Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - alkoholkontrolle
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

alkoholkontrolle
Gehen Sie zu Seite Zurück  1, 2, 3
 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Polizeirecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Casimir
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.10.2005
Beiträge: 569

BeitragVerfasst am: 17.08.08, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, Datenerfassung für alle! oleole! Mit den Augen rollen


In Bayern ist meines Wissens nach die verdachtsunabhängige Kontrolle nach dem PolG möglich. Aber auch in Bundesländern, in denen man für die Idf eine Gefahr zugrunde legen muss, sehe ich im vorliegenden Fall wenig Probleme.

Zivilstreife steht aufgrund eines abgeschlossenen anderen Einsatzes oder aus was für Gründen auch immer an der besagten Örtlichkeit. Dabei fällt ihr Augenmerk auf den TE, der aus was für Gründen auch immer merkwürdig erscheint. Nun spricht man ihn an, er scheint alkoholisiert.

Folglich geht der brave Schutzmann davon aus, dass dieser gute Bürger heil nach Hause kommen muss. Man führt die Idf durch und weiß nun, wo er wohnt. Aber: Wie alkoholisiert ist der gute Mann wirklich? Kann er alleine zu Hause bleiben? Gehört er unter behördliche Aufsicht oder gar ins Krankenhaus? Und hier kommt nun der AT ins Spiel. 6 Sekunden pusten und schon herrscht Klarheit.

Hier wurden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Daten gespeichert, ich denke, dass dieser Einsatz nicht mal irgendwo protokolliert wurde.

Aber Paranoia ist ja auch was feines.
_________________
Alles wird gut.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
RogerR
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.07.2005
Beiträge: 351

BeitragVerfasst am: 17.08.08, 14:29    Titel: Antworten mit Zitat

Klein-Fritzchen hat folgendes geschrieben::
Was soll daran rechtlich angreifbar sein?

Wahrscheinlich kann man im Nachhinein rechtlich nichts mehr machen. Es war ja auch eine Begatelle, aber daran zeigt sich wie ernst Grundrechte genommen werden.
Die Diskussion hier ist ja nicht dazu gut dem TE aufzuzeigen wie die Lage für ihn ist, sondern es informieren sich auch andere Leser, die vielleicht auch mal in eine solche Situation geraten.

Zitat:
Folglich geht der brave Schutzmann davon aus, dass dieser gute Bürger heil nach Hause kommen muss. Man führt die Idf durch und weiß nun, wo er wohnt. Aber: Wie alkoholisiert ist der gute Mann wirklich? Kann er alleine zu Hause bleiben? Gehört er unter behördliche Aufsicht oder gar ins Krankenhaus? Und hier kommt nun der AT ins Spiel. 6 Sekunden pusten und schon herrscht Klarheit.

Come on, wie schon gesagt ist das doch an den Haaren herbeigezogen. Wenn man sich Sorgen macht ob jemand Probleme hat nach Hause zu kommen, reicht es nachzufragen. Es braucht weder einer Personalien- noch Alkoholkontolle, es sei denn man/eine Institution bevorzugt es Menschen zu kontrollieren und "behördlicher Aufsicht" zu unterziehen, anstatt ihnen Hilfe anzubieten.

Zitat:
Wenn man einer bestimmten Berufsgruppe oder bestimmten Personen Vertrauen entgegenbringt, so ist das das Problem des Vertrauenden.
Das ist nicht nur sein Problem, und die Frage ist auch wer das Problem verursacht: der Gutgläubige, oder der der diesen Umstand ausnutzt. Vertrauen ist für die Bewältigung komplexer sozialer Beziehungen unerlässlich, mangelndes Vertrauen in Institutionen hat negative gesellschaftliche Auswirkungen. Mangelnde Anerkennung und fehlendes Vetrauen in die Richtigkeit und Rechtmässigkeit von Maßnahmen dürfte bspw. mit ein Grund dafür sein, dass es bei der Berliner Polizei fast an der Tagesornung ist, sich gegen einen Mob von Leuten verteidigen zu müssen, die der Polizei überhaupt nicht mehr über den Weg trauen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
thomas26
Gast





BeitragVerfasst am: 18.08.08, 10:16    Titel: Antworten mit Zitat

RogerR hat folgendes geschrieben::

Come on, wie schon gesagt ist das doch an den Haaren herbeigezogen.

Ist es das?
Tatsächlich ist es doch so, dass wir überhaupt nicht wissen, warum die Polizisten da standen und warum die Maßnahme getroffen wurde. Fakt ist jedoch, die Person war alkoholisiert und anscheinend haben die Beamten der Person auch mitgeteilt, dass sie getorkelt sein soll
Ich habe lediglich meine Vermutungen bezüglich der Intention und der Rechtmäßigkeit der Maßnahme niedergeschrieben.
By the way: Die IDF ist eine der polizeilichen Maßnahmen mit der geringsten Anforderung im Bereich der Gefährdung. Es reicht (wie von mir dargestellt) eine konkrete Gefahr aus. DIese zu Begründen ist ziemlich leicht. Besonders im hier vorliegenden Fall.
Ob sie das nun an den Haaren herbeigezogen finden oder nicht ist völlig uninteressant. Es handelt sich dabei um DIE polizeiliche Standartmaßnahme im Bereich der Gefahrenabwehr, die tagtäglich mehrere tausend Mal in unserer Republik durchgeführt wird.
Und ich persönlich sehe in diesem Sachverhalt auch überhaupt keine Problematik bezüglich der Rechmäßigkeit.
RogerR hat folgendes geschrieben::

Wenn man sich Sorgen macht ob jemand Probleme hat nach Hause zu kommen, reicht es nachzufragen.

Nein reicht es nicht. Leider ist es nämlich so, dass etwa 80% des polizeilichen Gegenübers die Wahrheit zu ihren gunsten auslegt/ verbiegt.
Wenn ich für jede Lüge (bei der ich im Nachgang nachweisen konnte, dass es sich um eine solche gehandelt hat) im Dienst (auch bei solchen Einsatzanlässen) erzählt worden ist nen Euro bekommen hätte, bräuchte ich mittlerweile nie wieder arbeiten zu gehen und hätte ein schönes Haus auf irgendner Insel in der Karibik.
Solange sie also nicht mal versuchen auch die andere Seite zu betrachten, sonder immer nur gegen die böse Polizei schießen, die ja sowieso alle nur ihren Job machen, weil sie dadurch mit staatlicher Macht ausgestattet sind die sie dann benutzen um damit das fehlende Selbstbewußtsein zu kompensieren und den unfehlbaren Bürger rechtswidrig in seinen Grundrechten einzuschränken, macht es kaum Sinn ihnen jede polizeiliche Maßnahme zu erklären. Insbesondere, da sie anscheinend keine Ahnung vom polizeilichen Alltag und den Zulässigkeitsvoraussetzungen für polizeiliche Maßnahmen zu haben scheinen.
RogerR hat folgendes geschrieben::

Es braucht weder einer Personalien- noch Alkoholkontolle, es sei denn man/eine Institution bevorzugt es Menschen zu kontrollieren und "behördlicher Aufsicht" zu unterziehen, anstatt ihnen Hilfe anzubieten.

Ja genau Mit den Augen rollen
Wie bereits erwähnt scheinen sie ja aus einem sehr großen Erfahrungsschatz bezüglicher polizeilicher Arbeit/ Einsätze zu schöpfen. Und da sie für diese Behauptung auch keine vernünftigen Argumente aufführen behaupte ich einfach mal:
Das stimmt nicht!



RogerR hat folgendes geschrieben::
Mangelnde Anerkennung und fehlendes Vetrauen in die Richtigkeit und Rechtmässigkeit von Maßnahmen dürfte bspw. mit ein Grund dafür sein, dass es bei der Berliner Polizei fast an der Tagesornung ist, sich gegen einen Mob von Leuten verteidigen zu müssen, die der Polizei überhaupt nicht mehr über den Weg trauen.

Ich kann ihnen nur ans Herz legen, mal eine Nacht mit der Berliner Polizei dienst zu versehen. Es empfiehlt sich ein Wochenendnachtdienst.
Sie werden recht schnell erkennen, was für Leute sich da zu einem Mob zusammenfassen und was deren Intention ist.
Und das hat überhauptnichts mit fehlendem Vertrauen zu tun.
Und die mangelnde Anerkennund und der mangelnde Respekt gegenüber der Polizei ist bei diesen Leuten gegenüber jeglicher staatlicher Institution vorhanden. I.d.R. sogar gegenüber jeglicher Autorität.
Nach oben
windalf
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 18.08.08, 12:04    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

In irgendeine der Datenbanken passt letztlich jeder und die Auswertung der Schnittmengen ist sicherlich auch ganz interessant.

Hmm ob es überhaupt "schwule, einarmige, islamische, der Prostitution nachgende Biertrinker die den ganzen Tag Counter Strike spielen" gibt Sehr glücklich
_________________
...fleißig wie zwei Weißbrote
0x2B | ~0x2B
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
RogerR
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.07.2005
Beiträge: 351

BeitragVerfasst am: 18.08.08, 23:21    Titel: Antworten mit Zitat

Bleiben wir lieber bei der Sache: Da meint also ein Polizist, er könne nicht so recht erkennen, ob jemand hilflos betrunken ist, und verlässt sich lieber auf einen Messwert, der aber gar nicht entscheident ist. Wie aufschlussreich.
Ich bilde mir zumindest ein recht gut erkennen zu können, wenn ein Betrunkener Hilfe benöigt, und erwarte das auch von den meisten Leute, die Nachdienste irgendeiner Art verrichten. Der Trinker hat ja folgendes Problem: es ist halt eines der unmöglichsten Dinge, über mangelnde Fähigkeiten hinwegzutäuschen. Besonders wenn man besoffen ist.

Das lange Gerede um Gefahrenabwehr und milde Maßnahmen geht immer mehr an der Sache vorbei. Argument: 0.88 Promille. Was, da ist jemand geschwankt? Damit will die Polizei Kontrollen rechtfertigen? Was macht sie dann verdammt nochmal mit den ganzen Oktoberfestbesuchern?

Zitat:
da sie anscheinend keine Ahnung vom polizeilichen Alltag und den Zulässigkeitsvoraussetzungen für polizeiliche Maßnahmen zu haben scheinen.

Muss das jemand, um die Hilfsbedürftigkeit eines Betrunkenen zu erkennen, und angemessen zu reagieren?

Zitat:
Ich kann ihnen nur ans Herz legen, mal eine Nacht mit der Berliner Polizei dienst zu versehen.

Na wenn Sie das organisieren können nehme ich das gerne an. Dienst verrichten würde ich da aber eher weniger. Ansonsten wäre ich auch etwas sparsamer mit Einladungen, Empfehlungen und Ratschägen, die keiner wirklich brauchen kann.

Zitat:
Und die mangelnde Anerkennund und der mangelnde Respekt gegenüber der Polizei ist bei diesen Leuten gegenüber jeglicher staatlicher Institution vorhanden. I.d.R. sogar gegenüber jeglicher Autorität.

Hier haben wie ein häufiges Phänomen: die wahrgenommene Missachtung gegenüber der eigenen Gruppe wird verallgemeinert und auf andere ausgeweitet. Damit steht man in der Selbstwahrnemung wieder etwas besser dar.
Ansonsten bleiben wir doch besser beim Polizeidienst, was ziemlich genau das Gegenteil von Autorität darstellt. Autoritäres Gehabe stösst allerdings zu Recht auf Ablehnung, und ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass genau dass das Problem hier ist, und nicht der Alkoholkonsum des TE.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
copy
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.11.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 10.11.08, 21:51    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, ich frage auch mal zu diesem Thema.

Wenn das Pusten freiwilig ist, benötigt die Polizei eine Rechtsgrundlage für die Verbringung zur Wache?

Imaginärer SV: A wird mit dem PKW angehalten und kontrolliert. Die Polizei stellt Alkoholgeruch in der Atemlunft fest. Vor Ort wird gepustet, das Gerät zeigt 0,55 Prom. an.

A soll nun zur Wache verbracht werden, um den dort gerichtsverwertbaren Alcomaten zu beatmen. Ihm wird gesagt, dass das Beatmen freiwillig geschieht.

Selbstverständlich ist das Beatmen des Gerätes freiwillig, wie wollte man A auch zum Pusten zwingen?

Ist die Verbringung zu Wache ohne Rechtsgrundlage möglich?

Wenn die Maßnahme komplett freiwillig wäre (auch die Verbringung), könnte A zB. an einer roten Ampel aus dem Streifenwagen steigen und fliehen, da er ja ein freier Mann ist und nicht in seiner Freiheit der Person durch eine Rechtsgrundlage eingeschränkt worden ist.

Könnte hierfür der § 18 NSOG (Niedersachsen) gelten?

Ich bin mal auf die Antworten gespannt!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
DanielB
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 02:33    Titel: Antworten mit Zitat

copy hat folgendes geschrieben::
Ok, ich frage auch mal zu diesem Thema.

Wenn das Pusten freiwilig ist, benötigt die Polizei eine Rechtsgrundlage für die Verbringung zur Wache?

Gegen den Willen des Betroffenen schon.

Zitat:
Imaginärer SV: A wird mit dem PKW angehalten und kontrolliert. Die Polizei stellt Alkoholgeruch in der Atemlunft fest. Vor Ort wird gepustet, das Gerät zeigt 0,55 Prom. an.

A soll nun zur Wache verbracht werden, um den dort gerichtsverwertbaren Alcomaten zu beatmen. Ihm wird gesagt, dass das Beatmen freiwillig geschieht.

Selbstverständlich ist das Beatmen des Gerätes freiwillig, wie wollte man A auch zum Pusten zwingen?

Ist die Verbringung zu Wache ohne Rechtsgrundlage möglich?

Nein, ohne Rechtsgrundlage ist das nicht möglich. Als solche kommt etwa der §81a StPO in Betracht, nachdem die Polizei bei einem entsprechenden Verdacht, den Betroffenen einem Bluttest unterziehen darf.

Zitat:
Könnte hierfür der § 18 NSOG (Niedersachsen) gelten?

Wenn der Betroffene im Verdacht steht vielleicht auch mehr als nur 0,8 Promille auf dem Kessel zu haben (oder Ausfallerscheinungen zeigt?) wäre das Weiterfahren eine erhebliche Ordnungswidrigkeit. Sollte kein milderes Mittel ersichtlich sein, ihn an einer Weiterfahrt zu hindern, so könnte man ihn deswegen in der Tat in Gewahrsam nehmen. Die Frage wäre, ob es nicht etwa auch genügt, ihm den Schlüssel abzunehmen (wobei sich natürlich die Frage stellt, ob die Polizei das Risiko in Kauf nehmen muß, dass ihm jemand den Ersatzschlüssel vorbeibringt). Wenn er von einem Taxi oder Freund von der Polizeiwache abgeholt wird, wird man ihn aber ziehen lassen müssen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
copy
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.11.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 12:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hey!

Ok, ich habe jetzt mal selbst ins OWiG geschaut.
§ 18 NSOG fällt raus, da § 46 I und IV OWiG i.V.m. § 81 a StPO die Spezialvorschrift darstellen.
Aber in jedem Falle bleibt das Verbringen vom Anhalteort zur Wache eine über eine Rechtsgrundlage abgesicherte Freiheitsentziehung, das war mir wichtig!

Danke!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
DanielB
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 14:57    Titel: Antworten mit Zitat

copy hat folgendes geschrieben::
Hey!

Ok, ich habe jetzt mal selbst ins OWiG geschaut.
§ 18 NSOG fällt raus, da § 46 I und IV OWiG i.V.m. § 81 a StPO die Spezialvorschrift darstellen.
Aber in jedem Falle bleibt das Verbringen vom Anhalteort zur Wache eine über eine Rechtsgrundlage abgesicherte Freiheitsentziehung, das war mir wichtig!

Gern geschehen. Es handelt sich allerdings nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern nur eine Freiheitsbeschränkung.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Polizeirecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite Zurück  1, 2, 3
Seite 3 von 3

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.