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Abzug von Rechnung wegen Mängel

 
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BMP
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Anmeldungsdatum: 08.08.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 08.08.08, 09:04    Titel: Abzug von Rechnung wegen Mängel Antworten mit Zitat

Hallo,

wir haben uns in unserem Heim 11 neue Türzargen mitsamt Türen einbauen lassen. Der Verkäufer war zwei mal bei uns und hat aufmass genommen.

Ein anderer Handwerker hat uns dann auf die Zargenhöhe aufmerksam gemacht. Diese beträgt bei uns im Bau 208 cm normal ist 202 cm. Ich habe also den Verkäufer angerufen und gefragt ob das ein Problem sei was er verneinte. Ein paar Tage später habe ich extra nochmals nachgefragt ob ich nicht doch unter den Sturz noch anputzen soll ? Wieder meinte er das es kein Problem sei und er alles locker Überdecken würde mit der Zarge.

Nun sind die Türen drin und ich habe über der Zarge teilweise 2-3cm Luft. Dazu kommt noch, das dem Monteur ein Missgeschick passiert ist und er Bauschaum auf unsere neuen Weißen Fliesen gekleckert hat.

Insgesamt sollten wir laut Angebot ca. 1800 Euro für die 11 Türen zahlen. Wovon ca. 500 auf die Arbeitsleistung fallen.

Weiß hier einer was in einem solchen Fall ein angemessener Abzug von der Rechnung währe ?
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Big Guro
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 08.08.08, 09:45    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich ist dem Unternehmer zuerst die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen. Erst wenn diese scheitert, besteht die Möglichkeit den Preis zu mindern. Die Höhe ist im Einzelfall von der Erheblichkeit des Mangels und/oder den Kosten der Selbstvornahme (Der Kunde beseitigt den Mangel durch einen Dritten) abhängig.
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BMP
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Anmeldungsdatum: 08.08.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 08.08.08, 09:50    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die schnelle Antwort.
Aber was muss ich mir denn zur Nachbesserung gefallen lassen ?
Ich befürchte, das er nur "Zierblenden" um die Lücken machen will.
Muss ich darauf eingehen oder kann ich neue Zargen verlangen ?

Ich habe um 13.00 Uhr heute mit Ihm ein Krisengespräch vor Ort angesetzt.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 08.08.08, 09:59    Titel: Antworten mit Zitat

Wobei sich hier die Frage stellt, welche Vertragsart überwiegt, m.E. ein Werklieferungsvertrag, wenn die Türen vom handwerker hergestellt wurden.

Dann würde Kaufrecht zur Anwendung kommen und der Käufer kann nach seiner Wahl auf Nachlieferung bestehen.
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BMP
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Anmeldungsdatum: 08.08.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 08.08.08, 10:03    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe mit der Fachfirma ein Komplettpreis ausgehandelt. Die Türen hat er Bestellt und wie sich nun rausstellte hat er halt anstatt einer Zarge mit 6cm Blende nur eine Zarge mit 4cm Blende bestellt. Das er die falsch Bestellt hat streitet er auch nicht ab.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 08.08.08, 11:03    Titel: Antworten mit Zitat

Dann ist m.E. Kaufrecht direkt anwendbar, wobei sich die Rechte des Käufers aus 437 ergeben.

Die Falschlieferung steht insoweit einem Sachmangel gleich.
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