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Anmeldungsdatum: 04.08.2008 Beiträge: 1 Wohnort: Kreis RE
Verfasst am: 04.08.08, 10:43 Titel: Sollversteuerung bei 4/3 Rechner
Hallo!
Bin neu hier und hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann.
Habe einen Mandanten, den wir - obwohl er eine Einnahmen-Überschuss-Rechnunge macht - aus steuerlichen Gründen (Umsatzsteuer) - als Soll-Versteuerer buchen.
Jetzt wirft sich hier die Frage auf, wie die Nachzahlung bzw die Erstattung im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung in der Buchhaltung des Folgejahres berücksichtigt wird.
Trage ich die Zahllast über Verbindlichkeiten / Forderungen Betriebsteuern vor oder buche ich direkt als Betriebsausgaben Umsatzsteuer Vorjahr?
Entsprechend auch die Umsatzsteuer für das IV. Quartal, das ja erst im Folgejahr gezahlt/erstattet wird.
da ist wohl eher nach einer Technik als nach der "Rechtslage" gefragt. Rechtlich beeinflußt SOLL oder IST-Versteuerung die ESt selbstverständlich nicht.
ESt: Die USt für das IV. Quartal darf nicht in die EÜR, da keine Ausgabe
USt: Die USt für das IV. Quartal gehört zu zur Umsatzsteuervorauszahlung der UStErkl.
Je nach Buchhjaltungsprogramm muß man entsprechend buchen, z.B. 1780/3820 an 1789/3840 (die USt wird so für die EÜR neutralisiert).
entschuldige bitte, dass ich dir etwas widerspreche.
Wenn ich für das IV Quartal die Umsatzsteuer am 31.12. überweise habe ich diese als kosten.
Wenn ich sie erst im Januar überweise erst im Januar als Kosten.
Ich gehe davon aus das Wirtschaftjahr gleich Kalenderjahr.
Wenn Ich also im IV Quartal 10.000 € Umsatzsteuer bezahlen muß, und diese erst im Januar bezahle, habe ich für das Vorjahr einen zusätzlichen Gewinn 10000€, den ich in der EST versteuern muß.
Beim 4/3 ist es wie mit dem Geldbeutel, es kommt auf den Tag der Zahlung an.
Abgrenzen muß ich dies nicht.
Auf UST Vorjahr buchen. Kontonummer je nach SKR.
Und Betriebsteuern sind das nicht.
Stellt sich mir nur noch die Frage nach der SOLL Versteuerung.
Passt nicht soganz in das Schema zur Quartalsmeldung.
Wenn die UST Zahllast so gering ist, sollte man Prüfen, ob dies nicht umgestellt werden kann auf IST Versteuerung.
Was soill so eine Konstrukt, USt am 31.12.xx zahlen? Und selbstverständlich ist die USt bei der 4 (3) Gewinnermittlung eine "Betriebssteuer" in dem Sinn, dass sie als Einnahme oder Ausgabe in die Gewinnermittlung eingeht. MfG Souza
entschuldige bitte, dass ich dir etwas widerspreche.
Wenn ich für das IV Quartal die Umsatzsteuer am 31.12. überweise habe ich diese als kosten.
Wenn ich sie erst im Januar überweise erst im Januar als Kosten.
Ich gehe davon aus das Wirtschaftjahr gleich Kalenderjahr.
Wenn Ich also im IV Quartal 10.000 € Umsatzsteuer bezahlen muß, und diese erst im Januar bezahle, habe ich für das Vorjahr einen zusätzlichen Gewinn 10000€, den ich in der EST versteuern muß.
Beim 4/3 ist es wie mit dem Geldbeutel, es kommt auf den Tag der Zahlung an.
Abgrenzen muß ich dies nicht.
Auf UST Vorjahr buchen. Kontonummer je nach SKR.
Und Betriebsteuern sind das nicht.
Stellt sich mir nur noch die Frage nach der SOLL Versteuerung.
Passt nicht soganz in das Schema zur Quartalsmeldung.
Wenn die UST Zahllast so gering ist, sollte man Prüfen, ob dies nicht umgestellt werden kann auf IST Versteuerung.
mfg
Heini
das stimmt so nicht, nicht jede Zahlung erst im Januar erhöht den gewinn des Vorjahres
die Umsatzsteuer Voranmeldung für das IV. Quartal oder aber Dezember (bei Dauerfristverlängerung auch November) ist eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe nach §11 Abs 2 Satz 2
Insofern ist diese, wenn Sie bis zum 10. Januar des Folgejahres gezahlt wird, in die Gewinnermittlung des Vorjahres mit einzubeziehen !
und Danke für das Urteil. (Kannte ich nicht)
Was passiert denn wenn das Finanzamt erst am 14.01. abbucht, da Einzugermächtigung vorliegt ?
Gilt dann das Urteil auch ?
mfg
und Danke für das Urteil. (Kannte ich nicht)
Was passiert denn wenn das Finanzamt erst am 14.01. abbucht, da Einzugermächtigung vorliegt ?
Gilt dann das Urteil auch ?
mfg
Heini
ich denke nicht; da auch bei Miete wenn der Vermieter am 14. abbucht das ganze nicht greifen dürfte
einzugsermächtigung widerrufen und am 08.01 überweisen wäre ggfs eine Lösung
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