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Geschäftsführer und Trainer in einer Person

 
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herrnieslon
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 03.08.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 03.08.08, 16:36    Titel: Geschäftsführer und Trainer in einer Person Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,
bislang konnte mir keiner etwas zu folgender Situation sagen- vielleicht klappt es ja hier:

Geplant ist ein gemeinnütziger Verein im Bereich integrativer Kulturprojekte (Musik).
Die Dynamik des Projekts basiert auf dem Engagement und Energieeinsatz des langjährigen "Musiklehrers" (-Trainer) der Mitglieder. Deshalb ist es an und für sich gewünscht , dass der Trainer den Verein nach Aussen repräsentiert und dabei für seine Arbeit - sowohl Orga + Planung, als auch die Durchführung der Orchesterproben- honoriert wird.

Angedacht ist, dass der Vorstand den Trainer als GF einstellt. Darf die Durchführung der Orchester-Proben als Bestandteil des "operativen Geschäfts" gesehen werden?

Wie ist die Rechtslage hier (wg. Gemeinnützigkeit!) . Kennt jemand entsprechende §, bzw. Satzungstexte?



für Hilfe sehr dankbar,

grüße

herrnielson

habe gerade noch etwas im Forum gestöbbert: ... wäre es innerhalb eines gemein. eV., sogar möglich den Trainer in den Vorstand zu holen und für seine Tätigkeit in angemessenen Maße zu honorieren?

das wäre natürlich das einfachste!

mercí
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 08.08.08, 05:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
eine Bezahlung von Amtsträgern in einem gemeinnützigen Verein ist durchaus möglich, sofern die Satzung dies nicht explizit untersagt, etwa indem sie ehrenamtliche Tätigkeit vorschreibt.
Ob der Betroffene nun als Geschäftsführer, Trainer, Musikdirektor oder als was auch immer tätig wird, ist nicht wichtig - entscheidend ist, was die Satzung dem Träger eines solchen Amtes für Tätigkeiten vorschreibt (diese müssen dem Vereinszweck dienen) und dass sie nicht erklärt, der Amtsträger habe ehrenamtlich zu arbeiten - besser noch: dass sie vorsieht, er solle eine angemessene Vergütung erhalten.

Die für diese Thematik entscheidenden Vorschriften finden sich in der Abgabenordnung, dort im
Zitat:
§ 55 Selbstlosigkeit
(1) Eine Förderung oder Unterstützung (Anm. JS: der Allgemeinheit) geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
1.Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. [...]
2.[...]
3.Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Die Selbstlosigkeit ist eine der Voraussetzungen der Anerkennung als gemeinnütziger Verein.
Der Verein darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Hauptzweck des Vereines muss also der satzungsmässige, steuerbegünstigte Zweck sein. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Verein in verhältnismässig geringem Umfang auch wirtschaftlich tätig ist. ("Nebenzweckprivileg").

Kein Mitglied darf in seiner Eigenschaft als Mitglied irgendwelche Zuwendungen erhalten - es geht also z.B. nicht an, dass der Verein regelmässig Vereinsfeste veranstaltet, bei dem die Mitglieder auf Vereinskosten bewirtschaftet werden.

Es darf auch keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Wenn aber die Satzung für die Tätigkeiten des Geschäftsführers, Trainers, Musikdirektors o.ä. eine angemessene Vergütung vorsieht, dann ist dagegen aus steuerlicher Sicht nichts einzuwenden, sofern die diesen Ämtern zugeordneten Tätigkeiten dem satzungsmässigen, steuerbegünstigten Zweck dienen. Angemessen ist die Vergütung dann, wenn sie in etwa dem entspricht, was für eine in Art und Umfang vergleichbare Tätigkeit in der "freien Wirtschaft" im Durchschnitt gezahlt wird.

Der Verein kann auch als Arbeitgeber tätig werden, also einen hauptamtlichen Geschäftsführer, Trainer, Musikdirektor o.ä. im Angestelltenverhältnis (und nicht "nur" als Träger eines Vereinsamtes) beschäftigen. Es ist grundsätzlich unschädlich, wenn ein solcher hauptamtlicher Angestellter gleichzeitig auch Mitglied des Vereines ist.
Auch die Tätigkeit eines Angestellten muss selbstverständlich dem satzungsmässigen, steuerbegünstigten Zweck dienen.

JS
_________________
... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
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