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z.B. wenn ein Auto durch eine Kontrollstelle bricht, wenn der Bankräuber wegläuft etc
Basteln sie sich doch selbst solche Beispiele. Die Polizeigesetze sind recht konkret darin, wann es erlaubt ist hinterherzuschießen.
§62 PolG NW regelt es so:
Zitat:
3. um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
a) eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
b) eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
4. zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist
a) auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder
b) auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
Hier dürfte - wenn auch nicht explizit erwähnt - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelten. Ziel des Schusses soll sein zu verhindern, daß sich die dringend tatverdächtige Person einer Festnahme o.Ä. durch Flucht entziehen kann. Also nicht in den Rücken, sondern Beine etc.
Hier dürfte - wenn auch nicht explizit erwähnt - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelten. Ziel des Schusses soll sein zu verhindern, daß sich die dringend tatverdächtige Person einer Festnahme o.Ä. durch Flucht entziehen kann. Also nicht in den Rücken, sondern Beine etc.
Aber wenn der Polizeibeamte dabei "aus Versehen" etwas zu hoch hält kann man ihm auch nichts!?
Und ich dachte bisher immer, das Weglaufen vor der Polizei sei nicht strafbar ...
Anmeldungsdatum: 01.11.2005 Beiträge: 277 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 19.08.08, 23:53 Titel:
Zitat:
Aber wenn der Polizeibeamte dabei "aus Versehen" etwas zu hoch hält kann man ihm auch nichts!?
Und ich dachte bisher immer, das Weglaufen vor der Polizei sei nicht strafbar ...
Das reine davonlaufen ist auch nicht strafbar, hat man einen Verbrechenstatbestand erfüllt (Mord Totschlag, Raub um nur einige zu nennen), darf die Polizei in Berlin auch "hinterher" schießen..
Der Beamte muß den Vorsatz haben, in Arme oder Beine zu treffen, liegt der Treffer im Rücken hat der Flüchtende halt "Pech" gehabt..
Bevor aber die gezielte Schußabgabe erfolgt, muß dieser auch angedroht werden (§10 UzWG), unbeteilligte dürfen nicht gefährdet werden (§ 9 UzWG).
Die Androhung erfolgt u.a. durch Abgabe eines Warnschusses oder einer mündlichen Androhung z.B "Polizei keine Bewegung oder ich schieße"
Sie sehen einfach willkürlich "hinterher" schießen ist zumindest in Berlin nicht möglich
Und der gute Beamte vor Ort wird sich zweimal überlegen, ob er das Risiko einer Tötung eingeht. Jeder der schon einmal aus mehr als 20m Entfernung mit einer Pistole auf ein sich bewegendes Ziel geschossen hat, wird wissen wovon ich spreche. (Oder ich war einfach nur ein ganz lausiger Schütze, denn mir fiel es schon schwer die stehende Scheibe zu treffen ) _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
Zuletzt bearbeitet von spraadhans am 20.08.08, 06:45, insgesamt 1-mal bearbeitet
Und der gute Beamte vor Ort wird sich zweimal überlegen, ob das Risiko einer Tötung eingeht. Jeder der schon einmal aus mehr als 20m Entfernung mit einer Pistole auf ein sich bewegendes Ziel geschossen hat, wird wissen wovon ich spreche. (Oder ich war einfach nur ein ganz lausiger Schütze, denn mir fiel es schon schwer die stehende Scheibe zu treffen )
Ich bilde mir ein, noch ein ganz passabler Schütze gewesen zu sein, habe immerhin meinen Schießlehrer für leichte Infateriewaffen mit 1 gemacht, und dafür einige Kunststückchen hinlegen müssen.
Aber ich habe mir weder vor 20 Jahren (damals war ich in Übung)eingebildet, noch halte ich es heute für möglich, einem Weglaufenden mit einer Pistole gezielt (nur) in die Beine zu schießen, sobald wir über eine Zielentfernung von mehr als 5 m reden.
Immerhin reden wir nicht von einer Schießstandsituation (sitzend am Anschlagtisch liegend aufgelegt), sondern von einem Polizeibeamten der gelaufen ist und im Anschlag stehend freihändig oder evtl. angelehnt mit der Waffe hantiert. Da dürfte jenseits dieser Entfernung jeder Treffer in die wirbelnden Beine einen absoluten Zufallstreffer darstellen.
Gezieltes Schießen mit einer Kurzwaffe ist realistisch betrachtet eh schon stark vom Zufall abhängig, da werden die zusätzlichen Faktoren (weglaufendes Ziel, Streß, schlechte Sicht , die Beachtung der von Heini37 genannten Kriterien etc.) jeden halbwegs nachdenkenden Beamten vom Hinterherschießen abhalten. Zumindest bekomme ich diese Antworten in meinem Bekanntenkreis (uniformiert) wenn es um diese mE eher akademische Frage geht.
Dirty Harry mit seinem absolut tödlich treffenden 45er (oder wars ein 44er?) ist eine Legende....
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Mit dem Kaliber und den einer Standard BW oder Polizeipistole P1 vergleichbaren (nur vom Kaliber nicht von der Ladung) .357 Magnum, bzw. .38 Spezial habe ich auf dem Pistolenstand (25 m) schon stolz geschaut, wenn auf der Mannscheibe "stürmender Schütze" als Ergebnis einer verschossenen Trommel mal ein Treffer sichtbar war.
Für mich der mit diesen Wuchtbrummen nur gelegentlich schießen durfte verbindet sich in der Erinnerung immer ein schmerzhaftes Handgelenk, welches als Resultat des Versuches, wie der große Held einhändig zu schießen fast immer die zwangsläufige Folge war.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Kommt doch wie oben schon gesagt auf das jeweilige Landespolizeigesetz an, m.E. wäre das Schießen hier aber in jedem Falle unverhältnismäßig... _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
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