwierigkeiten machen?
Wie ist die Rechtslage?
Kann man einen Anwalt aus einem Nachbarbundesland nehmen?
Berufung wird zugelassen, da eindeutige Beweise da sind. .
Wenn irgendjemand einen Arbeitsgerichtsprozess führt, dann klagt er ja nicht irgendwie so in der Gegend herum. Er stellt ja konkrete Anträge. In der Regel will er ja entweder Geld einklagen, oder das Gericht soll feststellen, dass da einer eine unwirksame Kündigung ausgesprochen hat.
Wenn einer meint, er habe die erste Instanz gewonnen, allerdings ohne Nachzahlung von Gehalt oder einer Abfindung, dann könnte das ja daran liegen, dass er weder Gehalt oder eine Abfindung eingeklagt hat. Wenn diese Vermutung zutreffend wäre, dann müsste man halt das Geld, das man haben will, einklagen, und zwar in der ersten Instanz, nicht in der zweiten.
Biber hat folgendes geschrieben::
Zimmerpalme hat folgendes geschrieben::
Ist ein Wechsel möglich?
Warum sollte das nicht möglich sein?
Na das liegt doch nach der Fragestellung
Zitat:
"Für die erste Instanz habe ich PKH bewilligt bekommen.Ist ein Wechsel möglich?"
klar zutage, z.B., weil der beabsichtigte Prozeß möglicherweise keinen Aussicht auf Erfolg hat, weil die Anträge, die damit verfolgt werden sollen, unzulässig sind und überdies die Prozeßführung mutwillig ist. Wenn einer einen Arbeitsgerichtsprozess in der ersten Instanz gewonnen hat, ist die Berufung ja irgendwie sinnlos. Da wird die PKH hoffentlich keinen Anwaltswechsel finanzieren.
Zimmerpalme hat folgendes geschrieben::
Deshalb soll auch vorher noch eine Strafanzeige wegen Prozessbetrug in 2 Fällen gemacht werden.
Kann man machen, braucht man aber nicht. Wenn das Gericht einen in den Akten auftretetenden Straftatbestand erkennt, muss es das von Amts wegen an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Bei einem Prozessbetrug handelt es sich ohnehin nicht um einen eigenständigen Straftatbestand, sondern um einen Unterfall des Betrugs. Macht jemand als Partei in einem Zivilprozess vorsätzlich falsche Angaben und gelangt der Richter daraufhin zu einem dieser Partei günstigen Urteil, das der Richter so nicht gefällt hätte, wenn ihm die Partei wahre Angaben gemacht hätte, liegt ein Betrug vor, der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft wird. Wenn einer aber doch gewonnen hat, wie kann man dann von einem für die andere Partei günstigen Urteil, das der Richter so nicht gefällt hätte, wenn ihm die andere Partei wahre Angaben gemacht hätte, sprechen? Alles etwas schwer verständlich...
Zimmerpalme hat folgendes geschrieben::
Und die Klage soll in der Berufung um die Anträge "Schadensersatz" und "Schmerzensgeld" erweitert werden.
Genau diese Erweiterungen verweigert mein Anwalt in der zweiten Instanz beim Landesarbeitsgericht zu vertreten.
Wenn der Kläger die Anträge auf "Schadensersatz" und "Schmerzensgeld" in der ersten Instanz nicht gestellt hat, ist darüber vom Arbeitsgericht auch nicht im Urteil entschieden worden. Dann kann das Berufungsgericht auch nicht über das Urteil der ersten Instanz befinden, in dem darüber nichts stehen kann. Deswegen scheint es mir irgendwie albern, diese Anträge jetzt in der Berufung zustellen. Vielleicht denkt der bisherige Klägeranwalt auch so, und will sich einfach nicht vor dem LAG lächerlich machen? Übrigen: wenn das der Steuerzahler über die PKH zahlen würde, das alberne Anträge in der II. Instanz gestellt werden, dann fände ich das nicht richtig.
Zimmerpalme hat folgendes geschrieben::
Dazu ist falsch, bzw. unzureichend beraten worden, weshalb das Urteil eben so ausgefallen ist.
Wenn einer doch seinen Prozess gewonnen hat, kann er ja wohl nicht so falsch, bzw. unzureichend beraten worden sein.
Zimmerpalme hat folgendes geschrieben::
Eigentlich ist eine Beschwerde bei der Anwaltskammer angeraten.
Weswegen? Weil der eigene Anwalt aus Versehen den Prozess gewonnen hat?
Zimmerpalme hat folgendes geschrieben::
Deshalb wird ein neuer Anwalt benötigt.
Für eine Beschwerde bei der Anwaltskammer benötigt man jedenfalls keinen. Wenn das der Steuerzahler über die PKH zahlen würde, fände ich das schon wieder nicht richtig.
Zimmerpalme hat folgendes geschrieben::
Es geht aber mehr darum, wie ich am besten mit dem "alten" Anwalt umgehe.
So, wie man selber behandelt werden möchte: höflich und respektvoll, sachlich und freundlich.
Zimmerpalme hat folgendes geschrieben::
Ein persönliches Gespräch ist wohl das beste, in dem ich meine Gründe darlege.
Ja, das sehe ich auch so.
Zimmerpalme hat folgendes geschrieben::
Dann Bitte um zügige Herausgabe der Akten.
Kann man machen. Obwohl ich finde, das sollte schon gleich der neue Anwalt machen. Nicht, dass auf dem Weg von einem Anwalt zum nächsten irgendeine Frist übersehen wird, für die dann allein der Kläger haftet. Die Berufung muss durch einen Rechtsanwalt, durch einen Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgeberverbänden eingelegt werden, und zwar innerhalb eines Monats ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils. Begründet werden muss die Berufung binnen zwei Monaten ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung. In der Berufungsbegründung muss verdeutlicht werden, in welchen Punkten das Urteil angegriffen werden soll. Dies kann ein rechtlicher Gesichtspunkt sein oder die Feststellung von Tatsachen betreffen. Neuer Tatsachenvortrag ist im Berufungsrechtszug mit Einschränkungen möglich.
Zimmerpalme hat folgendes geschrieben::
Nach dem Gespräch dann ein Einschreiben mit Rückschein mit der Mandatsentziehung.
Wozu das denn? Kann man doch gleich im Gespräch mit regeln.
Zimmerpalme hat folgendes geschrieben::
Wäre das das richtige Vorgehen?
Keine Ahnung, ich persönlich würd’s jedenfalls für naiv und stillos handeln.
Zimmerpalme hat folgendes geschrieben::
Kann er mir dabei Schwierigkeiten machen?
Ja, wenn Du deine Rechnung nicht bezahlt hast.
Zimmerpalme hat folgendes geschrieben::
Kann man einen Anwalt aus einem Nachbarbundesland nehmen?
Im Gegensatz zur ersten Instanz besteht beim Landesarbeitsgericht Vertretungszwang. Die Berufung muss , wie oben schon geschrieben, deshalb durch einen Rechtsanwalt, durch einen Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgeberverbänden eingelegt werden. Die können auch aus einem anderen Bundesland kommen, ob das nun auch Sinn macht, kann man hier nicht wissen. Die unterlegene Partei hat übrigens – anders als in der ersten Instanz - neben den gerichtlichen auch die außergerichtlichen Kosten (Anwaltskosten) der Parteien zu tragen, nicht nur die eigenen. Wenn dazu noch die Fahrtkosten für die Anreise des eigenen Anwalts aus einem Nachbarbundesland kommen, muß man sich das eben auch leisten können. Wenn das der Steuerzahler über die PKH zahlen würde, fände ich das schon wieder nicht richtig. _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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