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recht.de :: Thema anzeigen - Vor dem 1. Semester exmatrikuliert - Studiengebühren zurück?
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Vor dem 1. Semester exmatrikuliert - Studiengebühren zurück?

 
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Thomas Gauner
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.08.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 13.08.08, 11:38    Titel: Vor dem 1. Semester exmatrikuliert - Studiengebühren zurück? Antworten mit Zitat

Guten Morgen,
folgendes Szenario:
Ich habe von Uni X eine Zusage erhalten, von Wunschuni Y aber eine Absage, habe dort aber Chancen, im Nachrückverfahren doch noch einen Platz zu bekommen.
Wenn ich mich nun sicherheitshalber zuerst an Uni X immatrikuliere, danach aber von Uni Y im Nachrückverfahren doch noch einen Platz bekomme, mich dann an Uni X exmatrikuliere und an Uni Y immatrikuliere; wie sieht es dann mit den Studiengebühren aus, die ich bereits an Uni X überwiesen habe? Sind diese komplett verloren oder gibt es das Geld bis auf eine Bearbeitungsgebühr zurück?
Vielen Dank schonmal für die Hilfe.

Wie ist die Rechtslage?
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 13.08.08, 12:23    Titel: Re: Vor dem 1. Semester exmatrikuliert - Studiengebühren zur Antworten mit Zitat

Thomas Gauner hat folgendes geschrieben::

Wie ist die Rechtslage?


M.E. richtet die sich nach der jeweiligen Immatrikulationsordnung.

Als Beispiel hier die Immatrikulationsordnung der Georg-August-Universität Göttingen:

§ 3 Abs. 1 S. 1: Die Immatrikulation ist zurückzunehmen, wenn eine Studierende oder ein Studierender dies vor oder innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn schriftlich beantragt.

und

§ 7: Erfolgt die Exmatrikulation oder ein Antrag auf Rücknahme der Immatrikulation oder auf Exmatrikulation vor oder innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn, sind die geleisteten Abgaben und Entgelte auf Antrag zu erstatten. Dies gilt für die Beiträge zur Studierendenschaft nur, sofern der Studienausweis innerhalb der Frist nach Satz 1 beim Studentensekretariat eingegangen ist.
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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