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Verfasst am: 04.08.08, 10:10 Titel: Hausfriedensbruch oder nur berechtigtes Intersse?
Wenn eine Beziehung zu Ende geht möchte man schnell auseinander gehen. Aber was ist wenn?
Ein Paar hat eine gem.Wohnung bezogen.Die Miete wird von beiden bezahlt. Der Hauptmietvertrag besteht aber nur zwischen dem einen Partner.Durch die lange Zeit in der das Paar zusammenwohnten entwickelte sich ein Untermietvertrag.Der Vermieter duldet dies. Nun geht die Bez.zu Ende.Nach dem der ein Partner aus der Woh.ist nutzt der Andere die Gelegenheit um wechselt das Schloss aus. Als der Andere aus der Arbeit kommt kommt er nicht mehr in die gem.Wohnung hinein.Der Partner Schreibt an der Tür Du kannst deine Sachen abholen.Termin wird vorgegeben.Der ausgesperrte Partner holt den Schlüsseldienst und öffnet die Tür während der andere sich in der Wohnung befindet.Daraufhin wird die Polizei geholt.Nun hießt es die Woh.wurde gewaltsam eröffnet und deshalb ist dies ein Einbruch.Zudem ein Hausfriedensbruch.Ist dies so?
Was ist damit gemeint? Ausgezogen oder mal eben zur Arbeit gefahren?
Zitat:
entwickelte sich ein Untermietvertrag
Inwiefern? Was war Vertragsinhalt? Wurde der Vertrag gekündigt? Mit welcher Frist? Mal eben von jetzt auf gleich in die Obdachlosigkeit entlassen, das geht nämlich nicht - es sei denn aus triftigem Grund: etwa wenn man die klassischen 10 Tage Betretungsverbot hat, weil man die Partnerin verprügelt hat.
Wesentlich dürfte zunächst einmal sein, inwiefern der ausgesperrte Untermieter noch rechtmäßiger Besitzer seines Anteils der Wohnung war. Denn:
Zitat:
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, ...
Ist er in die Wohnung eines anderen eingedrungen? _________________ Grüße,
Abrazo
Der Untermietvertrag ist zwar niergends niedergelegt.Schriftform.Aber es ergiebt sich aus der Zahlung des Mietanteils an Mieter. Der die Miete weiterleitet.In wie weit hatte er dann Mietrecht,wenn er die Wohg.bezahlt.Auch wenn es nur anteilig ist ist Mietrechtliche Anliegen.Wichtig ist durfte er nach dem er von der Arbeit gekommen ist ausgesperrt werden. Wenn ja ist wohl durch Beauftragung eines Schlüsseldienstes ein Eindringen wohl nicht ausgeschlossen.Ist es aber ein gewaltsames eindringen.Ein Kündigung der Wohnung an den Untermieter ist nicht erfolgt.
M.E. kein Hausfriedensbruch.
Es handelt sich hier um die gemeinsame Wohnung. Völlig egal, wer im Mietvertrag steht. Entscheidend ist, wo beide ihren Lebensmittelpunkt hatten. Da davon auszugehen ist, dass beide diesen in der gemeinsamen Wohung hatten ist es halt eine gemeinsame Wohung
Dort ist ein Hausfriedensbruch nicht möglich.
Es wäre ja sogar möglich, dass die Polizei in Fällen der häuslichen Gewalt die Person, die im Mietvertrag steht der Wohnung verweist, während die, die nicht dort drin erwähnt ist bleiben darf. (wie gesagt entscheidend ist ob die tatsächlich eine gemeinsame Wohnung ist und das wird daran festgemacht, ob dort tatsächlich beide Personen ihren Lebensmittelpunkt haben)
Was ist aber mit den gewaltsamen eindringen?.Na klar, es würde kein Hausfriedensbruch, da beide Parteien ständigen Aufenthalt in der Wohg.haben.Da aber die Beziehung zu ende ist und sagen wir mal:Der Mieter fordert den Anderen auszuziehen.Da der dies icht macht.Ist er doch berechtigt das Schloss auszuwechseln.Da der Andere nur keine Schlüssel hat. Kann er doch nicht sich mit Hilfe eines Schlüsseldienstes Einlass verschaffen. Da konnte doch Jeder in eine andere Wohnung hinein und behaupten er wohnt dort.
Was ist aber mit den gewaltsamen eindringen?.Na klar, es würde kein Hausfriedensbruch, da beide Parteien ständigen Aufenthalt in der Wohg.haben.Da aber die Beziehung zu ende ist und sagen wir mal:Der Mieter fordert den Anderen auszuziehen.
Wurde dem anderen dafür auch eine angemessene Frist gesetzt? Sollten die Regelungen zur Kündigungsfrist bei Mietverhältnissen auch bei Untermiete zur Anwendung kommen, wären das sogar volle drei Monate, die man ihm Zeit geben müßte, eine neue Wohnung zu finden.
dozent hat folgendes geschrieben::
.Da der dies icht macht.Ist er doch berechtigt das Schloss auszuwechseln
Davon würde ich nicht unbedingt ausgehen, vermutlich müßte auch in diesen Fällen im Zweifel auf Räumung der Wohnung geklagt werden. Im Extremfall könnte man in dem Auswechseln des Schlosses vielleicht sogar eine strafbare Nötigung sehen.
dozent hat folgendes geschrieben::
Da der Andere nur keine Schlüssel hat. Kann er doch nicht sich mit Hilfe eines Schlüsseldienstes Einlass verschaffen.
Solange er dort rechtmäßig wohnt, denke ich schon, dass er das darf.
dozent hat folgendes geschrieben::
Da konnte doch Jeder in eine andere Wohnung hinein und behaupten er wohnt dort.
Jemand der bis vor kurzem in der Wohnung gewohnt hat und dort vielleicht sogar noch gemeldet und die Adresse im Personalausweis stehen hat, ist aber nicht jeder.
Eine Pol.Anmeldung ist doch nichts.Es begründet noch kein Recht an Wohnraum.Ist aber nicht eine mündl.Kündigung nicht ausreichend.Wenn dann der andere nicht auszieht, kann man nicht das Schloss auswechseln.Oder ist Räumungsklage notwendig und wie lange kann es dann dauern bis der andere heraus ist.Es ist doch nach erfolgte Kündigung Hausfriedensbruch.Zwar zahlt der andere noch weiter den Mietzins,aber er wurde gekündigt und wenndie Kündigungsfrist vorbei ist, ist dann wenn er in der Wohg.verbleibt nicht Nötigung?Wenn dann auch noch eine Räumungsklage erlassen wird, dann kann man doch gewaltsam den anderen doch vor der Tür setzen.Notfalls mit der Polizei.Egal ob er eine Wohg.hat.
Bitte bitte, setzten sie nach ihren Punkten, Kommatas, Ausrufezeichen und was weiß ich noch noch ein Leerzeichen. Das erleichtert das Lesen ihrer Texte ungemein.
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