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Beh.Parkplatz Ausweis wo?

 
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pilo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.01.2005
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 05.08.08, 10:30    Titel: Beh.Parkplatz Ausweis wo? Antworten mit Zitat

Hallo,

auf dem Bescheid zu dem Ausweis, der berechtigt auf Beh.Plätzen zu parken,
steht: "gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen."
Gilt das auch, wenn der Ausweis auf dem Beifahrersitz liegt??

Und wie lange kann man parken? Tag, Tage oder eine ganze Woche?

Besten Dank im voraus.

Gruß
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maconaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 05.08.08, 10:38    Titel: Re: Beh.Parkplatz Ausweis wo? Antworten mit Zitat

pilo hat folgendes geschrieben::
[size=12]Hallo,
auf dem Bescheid zu dem Ausweis, der berechtigt auf Beh.Plätzen zu parken,
steht: "gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen."
Gilt das auch, wenn der Ausweis auf dem Beifahrersitz liegt??

Nein, gemeint ist "direkt hinter der Windschutzscheibe" - sicher wäre auch der Rücksitz z.B. "hinter der WS" aber sicherlich nicht mehr "gut sichtbar"...
Zitat:
Und wie lange kann man parken? Tag, Tage oder eine ganze Woche?

Wenn der Parkplatz uneingeschränkt ist, dann kann man dort auch uneingeschränkt parken. Ist das Parken z.B. nur für 1 Stunde zulässig, so gilt dies auch mit Ausweis...
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Cathe
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 191

BeitragVerfasst am: 05.08.08, 10:43    Titel: Re: Beh.Parkplatz Ausweis wo? Antworten mit Zitat

pilo hat folgendes geschrieben::
Hallo,

auf dem Bescheid zu dem Ausweis, der berechtigt auf Beh.Plätzen zu parken,
steht: "gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen."
Gilt das auch, wenn der Ausweis auf dem Beifahrersitz liegt??


Ja, wenn der Beifahrersitz auch hinter der Windschutzscheibe ist.
(Das ist bei den meisten Autos der Fall.)

Das gemeine ist nur, dass die Kontrollierenden nicht gewillt sind das gesamte Auto abzusuchen.
Diese werfen meist nur einen Blick direkt in den sichtbaren Bereich der Windschutzscheibe.
Darum ist es ratsam nur in diesem Bereich den Ausweis zu platzieren.





pilo hat folgendes geschrieben::

Und wie lange kann man parken? Tag, Tage oder eine ganze Woche?


Solange das Fahrzeug ordnungsgemäß angemeldet ist.




Gruß



.
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Hema
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.06.2006
Beiträge: 141

BeitragVerfasst am: 05.08.08, 10:44    Titel: Re: Beh.Parkplatz Ausweis wo? Antworten mit Zitat

pilo hat folgendes geschrieben::
[size=12]Hallo,

auf dem Bescheid zu dem Ausweis, der berechtigt auf Beh.Plätzen zu parken,
steht: "gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen."
Gilt das auch, wenn der Ausweis auf dem Beifahrersitz liegt??
Wo bitte, würdest Du eine Parkscheibe plazieren?
Zitat:
Und wie lange kann man parken? Tag, Tage oder eine ganze Woche?
Das kommt darauf an wo man parkt und das steht im "Beipackzettel" = o.ä Bescheid.
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Hema
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.06.2006
Beiträge: 141

BeitragVerfasst am: 05.08.08, 10:48    Titel: Re: Beh.Parkplatz Ausweis wo? Antworten mit Zitat

maconaut hat folgendes geschrieben::
Ist das Parken z.B. nur für 1 Stunde zulässig, so gilt dies auch mit Ausweis...
Ich biete drei Stunden!
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 06.08.08, 06:52    Titel: Antworten mit Zitat

Ich schlage vor, einmal das Blatt zu lesen, das bei dem Ausweis dabei war - da steht drauf wo man wie lange parken darf
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 06.08.08, 06:56    Titel: Antworten mit Zitat

Ich schlage vor, einmal das Blatt zu lesen, das bei dem Ausweis dabei war - da steht drauf wo man wie lange parken darf
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maconaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 06.08.08, 08:12    Titel: Antworten mit Zitat

Aus Quelle www.wikipedia.de :

Zitat:

Behindertenparkplätze dürfen auch von berechtigten Schwerbehinderten nicht zeitlich unbegrenzt belegt werden. Dies verstößt nicht gegen das im Grundgesetz verankerte Diskriminierungsverbot. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Diese grundsätzliche Feststellung traf das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Az. 7 A 15/8Cool. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (AZ: 5 S 69/01) sind auch zeitliche Beschränkungen für Behindertenparkplätze („z.B. Max. 2 Stunden“, oder 8-16 Uhr) oder die Pflicht zur Parkscheiben-Benutzung zulässig. Nach einem Urteil des Oberwaltungsgerichts Koblenz darf ein Schwerstbehinderter einen Behindertenparkplatz nur so lange belegen, wie dies für seine Belange (z.B. Arztbesuch, Einkauf) notwendig ist. Ansonsten werde das Fahrzeug auf dem Behindertenparkplatz auch von Berechtigten unberechtigt abgestellt und dürfe von der Polizei abgeschleppt werden. Es darf nicht verkannt werden, dass die zeitliche Beschränkung der Benutzung eines Behindertenparkplatzes gerade im Interesse anderer Behinderter an der privilegierten Nutzung eines Behindertenparkplatzes erfolgt, weil sonst die Möglichkeit besteht, dass ein Dauerparken stattfindet
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Danny001
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.03.2007
Beiträge: 270

BeitragVerfasst am: 06.08.08, 10:32    Titel: Antworten mit Zitat

maconaut hat folgendes geschrieben::
Aus Quelle www.wikipedia.de :

Zitat:

Behindertenparkplätze dürfen auch von berechtigten Schwerbehinderten nicht zeitlich unbegrenzt belegt werden. Dies verstößt nicht gegen das im Grundgesetz verankerte Diskriminierungsverbot. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Diese grundsätzliche Feststellung traf das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Az. 7 A 15/8Cool. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (AZ: 5 S 69/01) sind auch zeitliche Beschränkungen für Behindertenparkplätze („z.B. Max. 2 Stunden“, oder 8-16 Uhr) oder die Pflicht zur Parkscheiben-Benutzung zulässig. Nach einem Urteil des Oberwaltungsgerichts Koblenz darf ein Schwerstbehinderter einen Behindertenparkplatz nur so lange belegen, wie dies für seine Belange (z.B. Arztbesuch, Einkauf) notwendig ist. Ansonsten werde das Fahrzeug auf dem Behindertenparkplatz auch von Berechtigten unberechtigt abgestellt und dürfe von der Polizei abgeschleppt werden. Es darf nicht verkannt werden, dass die zeitliche Beschränkung der Benutzung eines Behindertenparkplatzes gerade im Interesse anderer Behinderter an der privilegierten Nutzung eines Behindertenparkplatzes erfolgt, weil sonst die Möglichkeit besteht, dass ein Dauerparken stattfindet


Logisch bei Parkplätzen vor Arztpraxen, Einkaufsmöglichkeiten, öffentlichen Einrichtungen usw. was ist aber mit Parkplätzen für ausergewöhnlich Gehbehinderte bzw. Blinde vor Häusern mit Mietwohnungen? Z. B. in einem Haus wohnen 50 Mieter. Vor dem Haus ist ein Parkplätze für AG bzw. BL. Ein Schwerbehinderter parkt dort sein PKW, legt sein Ausweis aus und geht in seine Wohnung. Man kann doch dann nicht von ihm verlangen, dass er binnen 24 Stunden sein Fahrzeug von dort entfernt? Vielleicht ist diese Person an den Rollstuhl gebunden und die andere Parkplätze in der Nähe sind zu eng zum ein- und aussteigen.
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Jim Panse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.12.2005
Beiträge: 211

BeitragVerfasst am: 06.08.08, 21:38    Titel: Antworten mit Zitat

In letzterem Fall besteht die Möglichkeit, einen personalisierten Behindertenparkplatz zu beantragen, der ausschließlich dem Behinderten zur Verfügung steht und von ihm genutzt werden kann, § 126 SGB IX i.V. mit § 42 Abs 4 Nr. 2 Satz 2 und 45 Abs. 1 b Nr. 2 StVO. Der Nachweis der Berechtigung erfolgt über die Parkausweis-Nummer, die mit der auf auf dem Zusatzschild zum Behindertenparkplatz übereinstimmen muss.

Zu der Ausgangsfrage: Schon im Eigeninteresse würde ich den Parkausweis dort auslegen, wo die kontrollierenden Personen ihn regelmäßig aufzufinden erwarten - auf der Ablagefläche hinter der Scheibe. Der Aufwand, die Behörde von
a) dem Vorhandensein der Berechtigung
b) der Nutzung des Parkplatzes von dem Berechtigten sowie
c) dem tatsächlichen Einsatz beim Parken zu überzeugen und dass
d) "hinter der Windschutzscheibe" schließlich auch die Ablage auf dem Beifahrersitz umfasse,
dürfte sich in einer zur Zahlung des Knöllchens vergleichbaren Größenordnung bewegen.

Gruß
JP
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in dubio pro leo!
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