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Sorry, wenn ich hier jetzt so reinstolpere, aber mir platzt gerade der Kragen (deshalb auch der Nick "Furie"):
Mein Ex-Mann war mit unseren vier Kindern in seiner Heimat, Marokko, in Ferien. Er ist Mitarbeiter einer Fluggesellschaft und somit berechtigt, vergünstigt zu fliegen. Obwohl er im Besitz von gültigen, bezahlten (und auf den Flug Casablanca - Frankfurt mit heutigem Datum ausgestellten) Flugtickets ist, hat ihm die gebuchte Fluggesellschaft (nicht sein Arbeitgeber) den Mitflug heute von Casablanca nach Frankfurt verweigert, weil der Flug voll sei. Einzige Möglichkeit war, mit (XX - geändert, report) nach Paris zu fliegen - die Umbuchung war kostenfrei möglich. Die Bahn-Fahrkarten von Frankfurt nach Bonn sind natürlich verfallen. Jetzt sitzt er mit den Kindern in Paris auf dem Flughafen, hat sich Geld schicken lassen, um die Weiterfahrt von Paris nach Bonn finanzieren zu können.
Mein gesundes Rechtsempfinden sagt mir, dass die Fluggesellschaft, die ihm den Mitflug verweigert hat (weil sie vermutlich überbucht hatte und lieber voll zahlende Fluggäste transportierte), natürlich alle zusätzlichen Kosten zu tragen hätte - aber wie sieht es mit einer Art "Schmerzensgeld" aus? Anstatt heute Abend gegen 18.00 Uhr zu Hause zu sein, müssen sich die Kinder die Nacht am Pariser Flughafen um die Ohren schlagen, auf den Koffern schlafen, können sich weder waschen noch vernünftig essen, geschweige denn sonst was tun, was sie hier zu Hause hätten tun können. Von meinen Nerven ganz abgesehen, die blank lagen, als meine Familie plötzlich "verschollen" war... und sich sicher erst beruhigen werden, wenn ich die lieben Kleinen und Größeren wieder hier zu Hause habe.
Wäre dankbar für Hinweise, wie wir uns verhalten können. Ist eine Klage auf Erstattung der Kosten und auf Schmerzensgeld aussichtsreich?
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 09.08.08, 09:59 Titel:
Hier sehe ich keine großen Chancen auf Erfolg.
Sog. "AD" oder "ID"-Tickets, wo Airliner und Angehörige nur 10% (oder etwas mehr) des veröffentlichten Flugpreises zahlen, unterliegen anderen Beförderungsbedingungen als die der Vollzahler.
Die Airlinemitarbeiter wissen, dass eine Beförderung zu Gunsten normal bezahlender Fluggäste verweigert werden kann, dass scheint hier geschehen zu sein. _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Genau - deshalb sagt man zu denselben auch PAD = Passenger available for disembarkation. Nun kosten nicht alle ID-Tickets 10% und es gibt durchaus welche mit besserem oder schlechterem Wartelisten-Status, bis hin zur "festen", aber gleichwohl verbilligten Buchung. Zudem kann es sein, dass eine andere Fluggesellschaft als der Arbeitgeber des PAD dessen Ticket zwar akzeptiert, aber zu anderen Bedingungen, als er bei "seiner" Airline bekäme ... Wie bei jeder Flugbuchung liegt also auch bei PADs der Teufel unter Umständen im Detail. _________________ "Der Verwender von AGB muss sich nicht genauer ausdrücken als der Gesetzgeber." (AG Ludwigsburg 4 C 2111/06)
Danke schon mal für die Antworten. Es handelte sich definitiv um einen zwar verbilligten, aber fest gebuchten Flug, nicht um eine Warteliste. Diese Wartelisten-Geschichte kenne ich auch noch aus früheren Zeiten, da waren die Flüge aber immer "open", während, wie bereits geschrieben, diesmal die Tickets auf einen bestimmten Flug ausgestellt waren. Die Angestellte der Mitarbeiter-Reisestelle (von der ich mal ausgehe, dass sie weiß, um was für eine Art von Tickets es sich hier handelt) hat auch schon ganz klar gesagt, dass die Nicht-Mitnahme der fünf Passagiere nicht rechtens gewesen sei; man will sich von dort aus wohl auch um eine Erstattung der zusätzlich entstandenen Kosten mit engagieren. (Diese Information hatte ich bei meinem ersten Beitrag hier noch nicht.)
Bleibt die Frage offen, ob eine gewisse Genugtuung in Form von "Schmerzensgeld" für Vater und Kinder "drin" ist, die sich die Nacht auf den Koffern am Pariser Flughafen um die Ohren schlagen mussten. Ich stelle mir vor, dass die Familie normalerweise (wenn es sich also nicht um einen Mitarbeiterflug gehandelt hätte) in einem Hotel hätte absteigen können, dessen Kosten dann auch mit übernommen werden müssten?
Ist es in diesem Fall überhaupt sinnvoll, die Angelegenheit von der Reisestelle regeln zu lassen oder besser, einen Anwalt einzuschalten? Nach meinem Dafürhalten wird sich über die Reisestelle lediglich der materielle Schaden ausgleichen lassen - wenn überhaupt, aber was ist mit den Unannehmlichkeiten, die die Fünf auf sich nehmen mussten?
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 11.08.08, 12:38 Titel:
Auch ein fest gebuchter, jedoch vergünstigter Flug bspw. durch Mitarbeiterrabatt einer Airline/Reisebüro kann den geänderten Beförderungsbedingungen unterliegen.
Es wäre jetzt reine Spekulation, diesen Sachverhalt an dieser Stelle weiter auszuschlachten, wenn wir die exakten Bedingungen nicht kennen.
Weil die Familie das hier
Zitat:
Einzige Möglichkeit war, mit (XX - geändert, report) nach Paris zu fliegen - die Umbuchung war kostenfrei möglich.
freiwillig in Anspruch genommen hat, kann ich mir eine Kompensation nach EU-Fluggastrecht schwerlich vorstellen. _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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