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Betriebs- oder Privatvermögen ?!

 
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Quax
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.06.2008
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 06.08.08, 09:09    Titel: Betriebs- oder Privatvermögen ?! Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe wieder mal eine kurze Frage:

es geht um die Rechtsform einer KG, deren Zweck reine Vermögensverwaltung ist (kein Gewerbebetrieb nach § 15 EStG).
Komplementär ist eine natürliche Person mit 0,00 % Beteiligung, Kommanditisten sind eine GmbH mit 75 % Beteiligung und sechs natürliche Personen mit 4,16 % Beteiligung.

Meine Frage ist jetzt, wie ich in Erfahrung bringe, ob die Beteiligungen im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten werden. Ich bin auf das Sonderbetriebsvermögen II gestoßen … hat es was damit zu tun und: wie kann man eigentlich eine KG-Beteiligung im Privatvermögen halten ?!

Entschuldigt bitte die vielleicht blöde Frage, aber ich bin noch ein relativer Anfänger im Steuerrecht.

Herzlichen Dank für die Hilfe und noch einen schönen Tag

Bernd
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steuermann
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.04.2005
Beiträge: 478
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 07.08.08, 12:15    Titel: Antworten mit Zitat

Der Komplementär ist nicht an der KG beteiligt ?
Der ist doch immer Gesellschafter der KG. Möglicherweise ohne Kapitaleinzahlung, aber er bekommt i.d.R. einen Gewinnanteil bzw. Tätigkeitsvergütung.

KG-Beteiligung im Privatvermögen: Der Begriff Privatvermögen ist hier vielleicht etwas verwirrend, da ich als Kommanditist natürlich Mitunternehmer bin. Trotzdem könnte ich die KG-Beteiligung ja auch im Betriebsvermögen meines eigenen Unternehmens halten. Dann wäre es kein Privatvermögen.

Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II liegt vor, wenn Wirtschaftsgüter unmittelbar der Begründung oder Stärkung der Beteiligung an der Personengesellschaft dienen. Bloße mittelbare günstige Wirkungen auf den Betrieb der Personengesellschaft reichen hingegen nicht aus. Zum aktiven Sonderbetriebsvermögen II gehören

* die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH, weil sie ein Mittel darstellt, um besonderen Einfluss auf die Personengesellschaft auszuüben und damit unmittelbar die Stellung des Gesellschafters in der Personengesellschaft zu stärken, jedenfalls, wenn sich die GmbH auf die Geschäftsführung für die KG beschränkt oder wenn ein daneben bestehender eigener Geschäftsbetrieb von ganz untergeordneter Bedeutung is,
* bei einer Betriebsaufspaltung die Anteile eines Gesellschafters der Besitz-Personengesellschaft an der Betriebskapitalgesellschaft,
* bei einer Betriebsaufspaltung ein dem Gesellschafter der Besitz-Personengesellschaft allein gehörendes Grundstück, das der Betriebs-GmbH zur Nutzung überlassen wird, wenn der Einsatz des betreffenden Wirtschaftsguts in der Betriebs-GmbH durch die betrieblichen Interessen der Besitz-Personengesellschaft veranlasst ist,
* bei einer Betriebsaufspaltung die Anteile des Besitz-Personengesellschafters an einer Kapitalgesellschaft, die mit der Betriebsgesellschaft in einer für diese vorteilhaften und nicht nur kurzfristigen Geschäftsbeziehung steht,
* bei einer atypischen GmbH & Still die Anteile des atypisch Stillen an der GmbH, sofern nicht die GmbH noch einer anderen Geschäftstätigkeit von ganz untergeordneter Bedeutung nachgeht

Gruß
steuermann
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