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Verfasst am: 14.08.08, 16:38 Titel: Darf Schule Schülern >=18 das Verlassen des Schulgeländes
Hallo,
ist es in NRW grundsätzlich erlaubt, dass der Schulträger einer Privatschule volljährigen Oberstufenschülern das Verlassen des Schulhofes verbieten darf/kann?
Wenn sich so ein Verbot in der Hausordnung/Schulvertrag steht; also das Verlassen des Schulgeländes für sämtliche Schüler während den Pausen; ist dieses dann legitim/statthaft oder hat der Schulträger generell nicht das Recht/die Befugnis, so ein Verbot für volljährige und/oder Oberstufenschüler auszusprechen? Wie ist da die Rechtslage?
In welchen Gesetzen und Paragraphen sind solche Fragen geregelt? Eine genaue Angabe der Gestze und Paragraphen würde mich sehr interessieren. Nach zwei Stunden Google habe ich meine Eigenrecherche eingestellt.
Verfasst am: 14.08.08, 16:58 Titel: Re: Darf Schule Schülern >=18 das Verlassen des Schulgelä
Maverickx hat folgendes geschrieben::
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In welchen Gesetzen und Paragraphen sind solche Fragen geregelt? Eine genaue Angabe der Gestze und Paragraphen würde mich sehr interessieren. Nach zwei Stunden Google habe ich meine Eigenrecherche eingestellt.
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Hallo Maverickx,
es erstaunt mich nicht, daß du keine Gesetze und Paragraphen bezüglich der Privatschule gefunden hast, weil dies privatrechtlich geregelt ist (Stichwort: Beschulungsvertrag). Der Beschulungsvertrag wird einen Passus haben, daß die Haus-/Schulordnung Bestandteil des Vertrages ist. Steht nun in der Schul-/Hausordnung, daß während der Schulzeit das Schulgelände nicht verlassen werden darf, dann gilt dies. Schließlich wurde dem vertraglich zugestimmt.
Okay, aber muss so eine Haus-/Schulordnung nicht auch bestimmte formale Anforderungen erfüllen?
Nicht alles was ich in einem Vertrag vereinbare ist ja auch zwingend legal!?
Private Schulen unterliegen ja auch der staatlichen Aufsicht und da muss es doch Normen/Vorschriften geben was die Schule eigenverantwortlich regeln darf/kann und was nicht? Eine Schule darf doch nicht, auch wenn es eine Privatschule ist, ihre volljährigen Schüler auf dem Schulgelände einsperren?
Okay, aber muss so eine Haus-/Schulordnung nicht auch bestimmte formale Anforderungen erfüllen?
Das auch, aber hier gehts ja um inhaltliche Fragen.
Zitat:
Nicht alles was ich in einem Vertrag vereinbare ist ja auch zwingend legal!?
Stimmt. Aber damit Bestimmungen in einem privatrechtlichen Vertrag unwirksam sind, müssten sie schon "sittenwidrig" sein. Das ist in diesem Fall m.E. bei weitem nicht erreicht.
Zitat:
Private Schulen unterliegen ja auch der staatlichen Aufsicht und da muss es doch Normen/Vorschriften geben was die Schule eigenverantwortlich regeln darf/kann und was nicht?
Prinzipiell ja, aber es muss nicht alles bis ins kleinste festgelegt sein. Das Schulgesetz legt nicht im einzelnen fest, was genau in der Schulordnung stehen darf und was nicht.
Zitat:
Eine Schule darf doch nicht, auch wenn es eine Privatschule ist, ihre volljährigen Schüler auf dem Schulgelände einsperren?
Wenn es einen triftigen Grund gibt, der diese Vorschrift verhältnismäßig erscheinen lässt, dann schon.
Auch diese Privatschule wird doch ein Gremium haben, in dem sich Schulleitung und Vertreter der Lehrer, Schüler und Eltern über die einzelnen Bestimmungen der Hausordnung unterhalten können?
Maverichx,
welchen wichtigen Grund gibt es denn, dass ihr den Schulhof verlassen wollt?
Z.B. weil man den Pausenhof auf grund der geringen Größe verlassen möchte, in der Pause ungestört eine Telefonat führen möchte, sich an einem Kiosk außerhalb der Schule etwas kaufen will, Musik im Auto hören möchte, man einen kurzen Sparziergang zur Entspannung tätigen möchte, man das Bedürfnis hat, von seinem Recht auf Freizügigkeit gebrauch machen möchte und außerdem muss man einem Staat mit freiheitlich-demokratischer Grundordnung nicht dafür rechtfertigen, warum man sich an dieser oder jenen Straßenkreuzung aufhalten möchte.
Natürlich mag das Bedürfnis eine Zigarette zu rauchen bei manchen Menschen auch ein Grund sein, das Schulgelände in den Pausen verlassen zu wollen.
@Kurt:
Also ist es z.B. nicht sittenwiedrig um das Schulgelände einen Zaun zu errichten, das Schultor abzuschließen und Lehrer als Wachposten aufzustellen, um volljährige Schüler am Verlassen des Geländes zu hindern?
Was wäre denn ein trifftiger Grund, die volljährigen Schüler am Verlassen des Pausenhofes zu hindern?
Also ist es z.B. nicht sittenwiedrig um das Schulgelände einen Zaun zu errichten, das Schultor abzuschließen und Lehrer als Wachposten aufzustellen, um volljährige Schüler am Verlassen des Geländes zu hindern?
Was wäre denn ein trifftiger Grund, die volljährigen Schüler am Verlassen des Pausenhofes zu hindern?
Hallo Maverickx,
das Schulgelände einzuzäunen ist nicht sittenwidrig, sondern normal und diese Einfriedung ist bei sehr vielen Schulen zu finden. Ferner sind an der Schule minderjährige Schüler, für die die Schule eine Aufsichtspflicht hat.
Dem volljährigen Schüler bleibt die Möglichkeit, sich von der Schule abzumelden. Eine Schule ist - schon aus organisatorischen Gründen - nicht verpflichtet, unterschiedliche Regelungen für minderjährige und volljährige Schüler zu machen.
Liebe Grüße
Klaus
Zuletzt bearbeitet von Dipl.-Sozialarbeiter am 14.08.08, 20:55, insgesamt 1-mal bearbeitet
Also ist es z.B. nicht sittenwidrig, um das Schulgelände einen Zaun zu errichten, das Schultor abzuschließen und Lehrer als Wachposten aufzustellen, um volljährige Schüler am Verlassen des Geländes zu hindern?
Wie in Wikipedia wunderbar erläutert, ist Sittenwidrigkeit in einer pluralistischen, demokratischen Gesellschaft sehr schwierig zu definieren.
Jedenfalls wird von denjenigen Erwachsenen, die einen privatrechtlichen Vertrag unterschreiben, erwartet, dass sie vor der Unterschrift versuchen, die Vertragsinhalte so zu gestalten, dass sie nicht hinterher mit dem Argument der Sittenwidrigkeit ihre eigene Unterschrift wieder versuchen ungeschehen zu machen.
Man müsste also den mühsamen Weg gehen, bei den Eltern minderjähriger Schüler und den volljährigen Schülern vor der Unterschrift ein solches Problembewusstsein zu schaffen, dass sie die Unterschrift verweigern, bzw. eine Änderung der Bestimmungen verlangen. Vermutlich wird es aber im Interesse der nichtrauchenden Mehrheit sein, dass die rauchende Minderheit ihre Kippen nicht in der Nähe der Schule verteilt. Es gibt auch Privatschulen, die für das Rauchen eine Bannmeile (100m) um das Schulgelände vertraglich vereinbaren und Zuwiderhandlungen mit einem empfindlichen Bußgeld belegen.
Zitat:
Was wäre denn ein triftiger Grund, die volljährigen Schüler am Verlassen des Pausenhofes zu hindern?
Verfasst am: 14.08.08, 21:07 Titel: Re: Darf Schule Schülern >=18 das Verlassen des Schulgelä
Maverickx hat folgendes geschrieben::
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ist es in NRW grundsätzlich erlaubt, dass der Schulträger einer Privatschule volljährigen Oberstufenschülern das Verlassen des Schulhofes verbieten darf/kann?
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Hallo Maverickx,
die Antwort auf die Ausgangsfrage lautet: Ja.
Damit wäre das Thema durch. Die Begründung ist relativ einfach: Die Erlaubnis beruht auf einen privatrechtlichen Vertrag. Leitnorm dabei sind die Bedürfnisse der minderjährigen Schüler und die vertragliche bzw. gesetzliche Verpflichtung der Schule diese zu schützen. Ferner muß die Schule der Aufsichtspflicht gegenüber minderjährigen Schülern genügen.
Leitnorm dabei sind die Bedürfnisse der minderjährigen Schüler und die vertragliche bzw. gesetzliche Verpflichtung der Schule diese zu schützen. Ferner muß die Schule der Aufsichtspflicht gegenüber minderjährigen Schülern genügen.
Wenn das alles wäre, dann würde es genügen, den minderjährigen Schülern das Verlassen des Schulgeländes zu verbieten.
Zitat:
Damit wäre das Thema durch.
Ein Thema ist dann durch, wenn keiner mehr antwortet.
Ein Thema ist dann durch, wenn keiner mehr antwortet. ...
Hallo Kurt,
mag sein, daß ich hier etwas vorschnell war. Aber bezüglich der Ausgangsfragen des Threaderstellers sind mir keine Gesetze bekannt, die die Privatschule daran hindern könnte auch volljährigen Schülern das Verlassen des Schulgrundstückes während der Pausen zu verbieten. Der Beschulungsvertrag und die Hausordnung sind eine privatrechtliche Angelegenheit. Wenn die volljährigen Schüler damit nicht einverstanden sind, dann geht dies nur über eine Vertragsänderung. In diesem Punkt besteht zwischen uns wohl keine Meinungsverschiedenheit. Abgedeckt ist die Regelung der Schule durch die Vertragsfreiheit.
Anders sähe die Frage aus, wenn wir uns über eine Öffentliche Schule unterhalten würden. Da gibt es entsprechende Schulgesetze der einzelnen Bundesländer.
Vielleicht hätte ich besser schreiben sollen, daß das Thema für mich durch ist. Aber in diesem Sinne war der Satz von mir gemeint.
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