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Annahme der Beschlussfähigkeit - Kommunalaufsichtsbehörde

 
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Gr_Flash
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.03.2007
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 11.08.08, 15:47    Titel: Annahme der Beschlussfähigkeit - Kommunalaufsichtsbehörde Antworten mit Zitat

Hallo!

Angenommen ein Gemeinderat stimmt ab, ohne dabei (zahlenmäßig) beschlussfähig gewesen zu sein. Die Beschlussunfähigkeit wird auch vom Bürgermeister nicht festgestellt.
Nach § 49 Abs. 1 S. 2 GONW wird nun ja die Beschlussfähigkeit solange angenommen, bis die Beschlussunfähigkeit festgestellt wurde (Fiktion der Beschlussfähigkeit).

Mich interessiert nun, ob nicht die Kommunalaufsichtsbehörde die fehlende Beschlussfähigkeit des Gemeinderates während der Abstimmung bzw. den Fehler des Bürgermeisters im Nachhinein hätte erkennen / rügen müssen. Wie ist hier das Verfahren geregelt? Wie könnte ich als Bürger vorgehen?

Gruß,

Flash
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Gr_Flash
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.03.2007
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 11.08.08, 19:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!

Angenommen es wurde eine Satzung beschlossen - ob diese nun anzuzeigen war, kann ich leider nicht sagen.

Meine Frage zielt darauf ab, ob ich als Bürger die Möglichkeit habe (am besten in Form eines Anspruchs) die Kommunalaufsichtsbehörde zur Prüfung des o.g. Abstimmungsvorgangs zu bewegen. Dass nicht genügend Ratsmitglieder anwesend waren, ist als allgemein bekannt vorauszusetzen. Welche Rechtsfolge wäre zu erwaretn?

Gruß,

Flash
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 11.08.08, 21:39    Titel: Antworten mit Zitat

Einen Anspruch auf rechtsaufsichtliches Einschreiten wird man wohl in aller Regel nicht herleiten können, allerdings interessieren sich zumindest unsere Aufsichtsbehörden für Verstöße gegen die Gemeindeordnung.

Was sagen denn die Befugnisse der Aufsichtsbehörde in der GO NRW dazu?
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 12.08.08, 06:53    Titel: Antworten mit Zitat

hi
Zitat:
Nach § 49 Abs. 1 S. 2 GONW wird nun ja die Beschlussfähigkeit solange angenommen, bis die Beschlussunfähigkeit festgestellt wurde (Fiktion der Beschlussfähigkeit).
das sagt doch eigentlich schon alles: solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wird, ist der Rat beschlussfähig. Es hätte also nur jemand aus der Versammlung heraus den Antrag stellen müssen, die Beschlussunfähigkeit festzustellen.
Der BM war nicht von Amts wegen dazu verpflichtet.

Zitat:
Mich interessiert nun, ob nicht die Kommunalaufsichtsbehörde die fehlende Beschlussfähigkeit des Gemeinderates während der Abstimmung bzw. den Fehler des Bürgermeisters im Nachhinein hätte erkennen / rügen müssen.
nein

Zitat:
Wie könnte ich als Bürger vorgehen?
die erlaubten Rechtsmittel werden gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates veröffentlicht.

Gruß
HaWeThie
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 12.08.08, 07:27    Titel: Antworten mit Zitat

Merkwürdiges Kommunalrecht in NRW...
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 12.08.08, 09:57    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Merkwürdiges Kommunalrecht in NRW...


Nö wenn man die Regelung mal selbst liest ist sie nicht ungewöhnlich:

Hier mal der entsprechende § der Hess.Gemeindeordnung:

Zitat:
§ 53 Beschlussfähigkeit


(1) Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter anwesend ist. Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest; die Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Gemeindevertretung zurückgestellt worden und tritt die Gemeindevertretung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.


(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Gemeindevertreter ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist die Gemeindevertretung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Gemeindevertreter beschlussfähig.


da sehe ich keinen wesentlichen Unterschied zur Regelung in NW:

Zitat:
§ 49
Beschlußfähigkeit des Rates
(1) Der Rat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlußfähig, solange seine Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt ist.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Rat zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.


Jetzt müßte derTE sich nochmal äußern, warum er davon ausgeht, dass die Beschlußunfähigkeit von Anfang an vorlag:

Zitat:
Angenommen ein Gemeinderat stimmt ab, ohne dabei (zahlenmäßig) beschlussfähig gewesen zu sein. Die Beschlussunfähigkeit wird auch vom Bürgermeister nicht festgestellt.
Nach § 49 Abs. 1 S. 2 GONW wird nun ja die Beschlussfähigkeit solange angenommen, bis die Beschlussunfähigkeit festgestellt wurde (Fiktion der Beschlussfähigkeit).


Das Fettgedruckte mag ja schon möglich sein, denn es kommt zunächst nur darauf an, ob zu Sitzungsbeginn die Beschlußfähigkeit vorlag. Danach eintretende Beschlußunfähigkeit wegen Verringerung der Anzahl der Teilnehmer ist so lange unschädlich wie sie nicht gerügt und dann festgestellt wird.




Grüße
Ronny Winken
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 12.08.08, 10:58    Titel: Antworten mit Zitat

Was in Bayern eben ganz anders ist, deshalb (für mich) merkwürdig...
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 13.08.08, 07:16    Titel: Antworten mit Zitat

@Ronny1958: ein wesentlicher Unterschied ist da schon vorhanden. Nach der hess.GO muss zu Anfang der Sitzung Beschlussfähigkeit vorhanden und sogar ausdrücklich festgestetllt worden sein.
Das ist in NRW nicht nötig - hier gilt die widerlegbare Fiktion, dass der Rat beschlussfähig ist.
Die Konstruktion ist übrigens mW sogar im Bundestag genau so.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 13.08.08, 07:35    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
@Ronny1958: ein wesentlicher Unterschied ist da schon vorhanden. Nach der hess.GO muss zu Anfang der Sitzung Beschlussfähigkeit vorhanden und sogar ausdrücklich festgestetllt worden sein.


Hallo,

der Unterschied war mir durchaus bewußt, weswegen ich ja darauf hinwies:

Zitat:
Jetzt müßte derTE sich nochmal äußern, warum er davon ausgeht, dass die Beschlußunfähigkeit von Anfang an vorlag


denn es ist m.E. hinsichtlich der Rechtsfolge (wirksamer Beschluß) egal, ob eine Beschlußfähigkeit zu Sitzungsbeginn festgestellt (Hessen) oder gesetzlich fingiert (NRW) wird.

Solange in beiden Fällen anfangs Beschlußfähigkeit vorliegt und erst später Beschlußunfähigkeit eintritt, bleibt diese (letztere) m.E. solange unbeachtlich, wie sie nicht während der Sitzung auf Antrag festgestellt wird. Nach der Sitzung ist der Zug abgefahren.....

Grüße
Ronny Winken
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