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D.R. FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.03.2008 Beiträge: 693
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Verfasst am: 08.08.08, 12:15 Titel: |
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Ivanhoe hat folgendes geschrieben:: | Mir sind die Gesetze bekannt.
Ich meinte Belege für diese Behauptung: Zitat: | Diese Fälle sind aber auf Grund der Rechtsprechung über Erreichbarkeit der Richter durch das BVerG sehr begrenzt und greifen tatsächlich nur im seltensten Fall. |
Wieso Belege: reicht das lesen der Urteile des BVerG nicht ?
Oder für diese: Zitat: | das Polizisten so arbeiten ist bekannt ! |
Dazu reicht doch wohl die allgemeine Presse.
Ansonsten kann ich nur Dummerchen wiederholen: Dummerchen hat folgendes geschrieben:: | Fazit: D. Ritter hat einmal mehr Behauptungen aufgestellt, die er nicht belegen kann.
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HÄ ? Einfach mal Die Urteile des BVerG lesen und verstehen - das wäre doch Beleg genug !
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D.R. FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.03.2008 Beiträge: 693
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Verfasst am: 08.08.08, 12:49 Titel: |
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Scheinen andere an die Grenzen zu stoßen!
Fakt ist und bleibt:
1.
Gefahr im Verzug ist Ausnahme
2.
Anordnen tut der Richter !
3.
Art 13 ist ein hochwertiges Grundrecht !
4.
Die Richter müssen erreichbar sein !
Rein lassen muss man die Polizei nicht !
Und wehe wenn die Gefahr im Verzug irrig angenommen wurde - und der Prüfungsmaßstab ist hoch. |
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Biber FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 09.08.08, 15:30 Titel: |
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D.Ritter hat folgendes geschrieben:: | Betreten der Wohnung nur mit richterlicher Anordnung - im Ausnahmefall kann diese richterlicher Anordnung bei Gefahr im Verzug entfallen und durch die Polizei selber angeordnet werden. | Da wäre dann noch die Möglichkeit, daß der die-Tür-öffnende sagt "Kommen Sie doch herein"...
D.Ritter hat folgendes geschrieben:: | Alleine wenn auf der Anfahrt schon feststeht, dass die Wohnung betreten werden muss, kann GiV nicht mehr begründet werden, da es die Möglichkeit gäbe einen Richter zu erreichen. | Ich stelle mir gerade folgendes Szenario vor: nachts um drei der Anruf einer reichlich erregten Frau, die dem Beamten nur mitteilen kann, wo sie denn wohnt und das ein ihr völlig Unbekannter im Nachbarzimmer rumwühlt und sie befürchtet, daß er gleich - an dieser Stelle bricht das Gespräch ab. Muß die Streife, die eingesetzt wird, jetzt vor der Tür der Wohnung warten, bis der zuständige Richter geweckt und informiert wurde und dann entschieden hat? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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D.R. FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.03.2008 Beiträge: 693
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Blaise FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.02.2005 Beiträge: 275
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Verfasst am: 10.08.08, 18:17 Titel: |
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D.Ritter hat folgendes geschrieben:: | ... ansonsten mal zurücklehnen und eine Vorlesung Recht genießen...
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Genau, liebe Juristen. Wozu noch ein Juridicum? Auf zum nächsten CCC ... _________________ Blaise
Man muss die Tatsachen kennen, bevor man sie verdrehen kann (Mark Twain) |
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D.R. FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.03.2008 Beiträge: 693
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Verfasst am: 11.08.08, 08:30 Titel: |
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Blaise hat folgendes geschrieben:: |
Genau, liebe Juristen. Wozu noch ein Juridicum? Auf zum nächsten CCC ... : |
Wies denn anstatt ? kann es nicht als Ergänzung gesehen werden ? |
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thomas26 Gast
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Verfasst am: 13.08.08, 17:06 Titel: |
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D.Ritter hat folgendes geschrieben:: |
1.
Gefahr im Verzug ist Ausnahme |
Ab 22 bis etwa 6 Uhr ist Gefahr im Verzug die Regel!
Denn in diesem Zeitraum ist, zumindest in dem Bereich des AG in dem ich tätig bin, keine Rufbereitschaft für Richter vorgesehen!
Und damit ist diese Aussage
D.Ritter hat folgendes geschrieben:: |
2.
Anordnen tut der Richter ! |
in seiner Absolutheit einfach nicht richtig!
Anordnen tut i.d.R. ein Richter, bei Gefahr im Verzug (nämlich immer dann, wenn kein Richter erreichbar ist, wie schon erwähnt hier: zwischen 22 und 6 Uhr) ordnet der Staatsanwalt und seine Ermittlungsbeamten Durchsuchungen an.
D.Ritter hat folgendes geschrieben:: |
3.
Art 13 ist ein hochwertiges Grundrecht ! |
Und jetzt?
D.Ritter hat folgendes geschrieben:: |
4.
Die Richter müssen erreichbar sein ! |
Woraus ergibt sich das?
D.Ritter hat folgendes geschrieben:: |
Rein lassen muss man die Polizei nicht !
Und wehe wenn die Gefahr im Verzug irrig angenommen wurde - und der Prüfungsmaßstab ist hoch. |
Es ist aber immer i.d.R. sehr ratsam es zu tun.
Dumm ist außerdem, dass es dem Betroffenen der polizeilichen Maßnahme i.d.R. unmöglich ist zu entscheiden, ob jetzt tatsächlich G.i.V. vorliegt oder nicht. Dass kann tatsächlich nur der einschreitenden Beamte sicher sagen. |
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D.R. FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.03.2008 Beiträge: 693
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Verfasst am: 13.08.08, 17:15 Titel: |
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@ Thomas
1.
nur weil ein Richter nicht erreichbar ist, begründet das noch nicht die GiV !
2.
das BVerG hat erkannt, dass GiV zur Regel wurde und sag ganz klar in aktueller ständiger Rechtsprechung, dass GiV eine Ausnahme darstellt
3.
die Erreichbarkeit der Richter ergib sich aus der Rechtsprechung des BVerG |
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D.R. FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.03.2008 Beiträge: 693
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thomas26 Gast
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Verfasst am: 13.08.08, 17:24 Titel: |
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D.Ritter hat folgendes geschrieben:: |
1.
nur weil ein Richter nicht erreichbar ist, begründet das noch nicht die GiV ! |
Naja...
Es kann auch G.i.V. vorliegen, wenn ein Richter sehr wohl erreichbar gewesen wäre.
Gefahr im Verzug liegt nämlich vor, wenn die Einholung einer richterlichen Anordung den Ermittlungserfolg teilweise oder ganz gefährden würden.
I.d.R. ist es somit doch so, dass GiV vorliegt, wenn ein Richter nicht erreichbar ist. |
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D.R. FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.03.2008 Beiträge: 693
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Verfasst am: 13.08.08, 17:28 Titel: |
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ich glaube kaum, dass du 4 Seiten gelesen hast. Alles dopelt zu schreibe is mir zu doof. Lies den anderen Thread |
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BetaB FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 11.08.2008 Beiträge: 26
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Verfasst am: 14.08.08, 10:42 Titel: |
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alles sehr interessant... aber vielleicht sollten wir wieder zur urspünglichen frage zurückkommen da die diskussion über "Gefahr im Verzug" wohl kaum bei den "möbel" der Ex-Freundin gegeben ist... _________________ Sapere aude! |
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D.R. FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.03.2008 Beiträge: 693
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Verfasst am: 14.08.08, 11:01 Titel: |
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BetaB hat folgendes geschrieben:: | alles sehr interessant... aber vielleicht sollten wir wieder zur urspünglichen frage zurückkommen da die diskussion über "Gefahr im Verzug" wohl kaum bei den "möbel" der Ex-Freundin gegeben ist... |
Dann muss eine Durschuschungsbeschluss vorliegen ! Ansonsten muss man die Polizei nicht rein lassen.
Ob man sich jetzt mittels Notwehr und Gewalt gegen ein Betreten wehren kann, ist rechtlich umstritten ! |
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Redfox FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
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Verfasst am: 14.08.08, 11:39 Titel: |
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Hm, irgendwie verstehe ich diesen Tread nicht.
Eine Wohnung kann von der Polizei betreten werden
a) wenn ein Durchsuchungsbeschluß vorliegt
b) wenn Gefahr im Verzug besteht.
Zu en Voraussetzungen bei GiV siehe z.B. hier --> www.cyberfahnder.de/nav/them/erm/gefverz.htm
Um welchen Punkt geht hier nun der Streit? Hat vielleicht jemand behauptet, GiV könne nach freiem Ermessen angenommen werden?
Auch den Hinweis auf den Tread --> www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=155109 kann ich nicht recht nachvollziehen. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为 |
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D.R. FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.03.2008 Beiträge: 693
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Verfasst am: 14.08.08, 11:50 Titel: |
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Der Verweis sollte bei der Problematik: GiV, Richter helfen
Wenn die Problematik nicht greift - benötigt die Polizei einen richterl. Beschluss.
d.h. um die Frage des TE zu beantworten: nein die Polizei musst du nicht reinlassen
so wollen wir jetzte die anderen Fragen beantworten ! |
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