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Scheidung

 
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Jacqueline
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.05.2005
Beiträge: 102

BeitragVerfasst am: 14.08.08, 18:17    Titel: Scheidung Antworten mit Zitat

Hallo
A (Deutsche) und B (aus dem Kosovo) sind seit einigen Jahren verheiratet. Sie wollen sich nun scheiden lassen.
Die Ehe wurde im Kosovo geschlossen und in Deutschland eingetragen, da beide in Deutschland wohnen. Kann die Ehe im Kosovo geschieden werden und wie würde das vor sich gehen. Soll günstiger sein und schneller gehen.
Gruß
Jacqueline
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 15.08.08, 06:18    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Soll günstiger sein und schneller gehen.


Hallo,

mag sein dass das schneller geht und günstiger ist, kann aber auch sein, dass dadurch keine Scheidung der Ehe eintritt (für den deutschen Rechtsbereich).

Die Ehe kann vorliegend nur nach deutschem Recht geschieden weden:

Zitat:
Art. 17 EGBGB sagt:
(1) Die Scheidung unterliegt dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Kann die Ehe hiernach nicht geschieden werden, so unterliegt die Scheidung dem deutschen Recht, wenn der die Scheidung begehrende Ehegatte in diesem Zeitpunkt Deutscher ist oder dies bei der Eheschließung war.

(2) Eine Ehe kann im Inland nur durch ein Gericht geschieden werden.

(3) Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Absatz 1 Satz 1 anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Kann ein Versorgungsausgleich danach nicht stattfinden, so ist er auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, 1. wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat oder
2. wenn die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt, soweit seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht.


Die allgemeinen Ehewirkungen bestimmen sich nach Art. 14 EGBGB, welcher sagt:

Zitat:
(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen
1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst

2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise

3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.

(2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 das Recht eines dieser Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört.

(3) Ehegatten können das Recht des Staates wählen, dem ein Ehegatte angehört, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen und 1. kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
2. die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben.
Die Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen.

(4) Die Rechtswahl muß notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.


Damit sind wir im deutschen Recht und bleiben auch da.

Würde also heute die Scheidung eingereicht, wäre für die Scheidung zwingend deutsches (Sach-)Recht maßgebend , da beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Falls ein kosovarisches Scheidungsgericht einen derartigen Antrag annähme, wäre zwingend gleichwohl deutsches Recht zu beachten. Würde dieses nicht geschehen, hätte die deutsche Frau möglicherweise erhebliche Schwierigkeiten, die Scheidung für den deutschen Rechtsbereich wirksam anerkennen zu lassen.

Gleiches würde im Übrigen für den kosovarischen Ehemann gelten, falls er mit dem Gedanken spielt, eine weitere Ehe einzugehen und beabsichtigt, diese im deutschen Rechtsbereich zu führen.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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