Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Verlust RA-Gebührenanspruch?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Verlust RA-Gebührenanspruch?
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
habibi809
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.06.2007
Beiträge: 41
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 07.10.08, 15:24    Titel: Verlust RA-Gebührenanspruch? Antworten mit Zitat

Hallo miteinander,

unter welchen Voraussetzungen verliert ein Anwalt bei Nichttätigkeit bzw. Nichtkommunikation mit dem Mandanten seinen Gebührenanspruch?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
osterwelle
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 07.10.08, 16:10    Titel: Antworten mit Zitat

Gemäß § 11 BORA ist der Mandant über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Insbesondere sind ihm oder ihr von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.


Das letzte Urteil dazu war wohl das vom Amtsgericht Siegburg:


Urteil vom 09.05.2008 (117 C 16/08 )
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
habibi809
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.06.2007
Beiträge: 41
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 07.10.08, 16:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

erst mal vielen Dank an Osterwelle für die Antwort.

Aber was versteht man unter "unverzüglich", Begriffe sind ja auslegbar.

Daher folgendes Beispiel:

Mandant beauftragt Anfang des Jahres beim Gepräch Anwalt, den Gegner einmalig unter Fristsetzung anzuschreiben und bei Nichtreaktion Klage einzureichen.
Nach dem dritten Anwaltsschreiben an den Gegner und etwa sechs Monate später teilt der Mandant seinem Anwalt nunmehr schriftlich per Fax mit, daß nun endlich Klage eingereicht werden solle - vorherige Telefonate mit dem Anwalt verliefen nämlich im Sande.
Ende des Sommers erinnert der Mandant nun per Mail, warum immer noch keinerlei Klage eingereicht wurde bzw. bittet um Angabe der Hinterungsgründe - auch auf diese zweite schriftliche Anfrage erhält der Mandant wieder keinerlei Lebenszeichen.

Könnten hier die Vorraussetzungen für den Verlust des RA-Gebührenanspruches erfüllt? Wär ja sonst ärgerlich, wenn ein Mandant bei einem Anwaltswechsel für die Klageeinreichung auch noch den ersten zahlen müßte.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Reno72
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.02.2008
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 07.10.08, 16:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zu diesem Thema sollte die Suche hier im Unterforum behilflich sein, z.B. hier:

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=159453
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=157440

Ob im Einzelfall die Voraussetzungen für einen (teilweisen) Wegfall von anwaltlichen Gebührenansprüchen erfüllt sind, lässt sich nur bei genauer Kenntnis des Sachverhaltes und damit in einem solchen Forum schlecht beantworten.

In jedem Fall ist der Mandant für ein zur Kündigung führendes vertragswidriges Verhalten des RAes beweispflichtig.

Zumindest für die außergerichtliche Tätigkeit dürfte nach dem Sachverhalt ein Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes bestehen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 07.10.08, 23:25    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ein RA gar nichts macht, was nicht so oft vorkommt, hat er auch keinen Gebührenanspruch. Wenn er eine Tätigkeit entfaltet hat, die aber schlecht ist, kann der Gebührenanspruch unter Umständen unter bestimmten Voraussetzungen entfallen.

Wenn der Fall nicht in allen Einzelheiten anonym unter Beachtung der Juriquette dargelegt wird, kann man m.E. nicht mehr dazu sagen, wie Reno72 schon sehr richtig bemerkt hat. Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 08.10.08, 15:01    Titel: Antworten mit Zitat

Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben::
Wenn ein RA gar nichts macht, was nicht so oft vorkommt, hat er auch keinen Gebührenanspruch.

Das stelle ich streitig. Auf den Arm nehmen Wenn ich ein Mandat annehme und über den komplizierten Fall erst einmal ein paar Monate nachdenken muß, kann mein Gebührenanspruch - jedenfalls zum Teil - auch schon entstanden sein, ohne daß ich etwas "gemacht" habe. Cool

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
Reno72
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.02.2008
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 08.10.08, 18:17    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben::
Wenn ein RA gar nichts macht, was nicht so oft vorkommt, hat er auch keinen Gebührenanspruch.

Das stelle ich streitig. Auf den Arm nehmen

Da bin ich dabei Winken

Unter "gar nichts machen" wird hier wohl auch fälschlicherweise eine fehlende Tätigkeit nach Auftragserteilung und Entgegennahme der Information verstanden.
Denn die Entgegennahme der Information löst regelmäßig bereits einen Gebührenanspruch aus.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 08.10.08, 18:30    Titel: Antworten mit Zitat

Tz, tz, tz! Wat seid Ihr beide fies.....* Auf den Arm nehmen


*Ich bin auch dabei.
_________________
Karma statt Punkte!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
I-user
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 08.10.08, 22:47    Titel: Antworten mit Zitat

Reno72 hat folgendes geschrieben::
Denn die Entgegennahme der Information löst regelmäßig bereits einen Gebührenanspruch aus.
Nach welcher Ziffer dieser Vergütungsanlage o.ä.?
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 09.10.08, 07:36    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
Nach welcher Ziffer dieser Vergütungsanlage o.ä.?

Kommt auf den Auftrag an, danach richten sich ja die VV-Nummern.

In der Regel ist es aber so, daß bereits die Entgegennahme entsprechender Informationen vom Mandanten den Gebührenanspruch auslöst. Endet das Mandat danach oder tut der Anwalt "nichts", dann berücksichtigt man dies, in dem man die Gebühren am unteren Rahmen ansiedelt.
_________________
Karma statt Punkte!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
I-user
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 09.10.08, 15:57    Titel: Antworten mit Zitat

Trotzdem: Nach welcher Rechtsgrundlage wird die Gebühr fällig? Beispiel:
Anlage zu RVG, Nr. 2503 (3) hat folgendes geschrieben::
Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
Ein Geschäft betreiben kann ich mir vorstellen. Aber eine Information betreiben??
Angenommen, ich bitte einen RA um Rat, wie ich in einer Angelegenheit vorgehen sollte, ob meine beabsichtigten Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg haben u.ä. Der RA bekommt meinen Brief mit Aktenkopien und/oder E-Mail und/oder hört sich meine Geschichte an und sagt nichts. Oder er sagt, dass er sich dazu nicht äußern möchte. Mit welcher Vorschrift würde der RA seinen Gebührenanspruch begründen? (1-2 passende Vorschriften reichen, wenn es viele spezifische gibt)
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 09.10.08, 16:58    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
Trotzdem: Nach welcher Rechtsgrundlage wird die Gebühr fällig?

Fällig wird die Vergütung nach § 8 RVG. Cool *scnr*

Die Formulierung "Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information..." bedeutet nicht "für das Betreiben der Information", sondern "einschließlich der Entgegennahme der Information". Dies ist völlig unstreitig und so in jeder BRAGO-/RVG-Kommentierung nachzulesen. Auf die Geschäftsgebühr trifft das zu - wie Du bereits sagst -, ebenso z. B. auf die Gebühren des dritten Abschnitts im VV (vgl. Vorb. 3 Abs. 2 VV RVG).

Dein Beispiel ist natürlich clever gewählt (zum Glück schrieb ich "in der Regel...") Winken

Eine entsprechende Gebührenvorschrift gibt es hier nicht, da es für die Berechnung der Beratung keine VV-Nummern gibt. Wenn man sich allerdings an der VV-Nr. 2500 bzw. 2501 (Beratungshilfe) orientiert, so stellt man fest, daß hier der Passus "...oder Information" fehlt. Ich stelle mal als These in den Raum, daß damit die bloße Entgegennahme der Information nicht gebührenauslösend sein dürfte. Allerdings können wir hierüber gerne diskutieren.

Was allerdings nichts bringt, ist der Vergleich: Hm, wenn ich also einen Auftrag für die außergerichtliche Tätigkeit erteile und der Anwalt nur Informationen entgegennimmt, entsteht bereits eine Geschäftsgebühr. Wenn ich in nur mit einer Beratung beauftrage und er Informationen entgegennimmt, löst dies noch keine Gebühren aus. Das ist doch ungerecht o.ä. Winken Zum einen halte ich Dein Beispiel für realitätsfern, zum anderen ist die gesetzliche Regelung nun einmal so. Die Diskussion kann also nur eine theoretische sein.
_________________
Karma statt Punkte!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
I-user
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 09.10.08, 22:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hm.. ja, schwammiger § 8 RVG und seltsame Regeln. Ich habe das Beispiel gewählt, weil mir so etwas bekannt ist. Und zwar darf man einem Rechtsanwalt per E-Mail den Sachverhalt schildern, ohne dafür zahlen zu müssen.

Kann ein (potenzieller) Mandant etwas machen, um nicht zahlen zu müssen, ohne Gegenleistung zu bekommen?
Kann der potenzielle Mandant z.B. den RA fragen, was eine vorgerichtliche oder gerichtliche Vertretung in einer bestimmten Angelegenheit kosten würde, ohne dieses Risiko einzugehen oder kann ein viel zu beschäftigter Anwalt antworten "Leider kann ich Sie zurzeit nicht vertreten. Bitte überweisen Sie mir für die Informationsaufnahme X Euro gemäß ... RVG bis zum ..."?
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 10.10.08, 07:39    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
Kann der potenzielle Mandant z.B. den RA fragen, was eine vorgerichtliche oder gerichtliche Vertretung in einer bestimmten Angelegenheit kosten würde, ohne dieses Risiko einzugehen oder kann ein viel zu beschäftigter Anwalt antworten "Leider kann ich Sie zurzeit nicht vertreten. Bitte überweisen Sie mir für die Informationsaufnahme X Euro gemäß ... RVG bis zum ..."?

Natürlich kann bzw. sollte er dies tun. In diesem Fall ist auch kein Gebührenanspruch entstanden, da ein Mandatsverhältnis ja gerade nicht zustande kam.

Du klammerst Dich so an den Begriff "Informationsaufnahme" bzw. "Entgegennahme der Information", bringst aber auch hier wieder ein Beispiel, in dem es maximal zu einem Beratungsauftrag kommt. Daß hier die Entgegennahme der Information m. E. eben nicht vergütet wird, hatte ich ja bereits geschrieben.

Was nicht geht ist, daß der potentielle Mandant zum Anwalt geht und sagt: Hier überlasse ich Dir ein paar Unterlagen, sieh die mal durch. Wenn sich die Sache lohnt, dann beauftrage ich Dich, ansonsten war's das (und m. E. ist genau dies die typische Konstellation, die wir hier auch bereits zigmal durchgekaut haben, weil es immer wieder zu Irritationen kommt). In diesem Fall hat der Anwalt den Auftrag erhalten, die Unterlagen zu sichten und eine rechtliche Bewertung abzugeben, denn ansonsten könnte er nicht entscheiden, ob "die Sache sich lohnt". Hier muß dem (potentiellen) Mandanten mitgeteilt werden, daß diese Tätigkeit vergütet werden muß. Tut der Anwalt dies nicht gleich bei Mandatsantragung, hat er ein Problem, denn Vergütungsvereinbarungen für Beratungen (und dies ist es letztlich ja) sollten natürlich vor dem Tätigwerden abgeschlossen werden.
_________________
Karma statt Punkte!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
I-user
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 10.10.08, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

Dass in Deinem Beispiel der RA eine rechtliche Einschätzung des Sachverhalts macht und dafür vergütet werden muss, ist mir auch klar. Nur ich hatte so verstanden, ein RA könne nur für die Informationsaufnahme und für das "Nachdenken" Geld verlangen.
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
Seite 1 von 2

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.