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Die Unterteilung stimmt. Wobei Art 104 II GG nur einen Mindestmaß an verfassungsrechtlichen Standard darstellt. Ohne auf die streitbaren Unterteilungen von Freiheitsbeschränkungen und - entziehungen einzugehen, stellen die Polizeigesetze in der Regel (16 Landes + Bundespolizeigesetz) jegliche Maßnahme, die über das bloße Anhalten hinausgehen, unter Richtervorbehalt. Diese (einfach) gesetzliche Verschärfung des Art 104 II GG ist verfassungsrechtlich zulässig.
Die Abgrenzung liegt in Zweck, Dauer und Intensität. Möglicherweise unterliegt in dem Beispiel das Festhalten auch dem Richtervorbehalt ?
2.
Ich hoffe, dass die Verantwortlichen aus dem Dienst entfernt werden.
Eine Machtvollkommenheit der Polizei hatten wir bereits. Im Heute wollen wir das nicht !
Die Rechtsprechung des BVerG ist ganz eindeutig - der Richtervorbehalt hat höchste Priorität und darf nicht ausgehebelt werden.
1.
Die Tageszeiten ergeben sich aus der StPO (104). Wobei das BVerG in seiner Entscheidung Castor-Gegner (vom 13. Dezember 2005 – 2 BvR 447/05 –) auch schon von einer Richterbereitschaft in der Nachtzeit spricht.
1. Die Tageszeiten ergeben sich aus der StPO (104). Wobei das BVerG in seiner Entscheidung Castor-Gegner (vom 13. Dezember 2005 – 2 BvR 447/05 –) auch schon von einer Richterbereitschaft in der Nachtzeit spricht.
Soweit ich mich erinnere, stand da aber entweder drin, dass die Richter keinen Feierabend machen dürften, wenn ihnen noch Ingewahrsamnahmen bekannt waren oder dass die Richterbereitschaft wegen des besonderen Anlasses einzurichten wäre. Das der §104 StPO nicht zwischen Wochentagen unterscheidet, bedeutet nicht zwingend, dass hier beim Bereitschaftsdienst nicht unterschieden wird.
Zitat:
Ich hoffe, dass die Verantwortlichen aus dem Dienst entfernt werden.
Solche Hoffnungen habe ich bereits aufgegeben, ich habe nicht den Eindruck, dass innerhalb der Polizeiführung Disziplinarverfahren ernsthaft betrieben werden und der nötige Vorsatz für eine Straftat ist im Zweifel leider nicht zu beweisen.
Zitat:
Ohne auf die streitbaren Unterteilungen von Freiheitsbeschränkungen und - entziehungen einzugehen, stellen die Polizeigesetze in der Regel (16 Landes + Bundespolizeigesetz) jegliche Maßnahme, die über das bloße Anhalten hinausgehen, unter Richtervorbehalt. Diese (einfach) gesetzliche Verschärfung des Art 104 II GG ist verfassungsrechtlich zulässig.
Die Abgrenzung liegt in Zweck, Dauer und Intensität. Möglicherweise unterliegt in dem Beispiel das Festhalten auch dem Richtervorbehalt?
Das tun sie aber leider nur bezüglich Ingewahrsamnahmen und der Feststellung von Personalien. Zu den Grenzen unmittelbaren Zwangs bei ED-Behandlung ist leider in Gesetzen, Verordnungen und Dienstvorschriften so gut wie gar nicht geregelt. Dass in dem Beispiel wegen der Dauer und Intensität eine Freiheitsentziehung vorlag, ist auch meine Meinung, mir ist nur nicht bekannt, inwieweit es dazu schon Rechtssprechung gibt.
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