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Muss ich die Polizei reinlassen?
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 08.08.08, 12:15    Titel: Antworten mit Zitat

Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Mir sind die Gesetze bekannt.

Ich meinte Belege für diese Behauptung:
Zitat:
Diese Fälle sind aber auf Grund der Rechtsprechung über Erreichbarkeit der Richter durch das BVerG sehr begrenzt und greifen tatsächlich nur im seltensten Fall.



Wieso Belege: reicht das lesen der Urteile des BVerG nicht ?


Oder für diese:
Zitat:
das Polizisten so arbeiten ist bekannt !


Dazu reicht doch wohl die allgemeine Presse.

Ansonsten kann ich nur Dummerchen wiederholen:
Dummerchen hat folgendes geschrieben::
Fazit: D. Ritter hat einmal mehr Behauptungen aufgestellt, die er nicht belegen kann.

HÄ ? Einfach mal Die Urteile des BVerG lesen und verstehen - das wäre doch Beleg genug !
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 08.08.08, 12:49    Titel: Antworten mit Zitat

Scheinen andere an die Grenzen zu stoßen!

Fakt ist und bleibt:
1.
Gefahr im Verzug ist Ausnahme
2.
Anordnen tut der Richter !

3.
Art 13 ist ein hochwertiges Grundrecht !
4.
Die Richter müssen erreichbar sein !


Rein lassen muss man die Polizei nicht !
Und wehe wenn die Gefahr im Verzug irrig angenommen wurde - und der Prüfungsmaßstab ist hoch.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 09.08.08, 15:30    Titel: Antworten mit Zitat

D.Ritter hat folgendes geschrieben::
Betreten der Wohnung nur mit richterlicher Anordnung - im Ausnahmefall kann diese richterlicher Anordnung bei Gefahr im Verzug entfallen und durch die Polizei selber angeordnet werden.
Da wäre dann noch die Möglichkeit, daß der die-Tür-öffnende sagt "Kommen Sie doch herein"...

D.Ritter hat folgendes geschrieben::
Alleine wenn auf der Anfahrt schon feststeht, dass die Wohnung betreten werden muss, kann GiV nicht mehr begründet werden, da es die Möglichkeit gäbe einen Richter zu erreichen.
Ich stelle mir gerade folgendes Szenario vor: nachts um drei der Anruf einer reichlich erregten Frau, die dem Beamten nur mitteilen kann, wo sie denn wohnt und das ein ihr völlig Unbekannter im Nachbarzimmer rumwühlt und sie befürchtet, daß er gleich - an dieser Stelle bricht das Gespräch ab. Muß die Streife, die eingesetzt wird, jetzt vor der Tür der Wohnung warten, bis der zuständige Richter geweckt und informiert wurde und dann entschieden hat? Geschockt
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 10.08.08, 07:32    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke, dass sich der geschilderte Fall unterscheidet Ausrufezeichen




ansonsten mal zurücklehnen und eine Vorlesung Recht genießen:

http://video.google.de/videoplay?docid=-1550832407257277331
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Blaise
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Anmeldungsdatum: 12.02.2005
Beiträge: 275

BeitragVerfasst am: 10.08.08, 18:17    Titel: Antworten mit Zitat

D.Ritter hat folgendes geschrieben::
... ansonsten mal zurücklehnen und eine Vorlesung Recht genießen...


Genau, liebe Juristen. Wozu noch ein Juridicum? Auf zum nächsten CCC ... Mit den Augen rollen
_________________
Blaise


Man muss die Tatsachen kennen, bevor man sie verdrehen kann (Mark Twain)
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 11.08.08, 08:30    Titel: Antworten mit Zitat

Blaise hat folgendes geschrieben::


Genau, liebe Juristen. Wozu noch ein Juridicum? Auf zum nächsten CCC ... :



Wies denn anstatt ? kann es nicht als Ergänzung gesehen werden ?
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thomas26
Gast





BeitragVerfasst am: 13.08.08, 17:06    Titel: Antworten mit Zitat

D.Ritter hat folgendes geschrieben::

1.
Gefahr im Verzug ist Ausnahme

Ab 22 bis etwa 6 Uhr ist Gefahr im Verzug die Regel!
Denn in diesem Zeitraum ist, zumindest in dem Bereich des AG in dem ich tätig bin, keine Rufbereitschaft für Richter vorgesehen!

Und damit ist diese Aussage
D.Ritter hat folgendes geschrieben::

2.
Anordnen tut der Richter !

in seiner Absolutheit einfach nicht richtig!
Anordnen tut i.d.R. ein Richter, bei Gefahr im Verzug (nämlich immer dann, wenn kein Richter erreichbar ist, wie schon erwähnt hier: zwischen 22 und 6 Uhr) ordnet der Staatsanwalt und seine Ermittlungsbeamten Durchsuchungen an.

D.Ritter hat folgendes geschrieben::

3.
Art 13 ist ein hochwertiges Grundrecht !

Und jetzt?

D.Ritter hat folgendes geschrieben::

4.
Die Richter müssen erreichbar sein !

lautes Lachen
Woraus ergibt sich das?

D.Ritter hat folgendes geschrieben::

Rein lassen muss man die Polizei nicht !
Und wehe wenn die Gefahr im Verzug irrig angenommen wurde - und der Prüfungsmaßstab ist hoch.

Es ist aber immer i.d.R. sehr ratsam es zu tun.
Dumm ist außerdem, dass es dem Betroffenen der polizeilichen Maßnahme i.d.R. unmöglich ist zu entscheiden, ob jetzt tatsächlich G.i.V. vorliegt oder nicht. Dass kann tatsächlich nur der einschreitenden Beamte sicher sagen.
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D.R.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 13.08.08, 17:15    Titel: Antworten mit Zitat

@ Thomas

1.
nur weil ein Richter nicht erreichbar ist, begründet das noch nicht die GiV !

2.
das BVerG hat erkannt, dass GiV zur Regel wurde und sag ganz klar in aktueller ständiger Rechtsprechung, dass GiV eine Ausnahme darstellt

3.
die Erreichbarkeit der Richter ergib sich aus der Rechtsprechung des BVerG
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D.R.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 13.08.08, 17:17    Titel: Antworten mit Zitat

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=155109&start=0&postdays=0&postorder=asc&highlight=

Einfach mal zurücklehen und die 4 Seiten lesen - ähnliche Thematik.
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thomas26
Gast





BeitragVerfasst am: 13.08.08, 17:24    Titel: Antworten mit Zitat

D.Ritter hat folgendes geschrieben::

1.
nur weil ein Richter nicht erreichbar ist, begründet das noch nicht die GiV !

Naja...
Es kann auch G.i.V. vorliegen, wenn ein Richter sehr wohl erreichbar gewesen wäre.

Gefahr im Verzug liegt nämlich vor, wenn die Einholung einer richterlichen Anordung den Ermittlungserfolg teilweise oder ganz gefährden würden.
I.d.R. ist es somit doch so, dass GiV vorliegt, wenn ein Richter nicht erreichbar ist.
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 13.08.08, 17:28    Titel: Antworten mit Zitat

ich glaube kaum, dass du 4 Seiten gelesen hast. Alles dopelt zu schreibe is mir zu doof. Lies den anderen Thread Ausrufezeichen
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BetaB
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.08.2008
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 14.08.08, 10:42    Titel: Antworten mit Zitat

alles sehr interessant... aber vielleicht sollten wir wieder zur urspünglichen frage zurückkommen da die diskussion über "Gefahr im Verzug" wohl kaum bei den "möbel" der Ex-Freundin gegeben ist...
_________________
Sapere aude!
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 14.08.08, 11:01    Titel: Antworten mit Zitat

BetaB hat folgendes geschrieben::
alles sehr interessant... aber vielleicht sollten wir wieder zur urspünglichen frage zurückkommen da die diskussion über "Gefahr im Verzug" wohl kaum bei den "möbel" der Ex-Freundin gegeben ist...




Dann muss eine Durschuschungsbeschluss vorliegen ! Ansonsten muss man die Polizei nicht rein lassen.





Ob man sich jetzt mittels Notwehr und Gewalt gegen ein Betreten wehren kann, ist rechtlich umstritten !
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 14.08.08, 11:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hm, irgendwie verstehe ich diesen Tread nicht.

Eine Wohnung kann von der Polizei betreten werden
a) wenn ein Durchsuchungsbeschluß vorliegt
b) wenn Gefahr im Verzug besteht.

Zu en Voraussetzungen bei GiV siehe z.B. hier --> www.cyberfahnder.de/nav/them/erm/gefverz.htm

Um welchen Punkt geht hier nun der Streit? Hat vielleicht jemand behauptet, GiV könne nach freiem Ermessen angenommen werden?

Auch den Hinweis auf den Tread --> www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=155109 kann ich nicht recht nachvollziehen.
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 14.08.08, 11:50    Titel: Antworten mit Zitat

Der Verweis sollte bei der Problematik: GiV, Richter helfen Ausrufezeichen


Wenn die Problematik nicht greift - benötigt die Polizei einen richterl. Beschluss.

d.h. um die Frage des TE zu beantworten: nein die Polizei musst du nicht reinlassen






so wollen wir jetzte die anderen Fragen beantworten !
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