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mavli FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 01.02.2005 Beiträge: 31
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Verfasst am: 06.02.05, 18:21 Titel: Anwaltsgebühren / Familiensache |
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Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
Auf der Suche nach einem Anwalt für die Durchführung eines Scheidungsverfahrens,
hatte ich einen RA kontaktiert mir zunächst unverbindlich und ohne Erteilung eines Mandates mitzuteilen wie hoch ca. die Kosten des Verfahrens sind. Ich habe Ihn darauf hin die notwendigen Unterlagen und Angaben (Einkommen etc.) zugesandt und erhielt darauf hin ein Schreiben mit kurzer Erläuterung daß als Streitwert das dreifache Nettoeinkommen (EUR 10.500) sowie für den Versorgungsausgleich EUR 2.000 angesetzt werden. Weitere Auskünfte sowie die etwaigen Kosten erhielt ich nicht.
Ich hatte mich danach (leider) nicht mehr weiter darum gekümmert sondern gemeinsam mit meiner (Noch-)Ehefrau einen anderen Anwalt für das Verfahren ausgewählt.
Dieser Tage erhielt ich nun ein Schreiben mit der Bitte ihm mitzuteilen ob er mit der Durchführung der Scheidung beuftragt sowie eine Rechnung für die "bisherigen Tätigkeiten" in Höhe einer 1.0 Geschäftsgebühr über EUR 526.- plus Auslagen EUR 20.-
Frage: Ist die Rechnung für die erteilten Auskünfte in dieser Höhe angemessen oder kann man sich hier auf eine erfolgte Erstberatung (welche meiner Ansicht nach hier nicht mal gegeben war) welche nach BRAGO EUR 180 kosten dürfte.
Hat es Sinn diesen Vorgang an die zuständige Anwaltskammer zur Prüfung weiterzuleiten ?
Vielen Dank für Auskünfte zum Thema
Gruß
M. vL. |
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Alba FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.12.2004 Beiträge: 1057
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Verfasst am: 06.02.05, 18:28 Titel: |
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Kleine Überraschung Teil1: Die BRAGO gilt nicht mehr.
Worauf wurde in der Rechnung dieser Kostenansatz gestützt? _________________ Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung. |
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mavli FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 01.02.2005 Beiträge: 31
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Verfasst am: 07.02.05, 09:33 Titel: |
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Wie bereits beschrieben, stützt sich der Kostenansatz auf seine "bisherigen Tätigkeiten", d.h. kurze Beschreibung
- worauf sich das Scheidungsverfahren stützen wird
- daß sich die Kosten in Anwaltskosten- und Gerichtskosten aufteilen werden
- daß auf den Versorgungsausgleich nicht verzichtet werden soll
(die Verfahrensgegenstände sind bereits in einer notariellen Vereinbarung festgelegt)
- wie sich der Streitwert zusammensetzen wird.
Das was ich eigentlich wissen wollte, wie hoch Anwalts- und Gerichtskosten voraussichtlich sein werden ,bekam ich nicht beantwortet (Anm: Dies läßt sich ohnehin bequem und einfach im Internet nachgucken.
Gruß
M. vL |
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Alba FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.12.2004 Beiträge: 1057
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Verfasst am: 07.02.05, 09:39 Titel: |
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Ich meinte: Hat er eine "Nummer" aus dem RVG angegeben, woraus er das ganze ableitet?
Das macht es leichter das Ganze nachzuvollziehen. _________________ Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung. |
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Michael Hofferbert FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 379 Wohnort: Frankfurt am Main
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Verfasst am: 07.02.05, 10:00 Titel: |
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Alba hat folgendes geschrieben:: | Kleine Überraschung Teil1: Die BRAGO gilt nicht mehr. |
Kleine Überraschung Teil 2: Die BRAGO gilt noch, und zwar für alle anwaltlichen Tätigkeiten in Mandaten, die vor Inkrafttreten des RVG am 1.7.2004 entfaltet bzw. begonnen wurden.
§ 61 RVG schreibt vor:
Zitat: | (1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind. |
_________________ Mit freundlichen Grüßen
für: Michael Hofferbert (RA)
Hofferbert-Koch@(Wortsperre: Firma).de |
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Alba FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.12.2004 Beiträge: 1057
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Verfasst am: 07.02.05, 10:09 Titel: |
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Ja, da hat Herr H. recht.
Für den Fall, dass die Anfrage tatsächlich vor mehr als einem halben Jahr war würde die BRAGO noch gelten. _________________ Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung. |
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mavli FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 01.02.2005 Beiträge: 31
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Verfasst am: 07.02.05, 17:51 Titel: |
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Die Anfrage wurde [u]nach[/u] dem 01.07.2004 gestellt. In der Rechnung ist kein Bezug zu RVG oder ähnlichem. In einem Telefonat mit einer Anwältin die ich nun wirklich für das Scheidungsverfahren beauftragt habe, wurde mir mitgeteilt, daß die Sache wohl so nicht stehen bleiben kann. Im Maximalfall wäre es eine Erstberatung, Ihrer Ansicht nach ist diese aber im vorliegenden Falle nicht geschehen.
M. vL. |
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Alba FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.12.2004 Beiträge: 1057
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Verfasst am: 07.02.05, 18:18 Titel: |
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Ich sehe es auf den ersten Blick genauso.
Vom Text des ersten Posts her richtete sich das Begehr lediglich auf eine Kostenauskunft. Das ist ein typischer Gegenstand einer Erstberatung. Nach RVG ist die neue Obergrenze für derartiges bei 190 €.
Was mich etwas besorgt ist, dass bei so etwas - gerade wenn Unterlagen zugesandt werden - mit nur geringfügig anderer Wortwahl bei der Beauftragung die Grenzen eines Erstberatungsgesprächs überschritten werden können. Daher die Frage nach der Angabe zum RVG. Es hätte evtl. Rückschlüsse eralubt, von was der Anwalt ausgeht. Lassen Sie evtl. Ihre Anwältin einmal einen Blick auf den Schriftverkehr werfen. _________________ Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung. |
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mavli FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 01.02.2005 Beiträge: 31
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Verfasst am: 08.02.05, 12:38 Titel: |
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Danke für die Unterstützung, werde ich machen
Gruß
M. vL |
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