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Verfasst am: 05.08.08, 15:58 Titel: Wohnrechtsregelung nach Heimeinweisung
Hallo Allerseits,
zur Einführung: wir haben im Haus (das uns auch gehört) unsere 83jährige Mutter/Schwiegermutter wohnen (obere Etage- untere wird von uns bewohnt).
Im damaligen Haus-Übernahme-Vertrag wurde d. Mutter ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. Inzwischen ist sie jedoch leider ziemlich Demenzkrank (Pflegest. I) und wir wissen nicht, wie lange wir die "häusliche Pflege" noch leisten können - sowohl physisch als auch psychisch. Außerdem haben wir jetzt auch die offiz. Betreuungsvollmacht über alle Belange.
Hier nun meine/unsere Frage: sollte es zu einer Heimeinweisung d. Oma kommen, dürfen wir die obere Wohnung dann ohne weiteres in Anspruch nehmen? Müssen wir das zuständige Amtsgericht vor dem "Eigengebrauch" d. dann lehrstehenden Wohnung informieren?
Es existieren noch 3 weitere Geschwister, die aber damals b. d. Hausüberschreibung finanziell gut abgefunden wurden. Außerdem ist das Verhältnis zu ihnen nicht sonderlich gut. Wir befürchten dann, das die Geschwister event. uns noch einmal "zur Kasse" bitten. In d. Zusammenhang habe ich im Internet d. Begriff "Kapitalisierung" aufgeschnappt und bin dementspr. verunsichert.
Sollte sich jemand damit auskennen, bzw. ähnl. Erfahrungen gemacht haben, würden wir uns über Antwort freuen. Danke
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 06.08.08, 11:15 Titel:
Der Inhaber eines Wohnrechts ist berechtigt, den Teil des Gebäudes, an dem das Wohnrecht besteht, unter Ausschluss des Eigentümers zu benutzen.
Auch wenn der Wohnberechtigte von diesem Recht keinen Gebrauch macht, darf der Eigentümer des Hauses die Wohnung nicht in Anspruch nehmen.
Es kann vereinbart werden, dass der Wohnberechtigte die Ausübung des Wohnrechts einem Anderen überlassen darf. Er kann dann auch die Wohnung vermieten. Die Miete steht dem Wohnberechtigten zu.
Außerdem kann der Wohnberechtigte auf das Wohnrecht verzichten. Normalerweise wird der Eigentümer als Gegenleistung für den Verzicht einen Geldbetrag zu zahlen haben. Dies wird als Kapitalisierung des Wohnrechts bezeichnet.
Wenn für den Wohnberechtigten ein Betreuer vom Vormundschaftsgericht bestellt worden ist, empfiehlt es sich, das weitere Vorgehen mit dem Gericht abzustimmen, wenn feststeht, dass der Wohnberechtigte die Wohnung nicht mehr nutzen kann.
Befinden sich in der EIntragungsbewilligung Regelungen für den Fall der dauerhaften Nichtausübung des Rechtes (z. B. für den Umzug in ein Pflegeheim)? _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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