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ist eine versuchte Nötigung eine Straftat?

 
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Querdenker
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.07.2006
Beiträge: 56

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 12:49    Titel: ist eine versuchte Nötigung eine Straftat? Antworten mit Zitat

Ein Arbeitgeber droht einem Mitarbeiter mit Kündigung für den Fall, dass dieser sich keiner Blutuntersuchung durch den Betriebsarzt stellt. Ist dies bereits eine Nötigung?
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Querdenker
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.07.2006
Beiträge: 56

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 11:53    Titel: Antworten mit Zitat

Die Blutuntersuchung ist nicht im Arbeitsvertrag geregelt.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 12:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

mit welcher Begründung wird sie verlangt?

Grüße
R.
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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karli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 12:27    Titel: Antworten mit Zitat

Querdenker hat folgendes geschrieben::
Die Blutuntersuchung ist nicht im Arbeitsvertrag geregelt.
Dann könnte man sich sichereitshalber noch erkundigen, ob es eine gültige Betriebsvereinbarung gibt in der das (möglicherweise im Rahmen der Arbeitssicherheit) geregelt ist oder ob ein anwendbares Gesetz diese Untersuchung vorschreibt.
_________________
Wir machen das mit den Fähnchen!
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hoai
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 167

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 23:48    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der AG dem MA mit Kündigung droht, wenn er die Blutabnahme nicht zulässt, kann das eine Nötigung sein, wenn es eine rechtswidrige Drohung ist.

Um das zu beurteilen, muss man die bereits gestellten Fragen beantworten, nämlich, auf welcher Grundlage der AG dies verlangt. Evtl. kann sich so herausstellen, dass man die Aussage noch nicht einmal als Drohung bezeichnen kann, sondern es sich nur um das Aufzeigen der (zwingenden) Konsequenz handelt. Sofern die Untersuchung für die Tätigkeit des MA vorgeschrieben ist, handelt es sich jedenfalls nicht um eine rechtswidrige Drohung.

hoai
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ich vertrete hier nur meine herrschende mindermeinung!
meine wenigkeit freut sich dennoch über grüne punkte. Winken
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Sheik
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 325

BeitragVerfasst am: 28.11.08, 19:42    Titel: Antworten mit Zitat

§240 Abs 2
Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Selbst wenn der AG nicht berechtigt ist, eine Blutabnahme zu verlangen, wird die Verwerflichkeit der Kündigungsdrohung wahrscheinlich nicht vorliegen.
Verwerflich wäre das Verlangen aber beispielsweise, wenn der AG die Blutuntersuchung nicht aus betrieblichem Interesse haben wollte.
_________________
Vor Gericht kriegt man ein Urteil und nicht etwa Gerechtigkeit, wobei die Hoffnung, dass doch manche Urteile gerecht seien, wohl als Letzte stirbt
Ich habe als Andersdenkender natürlich rote Punkte, hahaha
Die FDP wird alles richten
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